Rz. 12
Vom Vermögen abzugrenzen ist Einkommen, das nach Maßgabe des § 11 zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung sowohl nach § 11 als auch nach § 12 für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelberücksichtigung). Während eines Bedarfszeitraumes zufließende einmalige Einkünfte wie die Eigenheimzulage oder Gewinne aus Gewinnspielen fließen zu diesem Zeitpunkt (zunächst) dem Einkommen zu, soweit nicht rechtlich ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird (vgl. zum Lottogewinn als einmalige Einnahme LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.11.2015, L 7 AS 228/12). In bestimmten Fallkonstellationen kann ein Zufluss sowohl dem Vermögen wie auch dem Einkommen zugeordnet werden. Dann bedarf es einer Einzelfallentscheidung, die insbesondere die Herkunft und den Zweck des Zuflusses berücksichtigt. Dahinter muss ggf. der Zeitpunkt zurücktreten.
Rz. 13
Kein Einkommen ist hingegen der Erlös aus dem Verkauf eines Vermögensgegenstandes oder die Rückzahlung einer Vermögensanlage, dabei wird lediglich Vermögen umgeschichtet. Die Rückzahlung einer Vermögensanlage stellt Vermögen dar, soweit sie aus Einkommen angespart wurde (vgl. BSG, Urteil v. 30.9.2008, B 4 AS 57/07 R). Andernfalls würde der Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen gewertet. Die Berücksichtigung von Vermögen ist nicht daran geknüpft, dass sich der Vermögensgegenstand im Inland befindet. Zu berücksichtigen ist z. B. auch eine nicht selbst bewohnte Immobilie im Ausland, gleich, ob es die eines Ausländers im Inland ("Gastarbeiter" mit Wohneigentum im Heimatland) oder eines Deutschen ist (z. B. Ferienwohnung in Spanien). Ein Geldbetrag, den ein geschiedener Ehegatte zum Ausgleich der Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem von ihm nicht mehr selbst bewohnten Eigenheim erhält, ist Vermögen und nicht als Folge des Zuflusses Einkommen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.6.2013, L 5 AS 309/09).
Rz. 14
Einkommen und Vermögen sind grundsätzlich nach dem Zeitpunkt abzugrenzen, zu dem einem Hilfebedürftigen die Mittel zufließen. Vor Antragstellung auf Alg II zugeflossene Mittel stellen Vermögen dar, nach Antragstellung (während des Leistungsbezuges) zugeflossene Mittel dagegen Einkommen. Stehen dem Antragsteller bereits vor dessen Antrag Mittel zur Verfügung, so sind diese als Vermögen i. S. v. Abs. 1 zu bewerten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.10.2019, L 7 AS 1326/19 B ER). Einkommen innerhalb des Antragsmonats mit Zufluss vor Antragstellung ist demnach grundsätzlich als Vermögen anzusehen (BSG, Urteil v. 30.7.2008, B 14/7b AS 12/07 R). Das gilt auch für Sozialleistungen, z. B. den Gründungszuschuss nach § 57 SGB III, die im Monat der Antragstellung, aber noch vor Antragstellung zufließen (BSG, Urteil v. 30.7.2008, B 14/11b AS 17/07 R), oder das Überbrückungsgeld für entlassene Strafgefangene. Insolvenzgeld, das einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vor Antragstellung und damit dem Beginn des Bewilligungszeitraums zufließt, stellt bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Vermögen dar und ist demgemäß nicht als Einkommen anzurechnen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.3.2018, L 18 AS 2726/16). Etwas anderes gilt jedoch seit der Neufassung des § 37 zum 1.1.2011. Seither wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf den ersten Tag des Kalendermonats zurück, in dem der Antrag gestellt wurde. Dadurch sind Einkünfte im Antragsmonat, die vor der Antragstellung zufließen, als Einkommen und nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Für die anderen Sozialleistungen gilt die Rückwirkung des Antrages zwar nicht, insoweit bleibt es aber auch nicht bei der Berücksichtigung als Vermögen, weil es auf die Leistung ankommt, bei der Einkünfte zu berücksichtigen sind. Tritt der Erbfall vor dem ersten Leitungsbezug ein, ist das Erbe Vermögen und nicht Einkommen (BSG, Urteil v. 8.5.2019, B 14 AS 15/18 R). Endet aufgrund Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat der Leistungsfall zwischen Erbfall und Zufluss bereiter Mittel aus der Erbschaft, ist der Zufluss also demnach Vermögen, nicht Einkommen. Die Zahlung aus einer Erbschaft soll aber auch dann als Vermögen zu bewerten sein, wenn der Erbfall zwar während des Leistungsbezuges eingetreten, jedoch in der Zwischenzeit eine Unterbrechung eingetreten ist, während der Leistungsberechtigte den Lebensunterhalt mit anderen Sozialleistungen bestreiten konnte, im entschiedenen Verfahren mit Alg als Versicherungsleistung und Wohngeld (LSG Hamburg, Urteil v. 22.2.2018, L 4 AS 194/17). Ab 1.7.2023 ist eine Erbschaft nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11a Abs. 1 Nr. 7). Einkommen wird zum Vermögen, soweit es bei Ablauf des Zahlungszeitraumes nicht verbraucht ist, es sei denn, das Recht trifft eine Bestimmung über eine Berücksichtigung als Einkommen über eine längere Zeitspanne als einen Zahlungszeitraum von einem Monat (vgl. § 11 Abs. 3). Noch vorhandene Teile einer einmaligen Einnahme sind nach Ende der Anrechnung Vermögen (LSG ...