Rz. 11
Der Bund-Länder-Ausschuss nach Abs. 1 Satz 1 wird beim BMAS gebildet. Das deutet auf die Federführung des Bundes für den Ausschuss, jedenfalls ist der Ausschuss dem BMAS organisatorisch zuzuordnen. Der Ausschuss wird auch nur in der Überschrift der Vorschrift als Bund-Länder-Ausschuss bezeichnet, in Abs. 1 Satz 1 jedoch als neutraler als Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Ergebnis kommt dem BMAS jedenfalls keinerlei Weisungsrecht im Ausschuss zu, daher ist nur eine gemeinschaftliche Entscheidungsfindung möglich. Es stellt aber den Vorsitz und die Geschäftsstelle des Ausschusses. Ein Vorsitzland nach Bestimmung der Länder koordiniert deren Stellungnahmen für den Ausschuss.
Rz. 12
Dem Ausschuss obliegen als Aufgaben die Beobachtung und Beratung der
- zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- Fragen der Aufsicht nach den §§ 47, 48,
- Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Abs. 2,
- Fragen zu den zu erhebenden Daten nach § 51b Abs. 1 Satz 2
sowie
Auch Fragen der Aufsicht, des Kennzahlenvergleichs und der zu erhebenden Daten können zentrale Fragen der Umsetzung sein. Insoweit kann es zu Überschneidungen kommen.
Rz. 13
Die Beobachtungsaufgaben des Ausschusses sind als Monitoring zu verstehen. So gibt es auch die Gesetzesbegründung wieder. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll der Ausschuss systematische Beobachtungen anstellen und dabei z. B. technische Hilfsmittel heranziehen. Dazu können etwa Auswertungen von Statistiken dienen wie auch Erfassungsprogramme und Abfragen. Das versetzt den Ausschuss in die Lage, steuernd in den beobachteten Prozess einzugreifen. Zuvor allerdings hat sich der Ausschuss darüber zu beraten, also insbesondere die verschiedenen Blickwinkel und Argumente auszutauschen. Ziel ist letztlich ein gemeinsames Vorgehen zur Sicherung und Beschleunigung der Performance der Grundsicherung für Arbeitsuchende in allen Jobcentern (vgl. § 6d).
Rz. 14
Zentrale Fragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind solche Fragen, die nicht nur einen Träger betreffen, sondern alle Träger (Bundesagentur für Arbeit mit Zentrale, Regionaldirektionen und insbesondere Agenturen für Arbeit, kommunale Träger als kreisfreie Städte oder Landkreise und zugelassene kommunale Träger) und die verschiedenen Organisationsformen (zugelassene kommunale Träger als alleinige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie die gemeinsamen Einrichtungen von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger), insbesondere also überregionale Bedeutung haben. Zur Abbildung regionaler Interessen sind die § 18b die Kooperationsausschüsse bestimmt.
Rz. 15
Fragen der Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit nach § 47 und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 48 sind Gegenstand von Beobachtung und Beratung im Bund-Länder-Ausschuss, um dadurch eine wirksame, aber gleichmäßige, möglichst einheitliche Aufsicht zu erreichen. Insbesondere auf bestimmte Anlässe abgestimmte Aufsichtsmaßnahmen sind dazu geeignet, dies sicherzustellen.
Rz. 16
Fragen des Kennzahlenvergleichs und der nach § 51b zu erhebenden Daten sollen im Ausschuss erörtert werden, weil damit eine Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern erreicht werden kann. Dahinter steht insbesondere, dass einseitige Handlungen des Bundes vermieden werden. Das betrifft schon die Festlegung der Kennzahlen, die im Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern festgelegt werden sollen, damit es nicht nur auf eine Zustimmung des Bundesrates allein ankommt. Die Regelung ist angesichts eines sehr unterschiedlichen Verständnisses von Controlling und Zielnachhaltung bei den kommunalen Trägern als geschickter politischer Schachzug einzuschätzen, der dem Bund letztlich die faktische Durchsetzung von Kennzahlenvergleichen ermöglicht.
Rz. 17
Die Erörterung der Zielvereinbarungen nach § 48b Abs. 1 betreffen die die Aufsicht führenden Stellen mit den Trägern (BMAS mit der Bundesagentur für Arbeit, § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, und Landesbehörde mit zugelassenen kommunalen Trägern, § 48b A bs. 1 Satz 1 Nr. 4) sowie die der Träger mit den gemeinsamen Einrichtungen (§ 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die Vereinbarung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zwischen BMAS und zuständiger Landesbehörde betrifft die Steuerung der Grundsicherung. Hierzu regelt § 48b Abs. 1 insbesondere, dass im Bund-Länder-Ausschuss eine Verständigung auf einheitliche Grundlagen erfolgen soll und die Zielvereinbarungen selbst im Kooperationsausschuss beraten werden. Die Einflussnahme auf die Ziele der Grundsicherung durch den Ausschuss hat sich bereits im Verzicht auf zentrale Kennzahlen zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit gezeigt. Hier wurde zuletzt nur noch mit Erwartungswerten der Bundesagentur für Arbeit eingegriffen.
Rz. 18
Das Gesetz trifft keine weiteren Regelungen dazu, wie viele Personen im Ausschuss beraten und auch nicht dazu, ob die einzelnen vertretenen Stellen mit gleichem Gewicht vertreten sein müssen. Anders als z. B. bei...