Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der für einen Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB III zuständigen Dienststellen. Zuständige Stelle nach dem SGB III ist stets die Agentur für Arbeit, die für einen Arbeitslosen die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (Alg) nach den §§ 137ff. SGB III erbringt (vgl. § 367 Abs. 2). Zuständige Stellen nach dem SGB II sind die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger nach § 44b sowie die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 6a, die aufgrund fortbestehender Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen das Alg nach dem SGB III aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen (Leistungen nach dem SGB II an Aufstocker).
Rz. 2a
Ziel der Vorschrift ist, den auftretenden Schnittstellen als Folge der Doppelzuständigkeit für einen Leistungsempfänger i. S. eines unbürokratischen Handelns gerecht zu werden, die sich sowohl bei der Bemühung um Eingliederung in Arbeit als auch im Zuge der Leistungsgewährung ergeben können. § 18a ist nicht relevant für Aufstocker, die ergänzend zu ihrem Erwerbseinkommen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten. Betroffen sind nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II; die Empfänger von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 unterliegen nicht dem engen Zusammenarbeitsgebot.
Rz. 2b
Der Gesetzgeber weist in den Gesetzesmaterialien darauf hin, dass die Vorschrift erforderlich sei, da es zwischen den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III in Bezug auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Anspruch auf die Versicherungsleistung Alg haben, verschiedene Berührungspunkte gebe. Zum einen erhielten diese Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB III. Zum anderen erhielten diese Personen Pflichtleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III (z. B. Arbeits- und Ausbildungsvermittlung, Gründungszuschuss, Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein), würden aber nach § 22 Abs. 4 SGB III von den Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung ausgeschlossen. Die Aufstocker erhielten Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit vielmehr nach dem SGB II, sodass eine Information über die Eingliederungsleistungen durch die Jobcenter (§ 6d) an die für die Arbeitsförderung nach dem SGB III zuständigen Agenturen für Arbeit notwendig sei. Sofern Hilfebedürftigkeit entfalle, könnten die Aufstocker alle Eingliederungsleistungen nach dem SGB III erhalten, sodass auch in diesem Fall eine Information der für die Arbeitsförderung zuständigen Agentur für Arbeit notwendig sei. Über weitere bekannte Tatsachen sei zu informieren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Arbeitsförderung erforderlich sei.
Rz. 2c
Die Vorschrift erlegt den für die Leistungserbringung nach dem SGB II zuständigen Stellen einseitige Unterrichtungspflichten der für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen auf. Die Pflichten zur Unterrichtung der für die Leistungserbringung nach dem SGB II zuständigen Stellen durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen regelt die Komplementärvorschrift § 9a SGB III. Diese Vorschrift hat einen weitgehend identischen Wortlaut, zusätzlich haben die Agenturen für Arbeit die Jobcenter jedoch über eingetretene Sperrzeiten nach § 159 SGB III zu informieren.
Rz. 2d
Satz 1 stellt einen allgemeinen Zusammenarbeitsgrundsatz auf, der als Pflicht zur engen Zusammenarbeit ausformuliert ist. Dabei differenziert die Regelung nicht nach den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Gegenstand der Zusammenarbeit sind alle Aufgaben, die nach dem SGB II wahrzunehmen sind.
Rz. 2e
Satz 2 präzisiert unverzügliche Unterrichtungspflichten über bekannt gewordene Tatsachen, deren Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlich ist. Satz 2 Nr. 1 nennt beabsichtigte und erbrachte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Satz 2 Nr. 2 den Wegfall der Hilfebedürftigkeit beispielhaft als Tatsache, über die insbesondere zu unterrichten ist. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Rz. 2f
Eine vergleichbare Vorschrift in Bezug auf die Träger und die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern enthält § 44b Abs. 6. Diese Vorschrift verpflichtet die Träger dazu, dem jeweiligen Jobcenter alle Tatsachen und Feststellungen mitzuteilen, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen (durch die Jobcenter) erforderlich sind. Sie betrifft hauptsächlich die kommunalen Träger, soweit die Pflichten für die Agenturen für Arbeit schon durch § 9a SGB III abgedeckt werden, im Übrigen jeweils beide Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Bezug auf eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b.