Rz. 13
Das damalige BMWA hat zu § 13 die Alg II-V v. 20.10.2004 erlassen. Sie hat die Umsetzung sozialpolitischer Erwägungen und Verwaltungsvereinfachungen zum Ziel. Das BMAS kann die Bundesagentur an seine Rechtsauffassung binden (§ 47 Abs. 1 Satz 2). Deshalb werden jedenfalls die Agenturen für Arbeit und die nach § 44b gebildeten gemeinsamen Einrichtungen ohne eigenen Beurteilungsspielraum die Verordnung umzusetzen haben. Die aktuelle Fassung der Verordnung ist diejenige nach Art. 12 Abs. 8 des Bürgergeld-Gesetzes v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) und nachfolgend die Elfte Änderung der Bürgergeld-Verordnung v. 13.2.2023 (BGBl. I v. 15.2.2023 Nr. 38), die beide mit Wirkung zum 1.1.2023 in Kraft getreten sind.
Rz. 14
Die Rechtsverordnung bestimmt im Ersten Abschnitt die nicht als Einkommen nach § 11 zu berücksichtigenden Einnahmen (§ 1 Bürgergeld-V), die Berechnung des Einkommens für die §§ 11, 11b (§§ 2 bis 5 Bürgergeld-V) und Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge (§ 6 Bürgergeld-V). §§ 7 und 8 Bürgergeld-V treffen Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögen. § 5a Bürgergeld-V setzt Beträge und Bedarfe zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit für die Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und jugendlichen Leistungsberechtigten fest.
2.2.1 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach § 1 Abs. 1 Bürgergeld-V
Rz. 15
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V bestimmt eine Grenze für geringe regelmäßige und unregelmäßige Einnahmen von 10,00 EUR je Kalendermonat.
Rz. 16
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V a. F. stellte die Leistungen von der Berücksichtigung als Einkommen frei, die ausdrücklich dazu erbracht werden, dass ein Leistungsberechtigter nach § 28 Abs. 6 den Eigenanteil von 1,00 EUR täglich für ein gemeinsames Mittagessen nicht selbst ganz oder teilweise aus den ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben aufbringen musste. Die Regelung wurde nach Wegfall des Eigenanteils durch das Starke-Familien-Gesetz aufgehoben.
Rz. 17
Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V)
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V stellt Einnahmen aus Kapitalvermögen von der Berücksichtigung als Einkommen bis zu 100,00 EUR je Kalenderjahr frei. Übersteigende Einnahmen sind nach Maßgabe der §§ 11 ff. zu berücksichtigen.
Rz. 18-23
(unbesetzt)
Rz. 24
Die Steuerfreiheit der Einnahmen richtet sich nach § 3 Nr. 36 EStG. Danach sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei (mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Pflicht i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen (sog. weitergegebenes Pflegegeld). Die Steuerfreiheit betrifft auch das Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege. Als Einkommen unberücksichtigt bleiben demnach je nach Pflegegrad (bis 2016 Pflegestufe) je Kalendermonat 316,00 EUR (für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2), 545,00 EUR (für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3), 728,00 EUR (für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4) und 901,00 EUR (für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5).
Rz. 25
Bei aus öffentlichen Kassen gezahltem Pflegegeld für Kinder in Familienpflege handelt es sich um steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nr. 11 EStG. Voraussetzung für diese steuerliche Einordnung ist, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Pflege handelt und die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Tagespflegepersonen, die das Kind in der Wohnung der leiblichen Eltern betreuen, stehen regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis. Diese Fälle werden von § 1 Nr. 4 der Bürgergeld-V nicht erfasst (vgl. § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2).
Rz. 26
Auslandsverwendungszuschlag und Leistungszuschlag für Soldaten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V)
Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V verfolgt insbesondere das Ziel, einen Anreiz für humanitäre Auslandseinsätze von Reservisten der Bundeswehr zu schaffen. Das Bundesministerium des Innern wird durch § 58a BBesG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (§ 8f Wehrsoldgesetz) an Beamte, Richter und Soldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verwendet werden, nach Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln.
Rz. 27
Der Zuschlag wird z. B. für Einsätze im Rahmen der KFOR, SFOR, Enduring Freedom, ISAF, UNOMIG, UNMEE und Active Endeavour gezahlt.
Rz. 28
Die Privilegierung ist der Personengruppe zuzurechnen, die bei ausländischen Streitkräften beschäftigt war und zu deren besonderen Arbeitsbedingungen es gehörte, stets mit dem Wegfall des Arbei...