Rz. 263e
Mit Wirkung zum 1.8.2019 wurde das sog. Bildungs- und Teilhabepaket durch das Starke-Familien-Gesetz verbessert, das u. a. in § 28 für Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende verankert ist. Das sog. Schulstarterpaket zur Ausstattung von Schülern mit persönlichem Schulbedarf (§ 28 Abs. 3) wurde von 100,00 EUR auf 150,00 EUR erhöht. Dazu wird in der Regelung auf § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII verwiesen. Aus § 34 Abs. 3a SGB XII ergibt sich insbesondere auch eine regelmäßige Dynamisierung des Schulstarterpakets. Der nach § 34 Abs. 3 SGB XII anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a, 40 Nr. 1 SGB XII bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 EUR auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 EUR auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das 2. Schulhalbjahr eines Schuljahres nach § 34 Abs. 3 SGB XII beträgt 50 % des jeweiligen Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen EVS vor, ist der Teilbetrag nach § 34 Abs. 3a Satz 1 SGB XII durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend dem 2. Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das 2. Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen, so durch das RBEG 2021 auf 103,00 EUR und 51,50 EUR auf 154,50 EUR und die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 auf 104,00 EUR und 52,00 EUR, insgesamt also 156,00 EUR, durch das 12. SGB II-ÄndG für 2023 nunmehr auf 116,00 EUR und 58,00 EUR, insgesamt also 174,00 EUR. Nach Anpassung für 2024 wird die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf mit den Teilbeträgen 130,00 EUR für das 1. Schulhalbjahr und 65,00 EUR für das 2. Schulhalbjahr durchgeführt (zusammen 195,00 EUR). Zur Klarstellung der Anpassung wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetzes § 34 SGB XII geändert. In § 34 Abs. 3a Satz 1 HS 1 wurde das Wort "dem" durch das Wort "den" und das Wort "Prozentsatz" durch das Wort "Prozentsätzen" ersetzt. Danach ist im Wortlaut der Vorschrift klargestellt, dass der (nach Absatz 3) anzuerkennende Teilbetrag für ein 1.Schulhalbjahr eines Schuljahres kalenderjährlich mit den in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsätzen fortgeschrieben wird; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage), vgl. BT-Drs. 20/8344. Zur Anpassung selbst vgl. auch Rz. 264 ff, insbes. RZ 297.