Rz. 391
Schulden liegen auch vor, wenn der Leistungsberechtigte die vom Vermieter geforderten Vorauszahlungen (nach entsprechender Leistung des Jobcenters) erbracht hat, es aber zu einer berechtigten Heizkostennachforderung (bzw. Nebenkostennachforderung) kommt (vgl. BSG, Urteil v. 30.3.2017, B 14 AS 13/16 R).
Rz. 391a
Die Frage, ob und bei welchen Sachverhaltskonstellationen das Jobcenter Nebenkostennachforderungen des Vermieters nach dem Auszug aus der Wohnung zu tragen hat, ist zwischenzeitlich weitgehend geklärt. Die rechtliche Einordnung der Nebenkostennachforderung als Schulden ist durch die Rechtsprechung des BSG gesichert (vgl. BSG, Urteil v. 30.3.2017, B 14 AS 13/16 R). Im entschiedenen Sachverhalt war es zu einer Trennung der Bedarfsgemeinschaft (Mutter/Tochter einerseits, Partner der Mutter andererseits) gekommen und das Jobcenter hatte die Mutter aufgefordert, mit der Tochter eine kleinere Wohnung zu beziehen.
Rz. 391b
Die strengen Voraussetzungen für die Übernahme von Schulden müssen nicht erfüllt werden, wenn es sich um Schulden handelt, die (lediglich) aus einer Nebenkostennachforderung des früheren Vermieters resultieren. Das BSG hat jedenfalls eine Ausnahme vom Verbot der Schuldentilgung erkannt, wenn sich die Betroffenen weiterhin kontinuierlich im Leistungsbezug nach dem SGB II befinden (vgl. BSG, Urteil v. 30.3.2017, B 14 AS 13/16 R). Dabei ist die aktuelle Wohnung nur in dem Fall gefährdet, in dem der neue Vermieter identisch mit dem früheren Vermieter ist, der die Nebenkostennachforderung erhebt. Die Entscheidung berücksichtigt insbesondere, dass Leistungsberechtigte während des Leistungsbezuges keine Schulden machen müssen, soweit das Jobcenter den notwendigen Lebensbedarf zu decken hat. Das ist bei Nebenkosten als Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung unstreitig der Fall. Letztlich drohte den Leistungsberechtigten eine Umzugssperre, weil sie sich dazu verpflichtet sehen könnten, die bisherige Wohnung beizubehalten, um keine Schulden zu machen. Noch nicht entschieden ist der Fall, bei dem die betroffenen Personen nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen. Dabei ist insbesondere die Fallkonstellation relevant, bei der sich die ursprünglichen Vorauszahlungen und die geforderte Nachzahlung zusammen im angemessenen Kostenbereich bewegen. Denn in diesen Fällen wäre das Jobcenter zur Übernahme verpflichtet gewesen, wenn die Vorauszahlungen in richtiger Höhe festgesetzt worden wären, worauf der Mieter nicht zuverlässig hinwirken kann; freiwillige höhere Zahlungen hätte das Jobcenter für den Mieter nicht übernommen. Darüber hinaus kann ein besonderer Fall vorliegen, wenn durch die Nachzahlung Hilfebedürftigkeit wieder eintritt.
Rz. 391c
Nebenkostennachzahlungen sollen nicht zu übernehmen sein, wenn bei bereits beendetem Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung keine Hilfebedürftigkeit vorliegt (Bay. LSG, Beschluss v. 10.1.2017, L 11 AS 862/16 B PKH).