0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.
Abs. 1 und 2 waren zwischenzeitlich durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 10, Art. 17) geändert worden. Diese Änderungen wurden jedoch erst mit dem Inkrafttreten des § 17 am 1.1.2005 wirksam.
Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht verändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit Dritten. Im Kern soll vermieden werden, dass Einrichtungen und Dienste redundant aufgebaut, angeboten und wahrgenommen werden. Dadurch würde mehr Staat und mehr Bürokratie aufgebaut, obwohl es ein wesentliches Anliegen des SGB II ist, Verwaltungskosten in Milliardenhöhe durch die Zusammenlegung der früheren Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe als Fürsorgesysteme zu einem System für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und den mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusparen. Die Bedeutung der Regelung hat durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 zugenommen, weil durch die Neuorganisation die Bürokratiekosten deutlich steigen.
Rz. 2a
Abs. 1 erlegt den Agenturen für Arbeit, den kreisfreien Städten und Kreisen, auch soweit sie Jobcenter nach § 44b gebildet haben, ein weitreichendes Zurückhaltungsgebot auf. Sie sollen von der Schaffung eigener Dienste und Einrichtungen absehen, soweit Dritte diese vorhalten, ausbauen oder in Kürze schaffen können. Dies gilt generell für alle sonstigen Träger. Die notwendige Leistungsfähigkeit und Flexibilität, die bei den Leistungen zur beruflichen Eingliederung notwendig sind, damit den individuellen Erfordernissen im Einzelfall Rechnung getragen werden kann, darf dadurch aber nicht eingeschränkt werden. Abs. 1 Satz 1 ist zugleich eine Fortführung und Konkretisierung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, wonach die Dienste und Einrichtungen für die Erbringung der Leistungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung gestellt werden müssen.
Rz. 2b
Abs. 1 Satz 2 räumt den Trägern der freien Wohlfahrtspflege eine besondere Position ein. Die Leistungsträger und Jobcenter nach dem SGB II sollen sie in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
Rz. 2c
Abs. 2 stellt klar, dass es keiner besonderen Vereinbarung zwischen den Leistungsträgern, ggf. den Jobcentern und den Dritten nach § 17 bedarf, wenn Dritte Aufgaben erledigen, für die keine speziellen Anforderungen geregelt sind. Damit wird ihnen ein Höchstmaß an Freiheiten für die Gestaltung der Leistungsprozesse eingeräumt. Sofern die Anforderungen an die Leistungserbringung im SGB III geregelt sind, entsteht auch ein Vergütungsanspruch des dritten Leistungserbringers, ohne dass eine besondere Vereinbarung erforderlich wäre. Sollen die Leistungen des Dritten zur Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB II jedoch vergütet werden, ohne dass die Anforderungen im SGB III geregelt wären, setzt dies voraus, dass die Jobcenter bzw. zugelassenen kommunalen Träger mit dem Dritten oder dem Verband, dem der Dritte angehört bzw. der ihn vertritt, eine Vereinbarung getroffen haben.
Rz. 2d
Diese Vereinbarung muss Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehören Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen des Dritten (Satz 1 Nr. 1), die Vergütung (Satz 1 Nr. 2) sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen des Dritten (Satz 1 Nr. 3).
Rz. 2e
Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass die Vereinbarungen ungeachtet ihres Rechtscharakters den für das öffentliche (Haushalts-)Recht maßgebenden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen müssen. Zusätzlich muss jede Vereinbarung auch dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit entsprechen, damit eine Überforderung des Dritten vermieden wird, durch die die Leistungserbringung insbesondere qualitativen Schaden nehmen könnte. Abs. 2 vermeidet umfangreiche Regelungen wie im SGB XII. Dort sind für Vereinbarungen spezielle Vorschriften, z. B. zum Abschluss, Inhalt, Kündigung, Konkretisierung von Vereinbarungen sowie der Begegnung von Störfällen normiert.
2 Rechtspraxis
2.1 Einrichtungen und Dienste
Rz. 3
Die Vorschrift verknüpft Erkenntnisse aus der Praxis der Sozialhilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (§ 93 BSHG, Vorgänger des SGB XII) mit solchen aus den Agenturen für Arbeit. Den Rahmen gibt § 88 SGB X vor.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 entlastet die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende davon, Einrichtungen und Dienste zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu schaffen. Damit wurde zunächst der Realität Rechnung getragen, dass bei Inkrafttreten des SGB II Menschen zu betreuen waren, die zuvor entweder dem Berechtigtenkreis des BSHG (jetzt SGB XII) oder dem Berechtigtenkreis des SGB III (Arbeitslosenversicherung einschließlich der aus Steuermitteln finanzierten Arbei...