0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) in das SGB II eingefügt worden.
Damit wurde im Wesentlichen die bis 31.12.2008 geltende Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 übernommen. Der bis 31.12.2008 geltende § 16a über die Leistungen zur Beschäftigungsförderung wurde durch dasselbe Gesetz unverändert zu § 16e.
Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang ist sie jedoch durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Damit wurde auch eine geschlechtsneutrale Ausformulierung erreicht.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit der kommunalen Leistungsträger nach dem SGB II (Kreise und kreisfreie Städte). Die übrigen, bis zum 31.12.2008 in § 16 zusammengefassten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, für die die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Dienststellen zuständiger Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist, sind durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zum 1.1.2009 in § 16 Abs. 1 und 3 sowie in den §§ 16b bis 16g neu geordnet worden. Dieses Leistungsspektrum wurde nachfolgend mehrmals, zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2023 um weitere Eingliederungsleistungen erweitert, der Regelungsbereich umfasst nunmehr die §§ 16b bis 16k.
Rz. 3
§ 16a zählt die Leistungen auf, die als sozialintegrative Leistungen die arbeitsmarktpolitischen Instrumente begleiten oder vorbereiten. Die Betreuung minderjähriger Kinder oder Kinder mit Behinderungen und die häusliche Pflege von Angehörigen (Nr. 1), die Schuldnerberatung (Nr. 2), die psychosoziale Betreuung (Nr. 3) und die Suchtberatung (Nr. 4) sind originäre Leistungen in der Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Kreise (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Sie werden durch die Jobcenter nach § 44b und die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a erbracht. Soweit Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen (§ 44b) gebildet worden sind, ist es nicht erforderlich, dass der jeweilige kommunale Träger dem Jobcenter die Aufgaben nach § 16a überträgt, dies geschieht durch § 44b Abs. 1 Satz 2 kraft Gesetzes.
Rz. 3a
In Bezug auf die Kosten bei sozialen Leistungen nach § 16a ist nach denen für die Bedarfsplanung, die Beschaffung, die Leistung selbst und die Implementationskosten (für die Einbindung in den Hilfeprozess für die Leistungsberechtigten entstehende Kosten) zu unterscheiden. Lediglich die Kosten für die Eingliederungsleistung selbst sind einschließlich Personal- und Sachkosten allein Kosten des kommunalen Trägers. Die übrigen Kosten sind den Verwaltungskosten zuzurechnen, die auch als solche abgerechnet werden können.
2 Rechtspraxis
2.1 Überblick
Rz. 4
Der erste Teil der Vorschrift enthält das Ziel der kommunalen Eingliederungsleistungen, eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu erreichen. Dieses Ziel ist als Anspruch des Gesetzgebers ausformuliert, der durch die Erbringung der kommunalen Leistungen zu verwirklichen ist. Daraus ergibt sich gleichzeitig ein Nachrang kommunaler Leistungen gegenüber den übrigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Sie sind nicht stets zu erbringen, sondern nur dann, wenn es der ganzheitlichen Unterstützung und Betreuung bedarf. Die Leistungen sind auch nachrangig gegenüber gleichen oder ähnlichen Leistungen nach anderen Gesetzen, ihre Erbringung muss einen kausalen Bezug zu mindestens einem Integrationsfortschritt aufweisen.
Rz. 5
§ 16a ist eine Kann-Bestimmung, sodass die Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang eine oder mehrere der Leistungen erbracht wird bzw. werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben nur einen Anspruch darauf, dass die Grundsicherungsstellen ermessensfehlerfrei entscheiden. Voraussetzung für die Leistungen nach § 16a ist zwingend die Erforderlichkeit der Leistung, um eine berufliche Eingliederung erreichen zu können. Das Leistungsspektrum ist ungeeignet für Angebote mit der Androhung von Rechtsfolgen nach §§ 31ff. Zugang zu den Leistungen nach § 16a besteht über die Ansprechpartner und Fallmanager (vgl. § 14), daneben aber auch unabhängig von einem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II.
§ 16a greift Integrationshindernisse aufgrund der persönlichen Lebenssituation auf, denen mit den arbeitsmarktpolitisch fundierten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend abgeholf...