Rz. 33
Die Erbringung von Leistungen für Bedarfe nach § 22 fällt in die originäre Zuständigkeit der kreisfreien Städte und der Landkreise (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), auch wenn sie nicht als alleinige Träger der Grundsicherung nach § 6a zugelassen wurden. Sie ist im Übrigen Aufgabe der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b. Sie wird von allen Jobcentern durchgeführt (vgl. § 6d).
Rz. 34
Die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b bzw. der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a sind nicht dafür zuständig, Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder anderen Personen Wohnraum zu beschaffen. Einen solchen gesetzlichen Auftrag etwa an die kommunalen Träger enthält das SGB II auch nicht. Allerdings bestehen Berührungspunkte insoweit, als § 22 Möglichkeiten zur Unterstützung bei der Wohnungserlangung und dem Erhalt einer Wohnung vorsieht. Daraus lässt sich aber kein allgemeiner Auftrag an die Jobcenter entnehmen, die Leistungsberechtigten bei ihrer Suche nach geeignetem Wohnraum individuell zu unterstützen. In Grenzen ergibt sich aus dem Beratungsauftrag nach § 14 SGB I die Verpflichtung, Leistungsberechtigte über den durch den Gesetzgeber gesetzten Rahmen des § 22 zu informieren und ggf. Handlungsalternativen aufzuzeigen. Mit der Ausübung besonderer Hobbys verbundene Kosten können nicht als Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt werden, sie müssen aus der Leistung für den Regelbedarf bestritten werden (LSG Sachsen, Urteil v. 26.2.2015, L 3 AS 80/12).
Die kommunalen Träger sind im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten verpflichtet, Leistungsberechtigte zu unterstützen, soweit dies nicht im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach dem SGB II vorgesehen ist. Die Jobcenter können im Rahmen der Möglichkeiten, Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter zu überweisen, zum Erlangen und zur Sicherung der Wohnung beitragen (vgl. Abs. 7). Darüber hinaus besteht im Rahmen des Abs. 8 auch die Möglichkeit, durch Übernahme von Schulden die Wohnung zu sichern. In diesem Rahmen leisten die Jobcenter auch ihren Beitrag zur Vermeidung von Obdachlosigkeit.
Rz. 35
Aus diesem Grund können Ansprüche auf Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gerichtlich als abtrennbare selbstständige Ansprüche verfolgt werden. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes ist möglich. Von dem Grundsatz, dass alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind, hat das BSG eine Ausnahme gemacht, weil die Zuständigkeit für die Leistungen für den Regelbedarf und die Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 6 unterschiedlich und die Leistung inhaltlich von anderen Leistungen abgrenzbar ist (BSG, Urteil v. 18.6.2008, B 14/11b AS 61/06 R). Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind ab Antragstellung zu erbringen. Das gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nicht zu Beginn eines Kalendermonats, sondern im Verlauf des Bedarfszeitraums gestellt wird und die Miete deshalb zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits an den Vermieter gezahlt worden ist. Die Leistungen sind dann anteilig zu erbringen (BSG, Urteil v. 7.5.2009, B 14 AS 13/08 R). Seit 1.4.2011 wirkt der Antrag auf den Monatsbeginn zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2), insoweit scheidet eine Leistungskürzung aus. Ohne gesonderten Antrag sind auch Betriebskostennachzahlungen zu erbringen, die zum Bedarf für Unterkunft und Heizung gehören. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich. Der Nachzahlungsanspruch wird nach dem Meistbegünstigungsprinzip von einem bereits gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst (BSG, Urteil v. 22.3.2010, B 4 AS 62/09 R). Das gilt auch, soweit die Nachforderung vor der Entstehung der Hilfebedürftigkeit entstanden ist, aber erst nach dem Eintritt von Hilfebedürftigkeit fällig wird. Entscheidend ist stets, dass der Leistungsberechtigte den begehrten Betrag tatsächlich selbst schuldet, z. B. der Vermieter diesen auch vom Mieter tatsächlich verlangen darf. Die Angemessenheit von solchen Nachzahlungen wird anhand des gesamten Abrechnungszeitraumes geprüft, nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit.
Der Umstand, dass für einen Abrechnungszeitraum von Nebenkosten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bestandskräftig nicht in voller Höhe übernommen wurden, entfaltet keine Tatbestandswirkung für den späteren Bedarfszeitraum, in dem eine Nebenkostennachzahlung fällig wird (SG Berlin, Urteil v. 26.9.2014, S 37 AS 26238/13). Allerdings ist zu bedenken, dass ausnahmsweise Nebenkostennachforderungen auch dann übernommen werden können, wenn der Leistungsberechtigte sowohl in dem Zeitraum, in dem die Kosten tatsächlich entstanden sind, im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht, als auch bei Fälligkeit der Nachforderung noch im Leistungsbezug steht und ohne anderweitige Bedarfsdeckung die Wohnung zur Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit aufgegeben wird (vgl. BSG, Urteil v. 25.6.1...