Rz. 90

Mehrbedarfsleistungen werden taggenau gewährt. Soweit der Mehrbedarfszuschlag an die Leistung für den Regelbedarf gekoppelt ist, ist er bei Anpassung der Leistung für den Regelbedarf entsprechend zu erhöhen. Das hat jährlich zum 1. Januar zu geschehen. Bei geringfügigen Anpassungen der Leistung für den Mehrbedarf erhöht sich der Mehrbedarf im Cent-Bereich. Deshalb könnte daran gedacht werden, angepasste Mehrbedarfe zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand jeweils erst mit Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts zu gewähren. Eine solche Lösung zum Abbau von Bürokratie müsste sich jedoch damit auseinandersetzen, wie sie sich mit Leistungen verträgt, die das Existenzminimum sichern sollen.

 

Rz. 90a

Besteht keine Bereitschaft zur Mitwirkung an der Aufklärung eines Mehrbedarfs durch den begehrenden Leistungsberechtigten, ist dieser nicht zu berücksichtigen (Bay. LSG, Beschluss v. 16.3.2017, L 11 AS 121/17 B ER). Im entschiedenen Fall hatte ein Antragsteller auf Leistungen nach Abs. 5 Angaben in einem Gesundheitsfragebogen und eine Schweigepflichtentbindung für den behandelnden Arzt verweigert. Im Ergebnis konnte deshalb ein Bedarf nicht festgestellt werden.

 

Rz. 90b

Der Nachweis zweckentsprechender Verwendung kann vom Jobcenter gefordert werden. Ggf. droht dem Leistungsberechtigten eine Widerrufsentscheidung nach § 47 Abs. 2 Nr. SGB X.

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