Rz. 8

Der Kooperationsplan soll ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen dem für den Leistungsberechtigten zuständigen Jobcenter zur Umsetzung des SGB II, das aufgrund des § 14 durch einen persönlichen Ansprechpartner bzw. Fallmanager repräsentiert wird, und dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie ggf. der weiteren Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft begründen. Er steht dafür, auf kooperativem Wege ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, eine Eingliederung in Erwerbstätigkeit ohne leistungsrechtlichen Druck zu erreichen. Er soll dafür sorgen, dass sich die vereinbarenden Partner an den Kooperationsvertrag als eine Art Grundlage des Zusammenwirkens halten. Im Gegenzug werden Aktivitäten nicht von der Drohung mit Rechtsfolgen begleitet. Das ändert sich allerdings, wenn die Einhaltung der Absprachen überprüft wird, insbesondere bei Maßnahmen nach den §§ 16, 16d (vgl. Abs. 5). Der Gesetzgeber hat schon früher erkannt, dass bei zunehmender Marktferne und eintretender Arbeitsentwöhnung der Aufbau eines individuellen Vertrauensverhältnisses erforderlich, aber zur Erhöhung der Eingliederungschancen des Leistungsberechtigten allein unzureichend ist. Es bedarf zusätzlich einer Kommunikation auf Augenhöhe. Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung als Elemente des Leistungsspektrums zur Eingliederung (§ 16a) belegen beispielhaft die ungünstige Ausgangslage bei der Aufnahme oder Fortführung der Eingliederungsbemühungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Letztlich muss der Kooperationsvertrag auch Sachverhalte auffangen, bei denen sich das Erlangen einer gemeinsamen Vertrauensbasis als nicht erreichbar erweist.

 

Rz. 9

Eine kooperative Absprache soll stärker die Funktion, Transparenz, aber auch die Verbindlichkeit der Dienstleistungsbeziehungen zwischen den Jobcentern und den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten herausstellen, allerdings auf unverbindlicher Basis durch rechtsfolgenbelehrungsfreie Kommunikation. Das war jedoch im Gesetzgebungsverfahren politisch für die Bundesregierung nicht durchsetzbar (vgl. Abs. 5). Die Integration der Potenzialanalyse in die Vorschrift bezeugte schon früher den Willen des Gesetzgebers, diese Funktion der Absprache über die Dokumentation des möglichen Einsatzes an Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einerseits und Eigenbemühungen andererseits hinaus in die frühere Eingliederungsvereinbarung wie nunmehr in den Kooperationsplan aufzunehmen. Dazu gehört es, dass sich im Kooperationsplan die Elemente aus dem 4-Phasen-Modell, insbesondere die Ergebnisse der Potenzialanalyse, der daraus resultierende Handlungsbedarf und die ausgewählte Strategie wiederfinden. Auf dieser Basis werden dann die Maßnahmen im Detail festgelegt und in den Plan aufgenommen. Das sind nicht nur Eingliederungsmaßnahmen und Eigenbemühungen, sondern auch alle übrigen Elemente im Eingliederungsprozess, in die sich das Jobcenter und der Arbeitsuchende einbringen müssen. Ziel dieses Verfahrens ist, eine Basis für die weitere Integrationsarbeit zu schaffen, an der sich beide Partner orientieren und den beide Partner erfüllen. Als Nebeneffekt kann damit auch ein vergleichsweise stringenter Verlauf der Integrationsarbeit erzielt werden. Letztlich wird dadurch vermieden, dass im Verlauf der Integrationsarbeit wichtige Aspekte außer Acht gelassen oder gar in sich widersprüchliche Aktivitäten veranlasst werden. In diesem Sinne beschreibt auch der Kooperationsplan wieder die notwendigen kooperativen Schritte, um das Ziel der Integration in Erwerbstätigkeit zu erreichen. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo bezogen auf den Handlungsbedarf einerseits und die Möglichkeiten am Arbeitsmarkt andererseits die Angemessenheit der einzelnen Vereinbarungen verlassen bzw. überschritten wird. Durch den Kooperationsvertrag soll nach dem Willen des Gesetzgebers kein neues Rechtsverhältnis begründet werden, es besteht auch kein Kontrahierungszwang. Durch § 15 wird weiterhin das Sozialrechtsverhältnis des Jobcenters zum Leistungsberechtigten konkretisiert. Darüber darf nicht verkannt werden, dass letztlich bei Verweigerung der Mitwirkung durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Zusammenarbeitsform geändert werden muss, damit aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende kein einseitiges System für ein bedingungsloses Grundeinkommen wird. Die Frage stellt sich, ob Vertrauen in das Jobcenter dadurch aufgebaut wird, dass der Personenkreis, der schon in der Vergangenheit nicht (immer) pflichtgemäß mitgewirkt hat, nunmehr zeitweise von Leistungsminderungen verschont bleiben sollte. Jedenfalls sind Leistungsminderungen nur in Bezug auf die Verletzung der Absprachen im Kooperationsplan vorgesehen, denn nur insoweit haben die Jobcenter die Einhaltung regelmäßig zu überprüfen und dabei grundsätzlich auch Rechtsfolgenbelehrungen zu erteilen.

 

Rz. 10

Die Vorschrift geht davon aus, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eingliederungswillig ist, also tatsächlich Arbeit sucht und daraus die Bereitschaft erwächst...

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