Rz. 4
Der erste Teil der Vorschrift enthält das Ziel der kommunalen Eingliederungsleistungen, eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu erreichen. Dieses Ziel ist als Anspruch des Gesetzgebers ausformuliert, der durch die Erbringung der kommunalen Leistungen zu verwirklichen ist. Daraus ergibt sich gleichzeitig ein Nachrang kommunaler Leistungen gegenüber den übrigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Sie sind nicht stets zu erbringen, sondern nur dann, wenn es der ganzheitlichen Unterstützung und Betreuung bedarf. Die Leistungen sind auch nachrangig gegenüber gleichen oder ähnlichen Leistungen nach anderen Gesetzen, ihre Erbringung muss einen kausalen Bezug zu mindestens einem Integrationsfortschritt aufweisen.
Rz. 5
§ 16a ist eine Kann-Bestimmung, sodass die Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang eine oder mehrere der Leistungen erbracht wird bzw. werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben nur einen Anspruch darauf, dass die Grundsicherungsstellen ermessensfehlerfrei entscheiden. Voraussetzung für die Leistungen nach § 16a ist zwingend die Erforderlichkeit der Leistung, um eine berufliche Eingliederung erreichen zu können. Das Leistungsspektrum ist ungeeignet für Angebote mit der Androhung von Rechtsfolgen nach §§ 31ff. Zugang zu den Leistungen nach § 16a besteht über die Ansprechpartner und Fallmanager (vgl. § 14), daneben aber auch unabhängig von einem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II.
§ 16a greift Integrationshindernisse aufgrund der persönlichen Lebenssituation auf, denen mit den arbeitsmarktpolitisch fundierten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend abgeholfen werden kann. Mit den vorgesehenen Leistungen können Problemstellungen überwunden oder abgemildert werden, die aus der allgemeinen Lebensführung resultieren (vgl. BSG, Urteil v. 23.5.2012, B 14 AS 190/11 R).
Rz. 5a
Es muss also geprüft werden, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne die jeweilige Leistung erreicht werden kann, insbesondere eine andere Leistung zur Verfügung steht, mit der das Ziel der Maßnahme auf mildere Art und Weise erreicht werden kann. Es genügt demnach nicht schon die Eignung der Maßnahme in Bezug auf den verfolgten Zweck, insbesondere auch zur Ergänzung der übrigen Eingliederungsbemühungen. Die Notwendigkeit gerade der ausgewählten Leistung, z. B. unter dem Gesichtspunkt der dafür erforderlichen Aufwendungen an Haushaltsmitteln, muss festgestellt sein. Dazu bedarf es einer Prognose einer geeigneten Fachkraft des Jobcenters. Der Anspruch auf kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a setzt gerade voraus, dass die Leistungen für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind. Der vom Jobcenter zu treffenden Ermessensentscheidung ist daher eine Prognoseentscheidung vorgeschaltet, ob bei Gewährung der Eingliederungsleistung ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 25.9.2018, L 15AS 169/17). Die infrage stehende Leistung muss nicht die einzige Möglichkeit zur Erreichung des Ziels sein.
Rz. 5b
§ 5 Abs. 5 regelt mit Wirkung zum 1.1.2022, dass die kommunalen Eingliederungsleistungen auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden können, wenn ein Rehabilitationsträger zuständig ist. Den Jobcentern wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, Leistungen nach § 16a neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen. Der absolute Vorrang der Leistungen des Rehabilitationsträgers zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne eines Leistungsverbotes ist entfallen. Damit hat der Gesetzgeber der erschwerten nachhaltigen Eingliederung insbesondere von Rehabilitanden mit multiplen Vermittlungshemmnissen entgegenwirken wollen. Zugleich hat er eine Ungleichbehandlung von Rehabilitanden gegenüber erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen ohne Rehabilitationsbedarf beseitigt.
§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB III gilt. Das bedeutet, dass das Leistungsverbot für allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterhin bei Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers gültig ist, gleichwohl aber die vermittlungsunterstützenden Leistungen nach § 16 Abs. 1 i. V. m. §§ 44, 45 SGB III erbracht werden dürfen, wenn der zuständige Rehabilitationsträger gleichartige Leistungen tatsächlich nicht erbringt. Zur detaillierten Gesetzesbegründung vgl. die Komm. zu § 16b.
Rz. 5c
Nach dem SGB II sind präventive Beratungen und andere Hilfen nicht vorgesehen, sondern erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vorbehalten, deshalb können die Jobcenter keinen Einfluss auf gefährdete Beschäftigungen nehmen. Fachliche Hinweise für die Jobcenter nennen z. B. Beschäftigte mit häufigen Lohnpfändungen aufgrund hoher Schulden und häufig arbeitsunfähige oder aus anderen Gründen nicht arbeitsbereite Arbeitnehmer, etwa aufgrund von übermäßigem Alkoholgenuss. Solche Beratungsleistungen müssen daher (von den k...