Die anteiligen Kosten der Unterkunft betragen 200,00 EUR.
Erzielt ein Haushaltsangehöriger ein bereinigtes Einkommen von 2.532,00 EUR und die Partnerin kein Einkommen, errechnen sich 1.126,00 (doppelter Regelbedarf, Stand: 1.1.2025) zuzüglich 506,00 EUR (Regelbedarfsleistung für die Partnerin) zuzüglich 400,00 EUR Unterkunftskosten, insgesamt 2.032,00 EUR als Freibetrag; die Vermutung nach § 9 Abs. 5 greift im Umfang von 250,00 EUR.
Erzielen beide Haushaltsangehörige je 1.266,00 EUR bereinigtes Einkommen, besteht keine Leistungsfähigkeit i. S. d. § 9 Abs. 5. Es sind jeweils 1.126,00 EUR (doppelter Regelbedarf) und 200,00 EUR anteilige Unterkunftskosten, also insgesamt 1.326,00 EUR abzusetzen.
Erzielt ein Haushaltsangehöriger ein bereinigtes Einkommen i. H. v. 1.768,00 EUR (abstrakte Leistungsfähigkeit 442,00 EUR : 2) und der andere i. H. v. 50,00 EUR und wird der von der Partnerin nicht verbrauchte Teil des Freibetrags (1.276,00 EUR) übertragen, errechnet sich wiederum keine Leistungsfähigkeit.
Die unterschiedlichen Ergebnisse lassen sich vermeiden, wenn der Realität entsprechend davon ausgegangen wird, dass die Leistungsfähigkeit zunächst der Partnerin zugutekommt und dies in der Berechnung dadurch berücksichtigt wird, dass unabhängig von der Einkommensverteilung beiden Partnern ein Teilfreibetrag in Höhe des doppelten Regelsatzes eingeräumt wird.