Rz. 214
Eine leistungserhöhende Einkommensveränderung (gesunkenes Einkommen) ist schon deshalb nicht disponibel, weil ansonsten die Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt würde. Damit würde die Grundsicherung und damit auch das Ziel des Gesetzes nicht erreicht. Im Zuge der Bewilligung von Abschnitten kann der Höhe nach z. B. nicht gleichbleibendes Einkommen als Durchschnittsbetrag ermittelt und für den gesamten Bewilligungsabschnitt berücksichtigt werden. Die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen werden regelmäßig über eine vorläufige Bewilligung entscheiden (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 328 SGB III, vgl. seit dem 1.8.2016 aber § 41a Abs. 1, diese Vorschrift stellt die vorläufige Entscheidung nicht in das Ermessen der Jobcenter, Ausnahmen davon enthält § 41a Abs. 7). Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist (§ 41a Abs. 2), dabei darf der Absetzbetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, also der Erwerbstätigenfreibetrag, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen.
Zum Erstattungsverfahren vgl. seit dem 1.8.2016 § 41a Abs. 6, seit dem 1.1.2023 gilt eine Bagatellregelung.
Rz. 215
Es liegt aber eine endgültige Entscheidung vor, wenn im Bewilligungsbescheid nur darauf hingewiesen wird, dass aufgrund von Einkommensschwankungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und Vorlage der Verdienstbescheinigungen eine Überrechnung des Leistungsanspruches unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens vorgenommen wird, ohne den Terminus "vorläufige Leistungsbewilligung" zu verwenden und auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen hinzuweisen. Dann ist allein § 45 SGB X Rechtsgrundlage für eine Rücknahme der Entscheidung (LSG Sachsen, Urteil v. 5.3.2015, L 7 AS 888/11). Eine neue Festsetzung des Anrechnungsbetrages ist dann erst wieder für den neuen Bewilligungsabschnitt vorzunehmen. Bestehen für eine Änderung plausible Anhaltspunkte, hat das Jobcenter auch schon während des Bewilligungsabschnittes die vorläufige Bewilligung abzuändern (SG Berlin, Beschluss v. 29.8.2014, S 197 AS 8527/13). Im Falle einer erheblichen Lücke bei der Bedarfsdeckung seines Lebensunterhaltes sei es dem Leistungsberechtigen nicht zuzumuten, die endgültige Festsetzung abzuwarten.
Seit dem 1.8.2016 enthält § 41a Abs. 2 und 3 klare Vorgaben.
Rz. 216
Zu erwartende Einmalzahlungen waren in die Durchschnittsberechnung nicht aufzunehmen. Eine rückwirkende Korrektur war bis zum 31.7.2016 im Verantwortungsbereich des Bundes nur erforderlich, wenn der tatsächliche Durchschnittsbetrag monatlich den angenommenen um mehr als 20,00 EUR überstiegen hat (vgl. § 2 Abs. 3 Bürgergeld-V a. F.). Dann aber soll nur eine monatsgenaue Einkommensanrechnung infrage gekommen sein (SG Leipzig, Urteil v. 5.2.2015, S 18 AS 2159/11; so auch SG Berlin, Urteil v. 23.3.2015, S 197 AS 355/12).
Rz. 217
Hat das Jobcenter Leistungen nur vorläufig erbracht, ist auch nach Auffassung des BSG nach Klärung der Einkommensverhältnisse des Leistungsberechtigten ein endgültiger Bescheid zu erlassen. Das Jobcenter darf dagegen nicht die vorläufige Bewilligung zurücknehmen oder aufheben (BSG, Urteil v. 29.4.2015, B 14 AS 31/14 R). Dies ist eine zwingende Konsequenz. Einschlägig sei ggf. § 43 Abs. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I, jedoch nicht die §§ 45, 48 SGB X. Diese können erst wieder auf die endgültigen Bescheide angewendet werden.
Für die Zeit ab 1.8.2016 vgl. § 41a Abs. 2 Satz 4 und 5. Im Übrigen ist die Sonderregelung des § 67 Abs. 4 wegen der Corona-Pandemie zu beachten, soweit Bewilligungszeiträume seit dem 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 begonnen haben.
Durch das Sozialschutzpaket III wurde § 41a Abs. 4 mit der Formulierung "Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen." neu gefasst. Damit wurde geregelt, dass die frühere Regelung des § 67 Abs. 4 Satz 2, nach der eine abschließende Berechnung der Leistungsansprüche nur auf Antrag der Leistungsberechtigten erfolgt, nach Abs. 4 Nr. 3 Buchst. c nur noch für Bewilligungszeiträume gilt, die bis zum 31.3.2021 begonnen haben. Für Bewilligungszeiträume, die seit 1.4.2021 beginnen und bei denen vorläufig über die Leistungsansprüche entschieden wird, ist demnach wieder eine abschließende Entscheidung zu treffen. Dies macht es erforderlich, die abschließenden Entscheidungen zu vereinfachen. Das stärkt die Akzeptanz bei den Leistungsberechtigten durch größere Transparenz und entlastet zugleich die Jobcenter. Ohne eine Änderung des Abs. 4 hätten die Jobcenter für Bewilligungszeiträume, die seit 1.4.2021 beginnen, wieder zu einer sehr aufwendigen Entscheidungspraxis, u. a. zur Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens zurückkehren müssen (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/26542). Für Bewilligungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begonnen haben und über das Inkrafttreten hin...