Rz. 112
Kapitalerträge (Zinseinkommen ohne Freibeträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer und notwendiger Ausgaben, auch aus Bausparverträgen, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.4.2012, L 1 AS 5113/11) sind als Einkommen zu berücksichtigen, sofern über sie verfügt werden kann. Die Freistellung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V ist zu beachten.
Rz. 113
Zinsgutschriften aus Sparguthaben sind als Einkommen in voller Höhe berücksichtigungsfähig (abzüglich evtl. Aufwendungen), auch wenn sie aus einem Schonvermögen resultieren (BSG, Urteil v. 30.9.2008, B 4 AS 57/07 R), vgl. aber seit dem 1.8.2016 den Freibetrag für Kapitalerträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V i. H. v. 100,00 EUR je Kalenderjahr. Eine Streckung der Berücksichtigung im Rahmen des § 11 kann angezeigt sein, wenn durch die Berücksichtigung in einem Monat in voller Höhe Sozialversicherungsschutz entfallen würde. Ausgezahlte Schlussüberschussanteile aus einer Kapitallebensversicherung sollen eher dem Vermögen als dem Einkommen zuzurechnen sein (LSG Sachsen, Urteil v. 18.2.2015, L 8 AS 1229/12). Gemessen an der Rechtsprechung des BSG handele es sich bei Sparguthaben um Vermögen, auch wenn es ausgezahlt wird.
Rz. 114
Bei Kapitalerträgen gilt, dass sie nicht final für etwas geleistet werden, sondern lediglich kausal als Gegenleistung für die zeitweise Überlassung einer bestimmten Geldsumme, i. d. R. an ein Geldinstitut, gezahlt werden. Vermögensübertragungen und Vermögensübergänge sind faktisch kaum noch möglich. Dies wird in der Literatur kritisiert. Über die aus Kapitalanlagen erzielten Zinseinnahmen kann regelmäßig frei verfügt werden, mit der Zinszahlung ist kein weitergehender Zweck verbunden. Es spielt keine Rolle, ob die Zinseinnahmen aus einem geschützten oder ungeschützten Vermögen i. S. der Grundsicherung erzielt werden. Zinseinnahmen sind auch nach § 11 zu berücksichtigen, wenn sie aus einem Schonvermögen heraus erzielt werden. Eine Ausnahme bilden Zinsen auf Nachzahlungen von Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 11a Abs. 1 Nr. 1). Bei Bausparverträgen und verschiedenen anderen Anlagen stehen die Zinseinnahmen nicht ohne weiteres für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Ggf. bedarf es einer Kündigung des jeweiligen Vertrages, um die Auszahlung der Zinsen zu bewirken und für den Lebensunterhalt nutzbar zu machen. Entscheidend ist insoweit die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit als bereites Mittel, die nicht dadurch aufgehoben wird, dass ein Bausparvertrag zunächst gekündigt werden muss (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.4.2012, L 1 AS 5113/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.9.2013, L 7 AS 1745/11). Eine Berücksichtigung der Kapitalerträge kommt jedenfalls erst in Betracht, wenn sie tatsächlich ausgezahlt wurden und als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Im Ergebnis kommt es in spezifischen Fällen darauf an, ob dem Leistungsberechtigten zugemutet werden kann, einen bestehenden Vertrag zu lösen oder andere Schritte zu unternehmen, um die Auszahlung der Zinsen zu bewirken. An der Unzumutbarkeit wird ein strenger Maßstab anzulegen sein. Eine andere Betrachtung könnte dazu führen, dass es dem Gestaltungswillen des Leistungsberechtigten unterliegt, ob Zinseinnahmen für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen und deshalb nach § 11 zu berücksichtigen sind oder nicht.
Rz. 115
Auch nach Auffassung des BSG vermittelt die Gutschrift etwa von Bausparzinsen ggf. nur eine Rechtsposition, nach späterer Kündigung oder bei Beendigung des Vertrages die Zinsen als Teil der gesamten Bausparsumme verlangen zu können (BSG, Urteil v. 19.8.2915, B 14 AS 43/14 R). Der Wertzuwachs ist auch dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte auf die Realisierung des Wertes des Bausparvertrages hinwirken kann.
Rz. 116
Ausnahmen werden daher nur aus spezifischen Vorsorgemaßnahmen abzuleiten sein. Kapitalerträge aus Sparguthaben sind selbst dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus Schonvermögen stammen. Zwangsläufig müssen verschiedene Einkünfte aus Nachzahlungen und Erstattungen als Einkommen angesehen werden. Seit dem 1.8.2016 gilt allerdings nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V für Einnahmen aus Kapitalvermögen, dass sie nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie im Kalenderjahr 100,00 EUR nicht übersteigen. Das stellt einen Freibetrag dar, der aus Gründen der Rechtsvereinfachung und zur Minderung des Verwaltungsaufwandes in den Jobcentern geschaffen worden ist. 100,00 EUR kalenderjährlich übersteigende Kapitalerträge sind nach den dargelegten Grundsätzen als Einkommen zu berücksichtigen. Daneben besteht eine Bagatellgrenze in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V für kleinere Einnahmen anderer Art.
Rz. 116a
Zu kurzfristigen Spekulationsgewinnen aus Aktiengeschäften vgl. Rz. 137a.