Rz. 192
Der Bundesrat hat sich schon im Zuge des RBEG 2017 zu der verwendeten Berechnungsmethode für die Ermittlung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II (und dem SGB XII) kritisch geäußert. Die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche sind demnach wissenschaftlich nicht belastbar ermittelt, weil nur eine sehr geringe Anzahl von Haushalten mit Kindern ausgewertet werden konnten. Hinzu kommt die hohe Anzahl der nur unsicher erfassten Ausgabenpositionen. Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, die Berechnungsmethode zur Bestimmung der Höhen der Regelbedarfe weiterzuentwickeln und dabei auf eine valide Datengrundlage zu stellen. Maßstab für die Bemessung der Regelbedarfe muss demzufolge das menschenwürdige Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG sein und deshalb den Gesamtbedarf für den Lebensunterhalt von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen. Nur so kann dem Bundesrat zufolge erreicht werden, dass jedes Kind unabhängig von der Einkommenssituation seiner Eltern die gleichen Start- und Entwicklungschancen hat. Die Ermittlung der Referenzgruppe gründet sich aber auf der Auswertung von Familienhaushalten mit einem Kind jeweils aus den untersten 20 % der Haushalte. Familienhaushalte mit mehreren Kindern und ggf. zusätzlichen Bedarfen sind nicht erfasst. Das angewandte Statistikmodell komme insoweit in seiner Aussagekraft an seine Grenzen, weil die jeweiligen Beträge nur auf einer sehr dünnen, teilweise nicht mehr statistisch belastbaren Datenbasis ermittelt werden. Dem BMAS zufolge basierten die ermittelten Regelbedarfssätze, insbesondere der Regelbedarfsstufen 4 bis 6, zumeist auf einer Stichprobenfallzahl ab 25 bis unter 100 Haushalten in den Referenzgruppen, oftmals sogar einer Stichprobenfallzahl unter 25 Haushalten. Die Ergebnisse sind damit für den Bundesrat statisch betrachtet nicht ausreichend valide, weil mit einem relativen Standardfehler von 10 bis 20 % gerechnet werden muss.
Rz. 193
Die Bundesregierung hat die Forderung des Bundesrates abgelehnt, die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II und SGB XII zu verändern. Sie verweist darauf, dass die Regelbedarfe von Erwachsenen auf Basis des Verbrauchs von Einpersonenhaushalten im Niedrigeinkommensbereich ermittelt werden. Die hierbei zugrunde gelegte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) erfasst danach Ausgaben nur im Haushaltszusammenhang. Die Verbrauchsausgaben von Kindern könnten daher nur im Zusammenhang mit Erwachsenen erfasst werden, weil Kinder nicht alleine, sondern mit anderen Personen zusammen leben. Das BVerfG habe betont, dass Kinder/Jugendliche bei der Regelsatzbemessung nicht als "kleine Erwachsene" behandelt werden dürfen. Deshalb werde die Leistungshöhe für Kinder und Jugendliche (analog zur Vorgehensweise bei der Regelbedarfsermittlung auf Basis der EVS 2008) nicht aus den Verbrauchsausgaben von erwachsenen Alleinstehenden abgeleitet, sondern eigenständig auf Basis der Konsumausgaben von Paaren mit einem Kind mittels Verteilungsschlüsseln ermittelt. Dabei werde entsprechend den geltenden Regelbedarfsstufen nach 3 Altersgruppen differenziert. Dadurch soll auch dem sich mit dem Kindesalter wandelnden Bedarf Rechnung getragen werden. Die Daten zu den Referenzgruppen würden durch Sonderauswertungen der EVS vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Der jeweilige Datensatz zur Ermittlung der Kinderbedarfe umfasste nach dem Herausrechnen der Ausschlusshaushalte die unteren 20 % der nach Nettoeinkommen gereihten Haushalte und liefere somit anerkannt valide statistische Ergebnisse. Zudem hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass sich aus der zur Erfüllung des Auftrages nach § 10 RBEG vergebenen Studie zur "Überprüfung der bestehenden und Entwicklung neuer Verteilungsschlüssel zur Ermittlung von Regelbedarfen auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008" ergeben habe, dass es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass die geltenden Regelbedarfsstufen 4 bis 6 zu niedrig sind. Dazu wurden demnach gegenüber dem bestehenden Verfahren unterschiedliche zum Teil komplexe mathematische Verfahren geprüft, die jedoch zu relativ heterogenen und in Teilen wenig plausiblen Ergebnissen führten.
Rz. 194
Aufgrund dieser Befunde habe die Bundesregierung an der bisherigen Praxis festgehalten. Diese Vorgaben des BVerfG in Bezug auf Verbesserungen bei der Berechnung des Korrekturbetrags für Alkohol und Tabak der Nahrungsmittelausgaben von Jugendlichen und des Mobilitätsbedarfs aller Leistungsempfänger seien mit den gesetzlichen Regelungen zur Neuermittlung der Regelbedarfe auf der Basis der EVS 2013 vollständig umgesetzt worden.
Rz. 195
Der Bundesrat hat das RBEG am 16.12.2016 passieren lassen, aber eine Entschließung gefasst, in der die im Gesetzgebungsverfahren vorgetragenen Bedenken in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelbedarfsermittlung und die möglichen Nachteile für Personen in stationären Einrichtungen sowie d...