Rz. 82
Die Abgrenzung der Bedarfsstufen für die Zeit ab 2017 durch das RBEG 2017 beruht nicht mehr auf einer Unterscheidung danach, ob Erwachsene allein oder in einer Konstellation von mehreren Personen in einer Wohnung leben. Es ist nicht mehr entscheidend, ob in einer Wohnung mehrere Haushalte bestehen können oder nicht.
Rz. 83
Das BVerfG habe die Festlegung einer abweichenden Abgrenzung bei Einpersonenhaushalten in seinem Beschluss v. 23.7.2014 ausdrücklich gebilligt. Dieses Vorgehen führe wegen der bei Einpersonenhaushalten deutlich höheren Zahl der nach § 3 vorab herausgerechneten SGB II- und SGB XII-Empfänger dazu, dass die Obergrenzen (berechnet über das Grenzeinkommen) aller Referenzgruppen gemessen am Anteil der insgesamt betrachteten Haushalte jeweils knapp über der 20 %-Marke liegen.
Rz. 84
Bei den Einpersonenhaushalten wird mit 8 % ein erheblich größerer Teil der SGB II- und SGB XII-Haushalte ausgeschlossen als bei den übrigen Haushalten. Von diesen ausgeschlossenen Haushalten liegt der weit überwiegende Teil unterhalb der Referenzgruppenobergrenze, sodass diese ausgeschlossenen Haushalte zusammen mit den Referenzhaushalten 20,6 % aller Einpersonenhaushalte abdecken. Bei den übrigen Haushalten werden dagegen nur etwa 1 % an SGB II- und SGB XII-Haushalte ausgeschlossen, da es hier im Vergleich zu den Einpersonenhaushalten deutlich weniger Haushalte gibt, die ausschließlich von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII leben. Unter Einbeziehung der zuvor herausgerechneten SGB II- und SGB XII-Leistungsbezieher, deren Nettoeinkommen bei allen diesen Haushalten unterhalb der jeweiligen Referenzgruppenobergrenze liegt, liegt der Anteil der Haushalte mit einem Nettoeinkommen unterhalb der Referenzgruppenobergrenze bezogen auf alle Haushalte dieses Haushaltstyps zwischen 20,5 % und 21,1 %.
Die Gesetzesbegründung enthält dazu folgende Tabelle:
Berechnung des Anteils der bei Regelbedarfsermittlung berücksichtigen Haushalte auf Basis der EVS 2018 (hochgerechnete Zahl der Haushalte in 1.000)
|
Einpersonenhaushalte |
Haushalte von Paaren mit Kind nach Kinderalter in 1. 000 |
|
|
bis unter 6 Jahre |
6 bis unter 14 Jahre |
14 bis unter 18 Jahre |
Haushalte insgesamt |
17.067 |
1.355 |
659 |
398 |
Ausgeschlossene Haushalte* |
1.308 |
12 |
6 |
5 |
Basis der Referenzhaushaltsbildung (Haushalte insgesamt – ausgeschlossene Haushalte) |
15.759 |
1.343 |
653 |
393 |
Referenzhaushalte (15 % / 20 % der Basis) |
2.360 |
268 |
130 |
78 |
Ausgeschlossene Haushalte unterhalb der Referenzgruppenobergrenze |
1.158 |
12 |
6 |
5 |
Gesamtzahl der Haushalte unter der Referenzgruppenobergrenze (Referenzhaushalte + ausgeschlossene Haushalte unterhalb der Referenzgruppenobergrenze |
3.518 |
281 |
135 |
84 |
Anteil der Haushalte unter der Referenzgruppenobergrenze (Gesamtzahl der Haushalte unter der Referenzgruppenobergrenze (Referenzhaushalte + ausgeschlossene Haushalte unterhalb der Referenzgruppenobergrenze) : Haushalte insgesamt |
20,6 % |
20,7 % |
20,5 % |
21,1 % |
Grenzeinkommen EUR*** |
1.086,00 |
2.983,66 |
3.197,00 |
3.420,66 |
* Haushalte mit Regelleistungen nach SGB II und XII, wenn sie nicht zusätzliches Erwerbseinkommen erzielten.
** rundungsbedingte Summenabweichung.
*** höchstes Einkommen in der jeweiligen Referenzgruppe.
Quelle: Berechnungen des Statistischen Bundesamtes im Rahmen der Sonderauswertungen der EVS 2018
Rz. 85
Bei der EVS 2018 waren unter den Einpersonenhaushalten 27,2 % erwerbstätig. 40 % waren Rentner, 19,1 % Studenten und 8,7 % arbeitslos. Weitere 5 % waren sonstige Nichterwerbstätige (vgl. BT-Drs. 19/21517).
Rz. 86
Ein Vergleich der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben mit der Entwicklung der in der EVS erfassten Konsumausgaben der Gesamtbevölkerung zeigt der Gesetzesbegründung zufolge, dass die Entwicklung der Ausgaben der Referenzgruppen von Zuwächsen der regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben geprägt ist, lediglich Paare mit Kind im Alter von 6 bis unter 14 Jahren hatten weniger stark gestiegene Ausgaben für regelbedarfsrelevanten Konsum (+ 6,9 %). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zuwachs dieser Gruppe nach dem RBEG 2017 mehr als 17 % betragen hatte. Höhere Einkommenssteigerungen bei Paarhaushalten, die insbesondere auf eine gestiegene Erwerbstätigkeit (nach der Gesetzesbegründung auch beider Partner) wegen der positiven Arbeitsmarktlage zurückzuführen ist, erreichten die Zuwächse der Paare mit Kind unter 6 Jahren und ab 14 bis unter 18 Jahren Zuwächse beim RBEG 2021 von mehr als 20 %. Der regelbedarfsrelevante Konsum sei von 2008 auf 2013 bei den Alleinlebenden um 9,1 % und von 2013 bis 2018 um 10,1 % gestiegen.
Rz. 87
§ 5 Abs. 1 RBEG enthält die regelbedarfsrelevanten Verbrauchausgaben aus der Sonderauswertung für die Einpersonenhaushalte nach den Abteilungen. Die Beträge für die einzelnen Abteilungen der EVS ergeben sich als Summe der als regelbedarfsrelevant ausgewählten Beträge der entsprechenden Ausgabenpositionen. Die vollständigen Originaltabellen der für die Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Ausgaben genutzten Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes sind ...