0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat gemäß Art. 1, Art. 61 Abs. 2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2004 in Kraft. Aufgrund dieser Vorschrift ist zum 1.1.2005 die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) v. 20.10.2004 (BGBl. I S. 2622) erlassen worden, die zum 1.10.2005 durch Verordnung v. 22.8.2005 (BGBl. I S. 2499) geändert wurde. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wurde Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2006 aufgehoben und im ehemaligen Satz 1 die Bezeichnung "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" in "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" geändert.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) angefügt. Die Regelung ist Grundlage für die Unbilligkeitsverordnung v. 14.4.2008 (BGBl. I S. 734).
Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang sind jedoch alle Absätze durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden, und zwar Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2011 (Anfügung von Abs. 1 Nr. 4) und die Abs. 2 und 3 zum 1.4.2011.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.7.2023 neu gefasst. Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wurde zum 1.1.2023 in "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld" (Bürgergeld-Verordnung) umbenannt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ermächtigt in Abs. 1 zum Erlass einer Rechtsverordnung, durch die das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen näher bestimmt werden kann. Daraufhin sind bislang Verordnungen erlassen worden, die mit der Fassung nach Art. 7 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 19.6.2022 (BGBl. I S. 911) den ab 1.11.2021 maßgebenden Rechtszustand abbildeten. Die aktuelle Fassung ist nach der Umbenennung und Änderung durch Art. 12 Abs. 8 Bürgergeld-Gesetz zum 1.1.2023 durch die Elfte Änderung der Bürgergeld-Verordnung v. 13.2.2023 (BGBl. I v. 15.2.2023 Nr. 38) bestimmt worden.
Das frühzeitige Inkrafttreten der Ermächtigung ermöglichte den Erlass der ersten Fassung der Rechtsverordnung rechtzeitig vor Beginn der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das war erforderlich, damit ab Januar 2005 bestehende Ansprüche auch angesichts der Massenverwaltung für die Leistungen nach dem SGB II rechtzeitig zuvor berechnet und festgestellt werden konnten. Durch die Rechtsverordnung wird dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Möglichkeit an die Hand gegeben, das Verfahren zur Feststellung des Einkommens und Vermögens zu vereinfachen. Eine deutliche Ausweitung hat die Ermächtigungsvorschrift zum 1.1.2011 bzw. 1.4.2011 erfahren.
Seit dem 1.1.2023 lautet die ergangene Rechtsverordnung "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld" (Bürgergeld-Verordnung).
Rz. 2a
Abs. 1 Nr. 1 und 3 ermächtigen dazu, Absetzungsbeträge (§ 11b) zu pauschalieren, weitere Einnahmen über § 11a hinaus von der Berücksichtigung freizustellen und die Errechnung des zu berücksichtigenden Einkommens zu präzisieren.
Abs. 1 Nr. 2 ermächtigt dazu, Vermögensgegenstände über § 12 Abs. 3 hinaus von der Berücksichtigung freizustellen und die Wertermittlung zu präzisieren (vgl. auch § 12 Abs. 4).
Abs. 1 Nr. 4 ermächtigt dazu, für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und jugendliche Leistungsberechtigte durchschnittliche monatliche Beträge festzulegen und einen Eigenanteil aus dem Regelbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung festzulegen.
Rz. 2b
Abs. 2 enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Erlass einer Rechtsverordnung über Sachverhalte nach § 12a Satz 2 Nr. 1 hinaus. Diese Vorschrift stellt Hilfebedürftige, die noch keine 63 Jahre alt sind, von der Verpflichtung frei, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Mit Wirkung zum 1.1.2023 findet § 12a Satz 2 Nr. 1 für die Zeit bis zum Ablauf des 31.12.2026 nur noch mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Abs. 2 ermächtigt dazu, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rente wegen Alters nach Vollendung des 63. Lebensjahrs zuzulassen. Dies gilt zumindest vorläufig weiterhin für die Zeit ab 1.1.2027. Hierfür gilt die Unbilligkeitsverordnung v. 14.4.2008 i. d. F. der 1. ÄndVO v. 4.10.2016 (BGBl. I S. 2210). Durch das Bürgergeld-Gesetz sollte die Verpflichtung zur ...