Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.
Abs. 4 ist zwischenzeitlich durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 12, Art. 17) geändert worden. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 20 am 1.1.2005 wirksam.
Mit Wirkung zum 1.7.2006 wurde Abs. 1 Satz 2 aufgehoben, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 2a eingefügt und Abs. 3 durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) geändert.
Mit Wirkung zum 1.8.2006 wurde Abs. 1 neu gefasst und Abs. 4 redaktionell geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).
Rückwirkend zum 1.6.2007 wurde Abs. 4 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB II-ÄndG) – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2326) geändert.
Zum 1.7.2007 wurde durch die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 18.6.2007 (BGBl. I S. 1139) der Regelsatz auf 347,00 EUR festgelegt. Der Gesetzeswortlaut wurde dadurch nicht geändert.
Zum 1.7.2008 wurde durch die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 26.6.2008 (BGBl. I S. 1102) der Regelsatz auf 351,00 EUR festgelegt. Der Gesetzeswortlaut wurde dadurch nicht geändert.
Zum 1.7.2009 wurde durch die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 17.6.2009 (BGBl. I S. 1342) der Regelsatz auf 359,00 EUR festgelegt. Der Gesetzeswortlaut wurde dadurch nicht geändert.
Abs. 2 HS 1 und Abs. 3 Satz 1, jeweils i. V. m. Abs. 1 i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 i. V. m. § 74 i. d. F. des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland, jeweils i. V. m. § 20 Abs. 1 i. d. F. des SGB II–Fortentwicklungsgesetzes sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung von 2005 bis 2009 sind mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar (BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, BGBl. I S. 193, SGb 2010 S. 227).
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist sie jedoch mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefasst worden.
Zum 1.1.2012 wurden die Regelbedarfe durch Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1.1.2012 v. 20.10.2011 (BGBl. I S. 2093) neu festgelegt. Der Regelbedarf für eine alleinstehende Person beträgt 374,00 EUR monatlich.
Zum 1.1.2013 wurden die Regelbedarfe durch Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1.1.2013 v. 18.10.2012 (BGBl. I S. 2175) neu festgelegt. Der Regelbedarf für eine alleinstehende Person beträgt 382,00 EUR monatlich.
Zum 1.1.2014 wurden die Regelbedarfe durch Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1.1.2014 v. 16.10.2013 (BGBl. I S. 3857) neu festgelegt. Der Regelbedarf für eine alleinstehende Person beträgt 391,00 EUR monatlich.
Zum 1.1.2015 wurden die Regelbedarfe durch Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1.1.2015 v. 15.10.2014 (BGBl. I S. 1620) neu festgelegt. Der Regelbedarf für eine alleinstehende Person beträgt 399,00 EUR monatlich.
Zum 1.1.2016 wurden die Regelbedarfe durch Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1.1.2016 v. 22.10.2015 (BGBl. I S. 1792) neu festgelegt. Der Regelbedarf für eine alleinstehende Person beträgt 404,00 EUR monatlich.
Abs. 5 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) wurden mit Wirkung zum 1.1.2017 ein Abs. 1a eingefügt, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 4 geändert und Abs. 5 aufgehoben. Zugleich wurden durch dieses Gesetz die Regelbedarfsstufen neu festgesetzt.
Zum 1.1.2018 wurden die Regelbedarfsstufen durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsve...