Rz. 101a
Bausparzinsen sind vor Auszahlung des Guthabens auch dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Bausparvertrag vorzeitig gekündigt werden kann. Gutgeschriebene Bausparzinsen stehen bis dahin nicht zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung (BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 14 AS 43/14 R).
Rz. 101b
Eine Gutschrift i. S. v. § 22 Abs. 3 ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern mindert den Bedarf an Leistungen in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. Steht eine solche Gutschrift, z. B. eine Hausgeldrückzahlung an einen Wohnungseigentümer durch die Hausverwaltung, aufgrund einer dem Leistungsberechtigten nicht bekannten Kontenpfändung tatsächlich nicht bedarfsmindernd zur Verfügung, mindert sie auch nicht den Bedarf an Leistungen nach § 22 (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.3.2014, L 13 AS 3/13). Auch eine sonstige Berücksichtigung als Einkommen scheidet aus.
Rz. 101c
Eine lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung ist kein zu berücksichtigendes Einkommen. Zum Zeitpunkt der Berücksichtigung darf die Einnahme nicht bereits mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet sein (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.3.2014, L 9 AS 969/12, unter Hinweis auf BSG, Urteile v. 22.8.2013, B 14 AS 1/13 R über eine erst nach dem Berücksichtigungszeitraum fällig werdende Umsatzsteuer, und v. 23.8.2011, B 14 AS 165/10 R zur späteren Rückzahlungspflicht aufgrund einer gewährten anderen öffentlich-rechtlichen Sozialleistung).
Rz. 101d
Durch Art. 11 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020 (BGBl. I S. 1512) zur Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus wurde das Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus v. 2.3.2009 (BGBl. I S. 416) in das Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus umbenannt. Dieses Gesetz, das zeitweise gegenstandslos war, doch nie aufgehoben worden war, regelte schon zuvor, dass die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG und § 6 Abs. 3 BKGG zu zahlenden Einmalbeträge bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Der Kinderbonus hat zum Ziel, die Wirtschaft zu intensivieren, Arbeitsplätze zu sichern und Zukunftsinvestitionen zu unterstützen. Der Kinderbonus in Höhe von 300,00 EUR wurde für alle Kinder, für die im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld bestand, in 2 Raten in Höhe von 150,00 EUR im September und im Oktober 2020 ausgezahlt. In allen anderen Fällen wurde der Kinderbonus ebenfalls zeitnah, aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in 2 Raten ausgezahlt. Der Kinderbonus ist nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen, auch beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld ist er nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Bei getrennten Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Barunterhaltspflichtige kann dann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, wenn er Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut.
Bei einem Leistungsanspruch nach dem SGB II im Kalendermonat Mai 2021 wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 EUR erbracht. Eine Personenabgrenzung stellte sicher, dass es nicht zu Doppelzahlungen kam, weil eine entsprechende Regelung für Kinder bei Kindergeldbezug geschaffen wurde. Zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen haben Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf das frühere Alg II oder Sozialgeld hatten und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtete, eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 EUR erhalten. Bei leistungsberechtigten Personen, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtete, bestand der Anspruch deshalb nur, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wurde. Die Leistung wurde am 8.5.2021 zentral automatisiert an die Berechtigten der gemeinsamen Einrichtungen erbracht. Bei Bewilligungen mit Anspruch im Mai 2021 nach dem 8.5.2021 ist der Betrag durch die Jobcenter manuell berücksichtigt worden. Weitere Zahlungen wurden an den Wochenenden 4./5.6.2021 sowie 3./4.7.2021 zentral angestoßen.
Eine Einmalzahlung wurde auch (als Zuschuss) erbracht, wenn Bürgergeld für den Monat Mai 2021 nur darlehensweise geleistet wird (etwa nach § 24 Abs. 4 oder 5).
Die Abgrenzung über Regelbedarfsstufen resultierte daraus, dass mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021 (BGBl. I S. 330) für 2021 ein Kinderbonus in Höhe von 150,00 EUR geregelt wurde, um Familien in der Corona-Krise auch in 2021 zu unterstützen. Der Kinderbonus wurde für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2021 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld bestand. Die Einmalzahlung wurde nicht auf Sozialleistungen angerechnet und musste auch nicht extra beantragt werden. Eine Üb...