Rz. 3
Die Vorschrift verknüpft Erkenntnisse aus der Praxis der Sozialhilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (§ 93 BSHG, Vorgänger des SGB XII) mit solchen aus den Agenturen für Arbeit. Den Rahmen gibt § 88 SGB X vor.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 entlastet die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende davon, Einrichtungen und Dienste zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu schaffen. Damit wurde zunächst der Realität Rechnung getragen, dass bei Inkrafttreten des SGB II Menschen zu betreuen waren, die zuvor entweder dem Berechtigtenkreis des BSHG (jetzt SGB XII) oder dem Berechtigtenkreis des SGB III (Arbeitslosenversicherung einschließlich der aus Steuermitteln finanzierten Arbeitslosenhilfe) angehörten. Eingliederungsleistungen nach dem SGB III wie nach dem BSHG waren also auch zuvor schon zu erbringen. Das legte nahe, dass die erforderlichen Einrichtungen bereits bestehen oder bereits Einrichtungen und Dienste Dritter in Anspruch genommen wurden, so dass bei Inkrafttreten des SGB II grundsätzlich kein Handlungsbedarf bestand (Ausgangslage). Daran hat sich weder durch die Einführung der Grundsicherung noch durch deren Neuorganisation zum 1.1.2011 etwas Grundlegendes geändert. Aus dieser Perspektive ist Abs. 1 Satz 1 eher dahin gehend zu verstehen, dass die Leistungsträger vom Gesetzgeber angehalten werden, Einrichtungen und Dienste selbst neu zu schaffen, soweit dies im benötigten Umfang durch Dritte nicht oder nicht in kurzer Zeit geschieht bzw. geschehen kann. Zuständige Träger i. S. d. Abs. 1 sind die Agenturen für Arbeit und die kreisfreien Städte und Landkreise als kommunale Träger. Auch die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind dem Träger zuzurechnen, hier sind die Zentrale in Nürnberg und die 10 Regionaldirektionen von Bedeutung. Dritte sind alle gemeinnützigen und gewerblichen Träger, die die benötigten Leistungen anbieten. Damit wird § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I abgeschwächt und ergänzt. Diese Regelung sieht vor, dass die Leistungsträger darauf hinzuwirken haben, dass die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Im Ergebnis sollen sich die Leistungsträger mit der Schaffung neuer Einrichtungen zurückhalten, es sei denn, dies ist letztlich effizienter als ein Rückgriff auf die verfügbaren oder kurzfristig von Dritten zu schaffenden Einrichtungen.
Rz. 5
Abs. 1 Satz 1 bezieht sich nicht vorrangig auf Dienstgebäude, in denen Arbeitsuchende beraten und vermittelt werden, Leistungsanträge stellen und Auskünfte einholen können. Dem Gesetzgeber ist wichtig, dass solche Einrichtungen von den Leistungsträgern geschaffen werden, soweit sie noch nicht bestehen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Jobcenter, die über keine eigenen Haushaltsmittel verfügen können. Das gesetzgeberische Vorhaben, gemeinsame Grundsicherungsstellen in sog. Job-Centern der Agenturen für Arbeit unterzubringen, ist weitgehend an der praktischen Realität gescheitert, § 9 Abs. 1a SGB III als dafür geschaffene Rechtsgrundlage wurde durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz zum 1.8.2006 wieder aufgehoben. Das bundesweite Netz von Agenturen für Arbeit gewährleistet die Erbringung von Eingliederungsleistungen, soweit sie verwaltungsmäßig nach dem SGB III erbracht werden. Auch das Netz der Sozialämter dürfte ausreichend sein, um die Leistungserbringung zu gewährleisten. Die nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger haben nach § 6a Abs. 5 entsprechend ihrer Selbstverpflichtung bei der Entscheidung zur Option besondere Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II zu schaffen (vgl. § 6a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).
Rz. 6
Abs. 1 Satz 1 bezieht sich zunächst auf die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I normierte Verantwortung der Leistungsträger dafür, dass überhaupt Einrichtungen und Dienste für Eingliederungsleistungen zur Verfügung stehen, und regelt den Nachrang eigener neuer Einrichtungen. Dafür sind Wirtschaftlichkeitsüberlegungen ausschlaggebend. Deshalb kann ein Träger am Markt, der Einrichtungen oder Dienste betreibt oder anbietet, aus der Vorschrift nicht ableiten, dass ihm der Vorrang gebührt, kommunaler Träger und Agentur für Arbeit als Träger der Jobcenter bzw. die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a) also verpflichtet wären, seine Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Umgekehrt kann die Schaffung eigener Einrichtungen und Dienste durch die Leistungsträger, etwa durch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, nicht eingeklagt werden.
Der Begriff der Einrichtung umfasst sowohl vollstationäre wie auch teilstationäre, grundsätzlich auf Dauer angelegte und organisch strukturierte Zusammenfassungen von sächlichen Mitteln und Personal mit bestimmten Aufgaben und Zielen. Dienste sind Organisationseinheiten, die fachlich abgegrenzt werden; sie erbringen Leistungen vorwiegend ambulant.
Den Standort der Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen bestimmen die Träger nach § 44b Abs. 2 durch Vereinbarung. Über Änderungen des Standorts e...