0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 2 Nr. 1 wurde geändert und Nr. 1a eingefügt durch das Vierte SGB III-ÄndG v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902), die Änderungen wurden zum 1.1.2005 wirksam.
In Abs. 2 wurden die Grundfreibeträge und geldwerten Ansprüche durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung zum 1.8.2006 geändert.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 erneut geändert durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554).
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz – SozVersStabG) v. 14.4.2010 (BGBl. I S. 410) mit Wirkung zum 17.4.2010 geändert.
Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Abs. 2 und 3 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dadurch wurde die Vorschrift auch geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387). Es handelt sich um eine Anpassung des Begriffs der Menschen mit Behinderungen.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.
Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 408) wurde Abs. 6 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Umfang der Berücksichtigung von Vermögen. Sie stellt klar, dass verwertbares Vermögen grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen ist, bevor die Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können. Maßgebend sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte, nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten (BSG, Urteil v. 11.12.2012, B 4 AS 29/12 R). Vermögen kann wiederholt zu berücksichtigen sein. Bei verschwiegenem Vermögen besteht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Rechtsgrundlage dafür, die Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Forderung der Erstattung erbrachter Leistungen auf den Umfang zu beschränken, der sich bei rechtmäßiger Anzeige des vorhandenen Vermögens als maximal zu verbrauchendes Vermögen errechnet hätte. Es ist kein fiktiver Vermögensverbrauch zu berücksichtigen. Bei der Unterscheidung, ob es sich bei einem Zufluss um Einkommen oder Vermögen handelt, ist auf den Tag abzustellen, eine kleinere Einheit, etwa eine Stunde, kennt das Gesetz nicht.
Rz. 2a
Im Zuge der gesetzgeberischen Aktivitäten zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Pandemie war die Prüfung, ob Vermögen bei der Grundsicherungsleistungen begehrenden Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist, vorübergehend nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 ausgesetzt worden. Die Regelung ist mehrfach verlängert worden, zuletzt für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.12.2022 begonnen haben, ihre Anwendung durch Verwaltungsvorschrift ist untergesetzlich im Verlauf der Zeit weiterentwickelt worden. Eine (teilweise) Verstetigung ist politisch diskutiert und mit dem 12. SGB II-ÄndG umgesetzt worden. Insbesondere wurde eine Karenzzeit von 1 Jahr eingeführt, während der nur erhebliches Vermögen zu berücksichtigen ist.
Rz. 2b
Nach der allgemeinen Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 12 ab 1.1.2023 wurden die Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergeldes neu gefasst und entbürokratisiert. Eine Karenzzeit von 2 Jahren sollte ursprünglich dazu beitragen, dass sich Bürgergeldberechtigte zunächst keine Sorgen um ihr ggf. Erspartes (und im Zusammenhang mit der gleichlautenden Karenzzeit bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung auch um ihr Zuhause) machen müssen. Hierüber hat es allerdings politische Auseinandersetzungen im Gesetzgebungsverfahren gegeben. Letztlich musste eine Einigung im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat herbeigeführt werden. Dabei hatte die Karenzzeit als solche Bestand, wurde jedoch auf ein Jahr reduziert. Eine Einsch...