Rz. 297
§ 28a SGB XII regelt die Fortschreibung der Regelbedarfe als Referenzsystem u. a. auch für das SGB II jeweils für die Jahre ohne Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII für die Zeit ab 1.1.2023 neu. Das betrifft im Grundsatz alle Jahre, in denen die Regelbedarfe nicht aufgrund einer EVS in einem Regelbedarfsermittlungsgesetz neu festgelegt werden, sondern lediglich fortgeschrieben werden. Dadurch kann allerdings ab der ersten Fortschreibung für einen regelbedarfsrelevanten Posten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) nicht mehr konkret bestimmt werden, in welchem Umfang der Posten für den existenzsichernden Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehen müsste, denn der aufgrund konkreter EVS-Ermittlung festgelegte Betrag für einen Posten wird nur nach den Regelungen des § 28a unabhängig von der wirklichen Entwicklung des Einzelpostens angepasst. Aus der Summe der Anpassungen ergibt sich letztlich der neue Regelbedarf für das kommende Kalenderjahr, der in der Anlage zu § 28 niedergelegt wird.
Rz. 297a
Die Neuregelung der Fortschreibung beruht der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 28a SGB XII zufolge auf einem Beschluss des Koalitionsausschusses von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP v. 3./4.9.2022, der vorsieht, dass bei ansonsten unveränderter Systematik der jährlichen Fortschreibung die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im Jahr der Anpassung mit einzubeziehen ist. Entscheidendes Motiv für die Neuregelung ist die zeitnahe Einbeziehung der Preissteigerungen für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen angesichts der seit Anfang 2022 aufgetretenen Teuerungen auch als Folge des Kriegsgeschehens in Europa u. a. in Deutschland. Die Regelbedarfe nach dem SGB XII gelten daneben nicht nur für die Regelbedarfe nach dem SGB II, sondern auch für die Höhe der pauschalierten Leistungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts in den sozialen Mindestsicherungssystemen des Bundesversorgungsgesetzes bzw. ab 2024 des SGB XIV sowie des AsylbLG.
Rz. 297b
Die Neuregelung soll zunächst nur vorläufig bis zur fertiggestellten Auswertung der nächsten EVS 2023 gelten. Im Rahmen der nächsten gesetzlichen Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII, einem weiteren Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die turnusmäßig auf Basis von Sonderauswertungen der EVS 2023 zu erfolgen hat, sind die Erfahrungen mit der ergänzten Fortschreibungsregelung auszuwerten und auf dieser Grundlage ist über die langfristige Ausgestaltung einer ergänzenden Fortschreibung zu entscheiden. Für 2024 lagen noch keine Ergebnisse aus der EVS 2023 vor.
Rz. 297c
Die Höhe der in § 28a SGB XII geregelten Fortschreibung in Jahren, für die keine gesetzliche Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII zu erfolgen hat, ergab sich zuletzt bis zur Anpassung für 2022 allein aus der Veränderungsrate des Mischindexes. Dieser setzt sich zusammen aus einem Anteil von 70 %, der sich aus der Entwicklung der für die Höhe der Regelbedarfe berücksichtigen Güter und Dienstleistungen (regelbedarfsrelevanter Preisindex) ergibt, und zu einem Anteil von 30 %, dem die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer (abgekürzt als Entwicklung der verfügbaren Entgelte) zugrunde liegt. Diese Fortschreibung nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage wurde auch für 2023 beibehalten. Sie gilt nach der Neuregelung nunmehr als "Basisfortschreibung".
Rz. 297d
Um ab 2023 wie politisch gewollt auch die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich zu berücksichtigen, wurde durch die Neufassung von § 28a SGB XII die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung mit den aktuellsten verfügbaren Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich berücksichtigt. Dies betrifft das 2. Quartal des der Fortschreibung vorausgehenden Kalenderjahres, bei der Fortschreibung für 2023 also die Monate April, Mai und Juni 2022. Dazu wurde nach neuem Recht zum 1.1.2023 der sich aus der Fortschreibung der Veränderungsrate des Mischindexes ergebende Betrag in EUR noch einmal fortgeschrieben. Dies gilt nach der Neuregelung nunmehr als "ergänzende Fortschreibung". Ihre Höhe ergibt sich aus der Veränderung der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung im 2. Quartal 2022 gegenüber dem 2. Quartal des Vorjahres, also 2021.
Rz. 297e
In der Abfolge der jährlichen Fortschreibungen, erstmals also (wieder) ab der Fortschreibung für 2024, wird jeweils der sich in der Fortschreibung des Vorjahres mit dem Mischindex ergebende, aber noch nicht gerundete Betrag in EUR der erneuten Fortschreibung mit dem Mischindex zugrunde gelegt. Für den Fall, dass die für die vorausgegangene Fortschreibung unterstellte Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise nicht mit der tatsächlichen Entwicklung übereinstimmt, bleibt dies bei der nächsten Fortschreibung ohne Auswirkungen. Die Fortschreibung mit der aktuellsten Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes setzt d...