Rz. 221
Abs. 2 Satz 2 regelt die Höhe der Leistung für den Regelbedarf sonstiger erwerbsfähiger Angehöriger in der Bedarfsgemeinschaft. Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 betrifft minderjährige Leistungsberechtigte, also erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis einschl.17 Jahren. Ihnen wird eine Leistung i. H. v. 420,00 EUR monatlich nach der Regelbedarfsstufe 4 zuerkannt (2023). Die aufgrund der Bestandsschutzregelung des § 77 Abs. 4 Nr. 1 – auf 287,00 EUR ab 1.1.2011 und auch ab 1.1.2012 festgelegt worden ist (wie bis zum 31.12.2010) ist ausgelaufen. Ab 1.1.2013 betrug die Leistung für den Regelbedarf 289,00 EUR, ab 1.1.2014 296,00 EUR, ab 1.1.2015 302,00 EUR, ab dem 1.1.2016 306,00 EUR, ab dem 1.1.2017 311,00 EUR, ab dem 1.1.2018 316,00 EUR, ab dem 1.1.2019 322,00 EUR und ab dem 1.1.2020 328,00 EUR. Der Zuwachs nach 2021 durch das RBEG 2021 betrug 45,00 EUR. 2021 wurden 373,00 EUR, 2022 376,00 EUR, 2023 420,00 EUR und für 2024 471,00 EUR monatlich festgelegt.
Rz. 222
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 führte in a. F. eine neue Bedarfsstufe in das SGB II ein. Volljährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhielten ab 1.1.2012 eine monatliche Leistung zur Deckung des Regelbedarfes i. H. v. 299,00 EUR (ab 1.1.2013 306,00 EUR, ab 1.1.2014 313,00 EUR, ab 1.1.2015 320,00 EUR, ab 1.1.2016 324,00 EUR, ab 1.1.2017 327,00 EUR, ab 1.1.2018 332,00 EUR, ab 1.1.2019 339,00 EUR und ab 1.1.2020 345,00 EUR). Der Betrag nach Regelbedarfsstufe 3 beläuft sich seit dem 1.1.2021 auf mtl. 357,00 EUR, aufgrund der Fortschreibung nach 2022 beläuft sich der Regelbedarf in diesem Jahr auf 360,00 EUR und 2023 auf 402,00 EUR. 2024 ist der Bedarf durch Fortschreibung auf 451,00 EUR erhöht worden. Mit der Änderung zum 1.1.2012 wurden die Regelbedarfe sonstiger erwerbsfähiger Angehöriger von Bedarfsgemeinschaften nach Annahme des entsprechenden Beschlussvorschlags des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für 2012 nach deren Alter ausdifferenziert. Altersstufenwechsel sind taggenau zu berücksichtigen. Ab dem Geburtstag (Tag nach Vollendung des relevanten Lebensjahres) ist die neue Altersstufe maßgebend. Für erwerbsfähige Angehörige unter 18 Jahren wird weiterhin ein Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 4, für ältere erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dagegen nunmehr ein Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt. Die Regelbedarfsstufe 3 wird damit auch im SGB II etabliert. Eine volljährige schwangere unverheiratete erwerbsfähige und hilfebedürftige Person unter 25 Jahren, die mit ihrem nicht erwerbsfähigen Vater in einem Haushalt lebt, hat Anspruch auf eine Leistung für den Regelbedarf nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (Regelbedarfsstufe 3), da sie weder alleinstehend und auch noch nicht alleinerziehend ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.12.2014, L 6 AS 1732/13). Das LSG hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken hiergegen. Diese Rechtsprechung hat das BSG bestätigt (Urteil v. 1.12.2016, B 14 AS 21/15 R). Das BSG hat darauf verwiesen, dass dieses Regelungsgefüge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und dazu auf die Rechtsprechung des BVerfG verwiesen (BVerfG, Beschluss v. 27.7.2016, 1 BvR 371/11). Das BVerfG hatte eine Verfassungsbeschwerde nicht als begründet angesehen, weil die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedarfsgemeinschaft im Grundsicherungsrecht nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 auf volljährige Kinder zu erweitern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowohl mit Art. 1 Abs. 1 i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 GG vereinbar ist. Das gilt unabhängig von der Festlegung der Leistung für den Regelbedarf selbst jedenfalls bei einer aus 2 Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft für die Bestimmung der existenzsichernden Leistungen, auch wenn bei dem erwachsenen Kind ein Regelbedarf von 80 % des Regelbedarfs für Alleinstehende angesetzt wird und auch elterliches Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt wird, obwohl zu diesem kein Unterhaltsanspruch korrespondiert. Das BSG hat die pauschale Bestimmung existenzsichernder Leistungen in Bedarfsgemeinschaften mit einem Elternteil und einem volljährigen Kind unter 25 Jahren mit insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs zweier Alleinstehender und eine Verteilung von 100 % / 80 % mit Blick auf das gemeinsame Wirtschaften nicht beanstandet. Eine solche Bemessung sei bei gemeinsamem Wirtschaften in häuslicher Gemeinschaft gerechtfertigt. Ein Bedarf von 80 % für das Kind sei auch nicht evident unzureichend.
Für das Recht der Sozialhilfe scheidet nach Auffassung des BSG die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 bei den Leistungen für den Lebensunterhalt nach § 27 a Abs. 3 SGB XII i.V. mit der Anlage zu § 28 SGB XII für einen Leistungsberechtigten nicht mangels eigenen Haushalts aus. Vielmehr sei im Grundsatz davon auszugehen, dass erwachsenen Personen, die einen Haushalt gemeinsam führen, ohne Partner (Ehegatte, ...