Rz. 296f
Den Regelbedarfen für 2021 lag die EVS 2018 zugrunde. Die danach für 2019 festzustellenden hypothetischen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die in den §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 RBEG 2021 festgestellt werden, sind für 2021 nach § 7 RBEG 2021, 28a SGB XII fortzuschreiben. Insofern enthielt der Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 19/22750) noch nicht die Fortschreibung für die Regelbedarfe in 2021. Abweichend von § 28a des SGB XII bestimmte sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1.1.2021 aus der Entwicklung der regelbedarfs-relevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 2,57 % (§ 7 Abs. 2 RBEG 2021). § 7 Abs. 3 und 4 RBEG 2021 legen die jeweiligen Bedarfe für Einpersonenhaushalte sowie die 3 Kindergruppen betragsmäßig fest.
Rz. 296g
Die maßgebende Veränderungsrate des Mischindexes für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 1, 4, 5 und 6 zum 1.1.2021 wurde wie folgt berechnet:
Regelbedarfsstufe zum 1.1.2021 nach der Fortschreibung nach §28a SGB XII = regelbedarfsrelevante Ausgaben aus der EVS 2018 nach §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 RBEG 2021 x (1 + Veränderungsrate des Mischindexes nach § 28a SGB XII 2021).
Die Veränderungsrate des Mischindexes nach § 28a SGB XII 2021 wurde dabei wie folgt berechnet:
Veränderungsrate des Mischindexes nach § 28a SGB XII 2021 = (0,7 x Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes 2021) + (0,3 x Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer 2021).
Rz. 296h
Die Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes 2021 errechnet sich aus dem Zwölfmonatsdurchschnitt von Juli 2019 bis Juni 2020 des regelbedarfsrelevanten Preisindexes als aktueller Zwölfmonatszeitraum : Zwölfmonatsdurchschnitt von Januar 2018 bis Dezember 2018 des regelbedarfsrelevanten Preisindexes als Zeitraum der EVS 2018) – 1. Das ergibt 106,09 : 103,67 = 1,0233 – 1 = 2,33 %.
Es ergibt sich ein Anstieg um (auf eine Nachkommastelle gerundet) 2,3 %. Die Begrenzung der Rundung auf eine Nachkommastelle entspricht nach der Gesetzesbegründung der üblichen Rundung des Statistischen Bundesamtes bei veröffentlichten Daten zur Preisstatistik. Diese Rundung beruht auf der Bewertung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Verbraucherpreisstatistik, die durch erforderliche Wechsel bei den beider Preisfeststellung berücksichtigten Produkten und den daraus resultierenden Unsicherheiten bei der Qualitätsbereinigung beeinträchtigt wird.
Rz. 296i
Die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer 2021 errechnet sich aus den durchschnittlichen Nettolöhnen und -gehältern je beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 als aktueller Zwölfmonatszeitraum : durchschnittliche Nettolöhne- und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitraum Januar 2018 bis Dezember 2018 als Zeitraum der EVS 2018 – 1.
Der Durchschnitt der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den VGR betrug der Gesetzesbegründung zufolge nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes vom 25.8.2020 im Zwölfmonatszeitraum Januar 2018 bis Dezember 2018 23.994,00 EUR. Dieser Wert wurde gegenüber dem im Gesetzentwurf stehenden Betrag (24.007,00 EUR, BT-Drs. 19/22750) vom Statistischen Bundesamt turnusmäßig leicht revidiert. Für den Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 ergibt sich nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes ein Wert von 24.761,00 EUR. Das ergibt 24.761 : 23.994 = 1,03196 – 1 = 3,20 %.
Rz. 296j
Die Veränderungsrate 2021 beträgt daher (0,7 x 2,3 %) + (0,3 x 3,20 %) = 1,61 % + 0,96 % = 2,57 %.
Die Regelbedarfsstufen für 2021 betragen demnach den berechneten Regelbedarfswert aus der EVS 2018 x (1 + 2,57 %). Die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus der EVS 2018 des Einpersonenhaushaltes in Regelbedarfsstufe 1 von 434,96 EUR ergeben fortgeschrieben mit der Veränderungsrate von 2,57 % einen Regelbedarf von 446,14 EUR, als Regelbedarfsstufe 1 gerundet auf 446,00 EUR monatlich. Aus der Aktualisierung der Regelbedarfsstufe ergibt sich eine prozentuale Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 um 3,24 % (446,00 EUR / 432,00 EUR).
Rz. 296k
Die Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach 2021 in Euro ergibt demnach folgende Werte für die Zeit ab 1.1.2021:
RBS |
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben nach §§ 5 und 6 RBEG |
Fortschreibungsrate |
Regelbedarfshöhe 2021 ungerundet |
Regelbedarfshöhe 2021 gerundet |
RBS 1 |
434,96 |
1,0257 |
446,14 |
446 |
RBS 4 |
363,47 |
1,0257 |
372,81 |
373 |
RBS 5 |
301,17 |
1,0257 |
308,91 |
309 |
RBS 6 |
275,85 |
1,0257 |
282,94 |
283 |
Die Anpassung zum 1.1.2021 unterscheidet sich damit nicht von früheren Aktualisierungen aufgrund einer neuen EVS.
Rz. 296l
Für die Erhöhung der Regelbedarfsstufen in 2022 war wie zuvor die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der Nettolöhne und -gehälter...