Rz. 22
Abs. 1 HS 1 regelt zunächst, dass Leistungen nach dem SGB II selbst nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen haben ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst. Dadurch wird z. B. verhindert, dass das Einstiegsgeld als eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit sinnwidrig die Leistungen zum Lebensunterhalt mindert, die trotz der Erwerbstätigkeit noch zur Sicherung des Existenzminimums an die Bedarfsgemeinschaft erbracht werden. Das gilt auch für Zinsen auf Nachzahlungen von Leistungen nach dem SGB II (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.6.2016, L 9 AS 4918/14; BSG, Beschluss v. 30.1.2017, B 14 AS 20/16 R). Bei Vorschussleistungen nach § 25 handelt es sich allerdings um Übergangsgeld, nicht um originäre Leistungen wie das Bürgergeld nach dem SGB II (SG Magdeburg, Urteil v. 24.1.2014, S 19 AS 3302/10).
Rz. 22a
Die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen ist nicht als Einkommen i. S. d. Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen, wenn die Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit erfolgten. Bei einer Rückerstattung solcher Vorauszahlungen als Stromkostenerstattung aus bereits erlangten Einkünften, mit denen kein gezielter Vermögensaufbau betrieben wurde, ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses vor oder nach Antragstellung als Abgrenzungskriterium für die Zuordnung zum Einkommen oder Vermögen nicht abzuweichen. Daher kommt eine Berücksichtigung der Rückerstattung als Vermögen nicht in Betracht (BSG, Urteil v. 23.8.2011, B 14 AS185/10R). Unabhängig davon, ob die Vorauszahlungen für die Stromkosten z. B. aus einer Hinterbliebenenrente oder den SGB II-Leistungen erbracht wurden, erfolgte die Rückzahlung jedenfalls nicht auf Grundlage der Vorschriften des SGB II durch den Träger der Grundsicherung, sondern aufgrund der Regelungen in dem Energieliefervertrag. Entscheidend ist demnach alleine, dass während dieser Zeit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bestand und sich durch die Berücksichtigung von Einkommen z. B. aus der Hinterbliebenenrente nichts an der Zusammensetzung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nach § 20 änderte. Eine Sonderregelung stellt § 22 Abs. 3 dar (vgl. die Komm. dort).
Rz. 23
Als Einkommen unberücksichtigt bleiben nach Abs. 1 Nr. 2 bis zum 31.12.2023 auch die Grundrente nach dem BVG und (Grund-)Renten nach anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, sowie nach Abs. 1 Nr. 3 ebenfalls bis zum 31.12.2023 bis zur Höhe dieser (vergleichbaren) Grundrente Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit. Dazu gehört auch der Alterserhöhungsbetrag als Teil der Grundrente (BSG, Urteil v. 17.10.2013, B 14 AS 58/12 R). Aufgrund des Charakters dieser Leistungen und der erbrachten "Vorleistungen" des Beziehers ist die Berücksichtigung dieser Zahlungen sozialpolitisch nicht gewollt. Sie dienen – anders als z. B. Unfall- und Verletztenrenten – einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhaltes, nämlich dem Ausgleich der nicht mehr bestehenden körperlichen Unversehrtheit und daraus entstehendem Mehraufwand. Ihnen ist gemeinsam, dass es sich um Leistungen handelt, die eingetretene Schäden als Folge von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse oder staatlichen Verantwortungsbereich ersetzen sollen. Das BVG wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 durch das SGB XIV ersetzt und deshalb durch Art. 58 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts aufgehoben (einschließlich Ausgleichsrentenverordnung und diverse Verordnungen zur Regelung von Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge, Kriegsopferfürsorge, Kriegsopferversorgung).
Rz. 24
Das trifft auch auf ausländische Renten wie der britischen Kriegsopferrente zu, wenn diese nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente i. S. d. § 31 BVG vergleichbar ist (Bay. LSG, Urteil v. 5.12.2012, L 16 AS 483/12). Eine weitergehende Privilegierung als die entsprechende deutsche Grundrente kommt nicht Betracht. Bei fehlender Vergleichbarkeit liegt durch Berücksichtigung der Rente kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor (BSG, Urteil v. 5.9.2007, B 11b AS 49/06 R). Grundrenten werden im Grundsatz Kriegsbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % und mehr gewährt. Im Übrigen bleiben wertlose Renten unberücksichtigt, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (typischerweise solche aus dem früheren Teilen der Sowjetunion). Grundrenten sind auch diejenigen für Witwen und Waisen.
Rz. 24a
Die in den USA gewährte "Service Connected Disability Compensation" stellt eine Entschädigung für mit dem Dienst in der Armee zusammenhängende Invalidität dar. Wie auch andere ausländische Renten, die im besonderen Maße ein mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehendes Sonderopfer für die Allgemeinheit ausgleichen, wird auch diese Rente von der Privilegierung als mit der Grundrente nach dem BVG vergleichbare Rente erfasst.
Rz. 24b
Die ...