Rz. 249

Abs. 4 bestimmt grundsätzlich, dass 2 Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft auch ab 1.1.2011 nicht 2 volle Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe erhalten, sondern im Ergebnis zusammen wie bis zum 31.12.2010 umgerechnet 180 % einer Leistung zur Deckung des Bedarfs eines Alleinstehenden i. S. d. Abs. 2 Satz 1, also jeweils monatlich 337,00 EUR ab 1.1.2012, 345,00 EUR ab 1.1.2013, 353,00 EUR ab 1.1.2014, 360,00 EUR ab 1.1.2015, und 364,00 EUR ab 1.1.2016, 368,00 EUR ab 1.1.2017, 374,00 EUR ab 1.1.2018, 382,00 EUR ab 1.1.2019, 389,00 EUR ab 1.1.2020, 401,00 EUR ab 1.1.2021, 404,00 EUR ab 1.1.2022, 451,00 EUR ab 1.1.2023 und 506,00 EUR ab 1.1.2024. Damit wird die Erkenntnis, dass mehrere Personen günstiger wirtschaften können als eine alleinstehende Person, bei der Bedarfsfeststellung umgesetzt. Die Annahme einer Haushaltsersparnis und Kürzung der Leistungen für den Regelbedarf sind jedoch nicht mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden. 2 volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten je 90 % der Eckregelleistung, um eine Diskriminierung eines Leistungsberechtigten zu vermeiden. Das gilt auch für sog. Mischhaushalte, in denen ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit einem nicht erwerbsfähigen Partner zusammenlebt und eine Bedarfsgemeinschaft bildet; die Leistung der Sozialhilfe beträgt dann nicht 100 %, weil durch die Leistung zur Deckung des Regelbedarfs aus dem Bürgergeld (90 %) bereits die Hälfte der sog. Generalkosten des Haushalts (20 % des vollen Satzes zur Deckung des Regelbedarfs) gedeckt ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2, § 42 Nr. 1 SGB XII, BSG, Urteil v. 16.10.2007, B 8/9b SO 2/06 R sowie Urteil v. 27.2.2008, B 14/7b AS 32/06 R). So hat im Anschluss daran auch das SG Neuruppin entschieden (Beschluss v. 23.7.2014, S 26 AS 1464/14 ER). Lebt eine Person einer gemischten Bedarfsgemeinschaft im Pflegeheim, ist dessen Hilfebedürftigkeit anhand des Bedarfs nach dem SGB XII zu bestimmen.

Dasselbe gilt bei Leistungen nach dem SGB II und nach dem AsylbLG an Paare (BSG, Urteile v. 15.2.2023, B 4 AL 2/22 R, und v. 12.10.2017, B 4 AS 37/16 R), anders als BSG, Urteil v. 6.10.2011, B 14 AS 171/10 R, aufgrund der Änderungen im AsylbLG ab 1.1.2011. Eine Privilegierung wurde insofern als nicht mehr gerechtfertigt angesehen. Haben 2 Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist nach § 20 Abs. 4 als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen. Dass der Ehemann einer Partnerschaft als ein volljähriger Partner mangels Aufenthaltserlaubnis wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 selbst kein Bürgergeld erhalten kann, steht seiner Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R; BSG, Urteil v. 15.4.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Speziell für Partner einer gemischten Bedarfsgemeinschaft von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem AsylbLG hat das BSG 2017 erstmals bereits entschieden, dass seit der Annäherung dieser unterschiedlichen existenzsichernden Systeme kein Anlass mehr besteht, eine Ausnahme von dem geminderten Regelbedarf für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, anzuerkennen. Der Begriff "jede dieser Personen" im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von 90 % in § 20 Abs. 4 ist nicht so zu verstehen, dass beide Partner SGB II-Leistungen beziehen müssen.

Die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen sind zur Heranziehung des Abs. 4 bei zusammenlebenden Partnern angewiesen. Dabei wird ausdrücklich verworfen, neben Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen zusätzlichen aufstockenden Anspruch auf Sozialhilfe zuzubilligen. Dies werde durch § 3 Abs. 3 RSVO in der ab 1.7.2007 gültigen Fassung bestätigt. Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sind erwerbsfähige Angehörige unter 25 Jahren, entweder als minderjähriges Kind im Alter von mindestens 15 Jahren (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) oder als volljähriges Kind (Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). Das BSG hat entschieden, dass die nach Abs. 4 nur i. H. v. (zwischenzeitlich) 404,00 EUR (2022) zu berücksichtigenden Bedarfe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, bestätigt durch Urteil v. 16.5.2007, B 11b AS 27/06 R). Da bei 2 Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft ein Wirtschaften aus einem Topf zu Kostenersparnissen führe, sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dies typisierend berücksichtige. Die Kostenersparnis bei gemeinsamer Haushaltsführung sei schon der Grund für die gestaffelten Regelleistungen nach dem BSHG gewesen. Der Wert des Bedarfs von 180 % bei Paaren ohne Kinder von dem Bedarf eines Alleinstehenden stützt sich auf eine ausreichende empirische Grundlage. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat diesen Wert ermittelt, indem er als Referenzgruppe Ehegatten ohne Kinder mit einem verfügbaren Nettoeinkommen über der S...

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