Rz. 16
Welche Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wird für § 11a abschließend geregelt. Weitere Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen freigestellt werden, können sich aus der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1, der Bürgergeld-V seit dem 1.1.2023 i. d. F. der Elften Änderung der Bürgergeld-Verordnung v. 13.2.2023 (BGBl. I Nr. 38)
ergeben. Insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Problematiken, auf Einzelfragen wird bei der konkreten Vorschrift eingegangen.
Im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode ist die Absicht festgeschrieben, einen einheitlichen und harmonisierten Einkommensbegriff in allen Gesetzen festzulegen. Die Bundesregierung beabsichtigt, zu dem Themenbereich u. a. auch das Gutachten des Normenkontrollrates vom Juni 2021 "Digitale Verwaltung braucht digitaltaugliches Recht. Der modulare Einkommensbegriff" zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 20/290).
Rz. 17
Nicht als Einkommen nach § 11, sondern nach Maßgabe des § 12 ist Vermögen zu berücksichtigen. Für das Einkommen gilt die modifizierte Zuflusstheorie. Das BSG hat sich insoweit der Rechtsprechung des BVerwG angeschlossen. Sie besagt, dass zum Einkommen alles gehört, was in der Zeit dem Leistungsberechtigten zufließt, während er einen Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat. Davon sind nur die Einnahmen ausgenommen, die im Ergebnis eine frühere Vermögenslage wieder herstellen (Erspartes und Schadensersatzleistungen). Einem selbstständigen Versicherungsvertreter von einer Versicherung ausgezahlte vormalige Stornorücklage aus einbehaltenen Provisionen ist als Einkommen zu berücksichtigen (SG Halle, Urteil v. 11.2.2014, S 29 AS 953/11). Davon abzugrenzen ist Vermögen. Dieses ist erst zu berücksichtigen, wenn gegenüber dem Einkommen günstigere Regelungen nicht mehr schützen. Zur Abgrenzung vom Einkommen kann Vermögen als die Summe an Werten qualifiziert werden, die der Leistungsberechtigte zu Beginn des Bedarfszeitraums bereits hat. Das kann auch ein Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung samt Überschussbeteiligung sein. Dieses Vermögen erfährt dann nur noch einen Wertzuwachs. Bei längerfristiger Betrachtung wird Einkommen, dass in einem früheren Bedarfszeitraum zugeflossen ist, zu Vermögen in einem späteren Bedarfszeitraum, wenn und soweit es noch vorhanden ist. Für die Abgrenzung ist der Tag der Antragstellung maßgebend (Tagesprinzip, ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.9.2012, L 13 AS 3565/12). Mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als Zäsur ist der Tag und nicht etwa die Uhrzeit gemeint (BSG, Urteil v. 14.2.2013, B 14 AS 51/12 R). Die Bedarfszeit, auf die abzustellen sei, kenne als kleinste Einheit nur den Tag. Wird einem Leistungsberechtigten ein Geldbetrag "hinterlassen", ist zur Klärung der möglichen Berücksichtigung als Einkommen oder Vermögen zunächst zweifelsfrei festzustellen, ob es sich um eine Erbschaft, eine Einzelzuwendung im Wege des Vermächtnisses oder die Bestimmung als Bezugsberechtigter aus einem Vertrag zugunsten Dritter gehandelt hat (BSG, Urteil v. 28.10.2009, B 14 AS 62/08 R). Eine Schadensersatzleistung, z. B. für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache, die nur eine frühere Vermögenslage wiederherstellt, bewirkt keinen Zufluss. Der Ersatz ist keine Einnahme, sondern, wie das durch die Schadensersatzzahlung Ersetzte wiederum Vermögen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.5.2014, L 18 AS 3167/12). Seit dem 1.1.2024 ist im Gesetz klargestellt, dass einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen nach Abs. 1 Nr. 7 nicht berücksichtigt werden.
Rz. 18
Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten ist grundsätzlich nicht zulässig. So dürfen Verluste aus selbstständiger Tätigkeit nicht beim Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit abgesetzt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 5 Bürgergeld–V). Die gemeinsamen Einrichtungen lassen aber eine Berücksichtigung ausnahmsweise zu, wenn Verluste aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit bei einer untergeordneten Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigt werden, die mit der Land- und Forstwirtschaft in engem wirtschaftlichem Zusammenhang steht und mit dem Ziel betrieben wird, die Land- und Forstwirtschaft aufrechtzuerhalten. Das SG Duisburg sieht einen horizontalen Verlustausgleich als zulässig an. Einnahmen aus mehreren selbstständigen Tätigkeiten seien einheitlich zu berechnen, auch wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten handele (SG Duisburg, Urteil v. 28.4.2014, S 49 AS 617/10). Dem hat das BSG widersprochen. Im SGB II erfolge keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben. § 3 Bürgergeld-V erlaube nur den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben, die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind, innerhalb eines Bewilligungszeitraumes als dem gegenüber dem Monatsprinzip längeren Zeitraum, nicht aber einen horizontalen Verlustausgleich. Dies folge aus dem Wortlaut der Regelungen, der En...