0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) mit Wirkung zum 1.1.2011 in das SGB II eingefügt worden. Abs. 2 und 3 sind durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dadurch wurde die Vorschrift auch geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ordnet die Einrichtung eines Ausschusses an, in dem Bund und Länder gemeinsam die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beobachten und beraten. Der Ausschuss ist um ein Vielfaches mächtiger, als es nach der vergleichsweise einfachen Formulierung im Gesetzestext erscheint. In dem Ausschuss werden vielfältige, wenn auch nicht alle relevanten Streitfragen einschließlich fachlicher Problemstellungen, die beide Leistungsträger berühren, behandelt und einer möglicherweise bis zuletzt streitigen Entscheidung zugeführt.

 

Rz. 3

Ein Bund-Länder-Ausschuss hat formal bis zur Einfügung der Norm in das SGB II nicht bestanden. Das bedeutet aber nicht, dass es zuvor keine Zusammenarbeit gegeben hat. Schon bislang hat es regelmäßige Kontakte und gemeinsame Besprechungen gegeben, auch gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesagentur für Arbeit, initiiert vom Bund, aber auch ausgehend von der Länderebene, z. B. der Ministerkonferenz der Arbeits- und Sozialminister (ASMK), dort z. B. von dem vorsitzenden (ausrichtenden) Bundesland.

 

Rz. 4

Die Vorschrift schreibt vor, dass der Bund-Länder-Ausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und damit dem federführenden Ministerium für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet wird. Den Gremien obliegen insbesondere die Beobachtung und Beratung von zentralen Fragen der Umsetzung sowie von Aufsichtsfragen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit greift die Vorschrift ein dringliches und vorrangiges Anliegen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung werden darüber hinaus Fragen des Kennzahlenvergleichs, der Datenerhebung beobachtet und beraten sowie die Zielvereinbarungen nach dem SGB II erörtert. Einem Ausschuss ist eigen, dass er aus einer Gruppe von Menschen besteht, die eine Beschlussfassung in einer fachlichen Angelegenheit vorbereiten. Dazu wird in dem Ausschuss insbesondere breite Fachkompetenz angehäuft.

 

Rz. 5

Für ein derart politisch wichtiges Gremium darf auch in einem Bundesgesetz die Besetzung des Gremiums nicht aus der Vorschrift herausfallen. Dort legen der Bund und die Länder die Grundlagen für eine vernünftige Zusammenarbeit, die aber tagesaktuell durch politische Einflüsse wie Umfragen, Skandalvermutungen und persönliche Verfehlungen u. a. auf das Heftigste beeinflusst werden. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass alle relevanten Themen der Grundsicherung im Bund-Länder-Ausschuss beraten werden, schon weil dies von einzelnen Mitgliedern auch aufgrund der Interessenlage eingefordert werden wird. Dafür wird auch die allgemeine Politik sorgen, die als Folge des herausragenden Interesses der Bevölkerung aufgrund seiner individuellen Betroffenheit in zahllosen Einzelfällen auch die Grundsicherung nicht von den parteipolitisch bestimmenden Themen ausnehmen wird.

 

Rz. 6

Abs. 1 Satz 1 bestimmt grundsätzlich, dass beim BMAS ein Bund-Länder-Ausschuss gebildet wird. Der Gesetzesbegründung zufolge soll damit ein Monitoring und ein Austausch über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährleistet werden. Hieran werden die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur für Arbeit als Träger bzw. Interessenvertreter der Träger beteiligt. Der Bund und die Länder beraten Fragen der Aufsicht nach den §§ 47, 48, um eine wirksame Aufsichtsführung über die Träger der gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b) und die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a) zu koordinieren. Die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur für Arbeit können danach bei Zustimmung von Bund und Ländern zu einzelnen Beratungsgegenständen eingeladen werden. Außerdem erörtert der Bund-Länder-Ausschuss die Zielvereinbarungen nach § 48b, trifft aber keine Entscheidung.

 

Rz. 7

Abs. 1 Satz 2 verwendet die Begriffe "zentrale Fragen" der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie "Aufsichtsfragen" (§§ 47 und 48) und andere Fragen, die der Ausschuss zu beobachten und zu beraten hat. Dazu gehören die Fragen des Kennzahlenvergleichs (§ 48 Abs. 2) und Fragen der zu erhebenden Daten (§ 51b Abs. 1 Satz 2). Diese sind als Themenfelder erst aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zur Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag in das Gesetz aufgenommen worden. Dazu wird in der Begründung ausgeführt, dass hierfür eine Arbeitsgruppe gebildet werden könne, in der das BMAS, die Länder, die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur für Arbeit vertreten sein sollen. Außerdem...

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