Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Kosten der Unterkunft. Übernahme der Verbindlichkeiten aus einer Nebenkostennachforderung durch den Sozialhilfeträger. Entstehungszeitpunkt des Leitungsanspruchs in der Sozialhilfe bei einer Nebenkostennachforderung aus Mietverhältnis
Orientierungssatz
1. Der Leistungsanspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in Bezug auf eine Betriebskostenabrechnung zu einem Mietverhältnis entsteht gegenüber dem Sozialhilfeträger erst in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Sozialhilfeempfänger geltend macht. Besteht in diesem Zeitpunkt keine Hilfebedürftigkeit mehr, scheidet auch eine Übernahme der Nachforderung als Sozialhilfeleistung aus.
2. Wurde eine Betriebskostenabrechnung zu einem Mietverhältnis durch den Vermieter verspätet vorgenommen, sodass nach den mietrechtlichen Vorschriften ein Nachforderungsanspruch ausscheidet, besteht auch keine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers in Bezug auf die Übernahme des Nachforderungsbetrags als Leistungen der Unterkunft und Heizung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) Nebenkosten-Nachforderungen des Vermieters betreffend die von der verstorbenen Mutter der Kläger bewohnte Wohnung zu übernehmen.
Die Kläger sind die Söhne der 1920 geborenen und 2011 verstorbenen Frau C. A. Letztere hatte bis zu ihrem Tode jahrelang SGB XII-Leistungen einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung für ihre Wohnung in der C-Straße in A-Stadt in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bezogen.
Auch der Kläger zu 1) steht bei der Beklagten im SGB XII-Leistungsbezug.
Mit Schreiben vom 20. April 2012, bei der Beklagten eingegangen am 22. April 2012 legten die Kläger der Beklagten die Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 datierend vom 20. Dezember 2010 sowie die Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 datierend vom 19. Dezember 2011 vor. Hierzu gaben die Kläger ausdrücklich an, die genannten Nebenkostenabrechnungen "mit einiger von der Verwaltung verschuldeter Verspätung" erst am 20. April 2012 erhalten zu haben. Die Kläger baten um schnellstmögliche Begleichung der Rechnungen wie dies das Gesetz in Deutschland verlange.
Durch Bescheide vom 23. Mai 2012 teilte die Beklagte den Klägern mit, eine Übernahme der Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für 2009 und 2010 sei nicht möglich. Von den Klägern werde jeweils die Übernahme der Nachforderungen aus dem Mietverhältnis deren verstorbener Mutter mit der Betreibergesellschaft Stiftung D. begehrt. Hierzu sei mitzuteilen, dass es sich bei Sozialhilfeansprüchen um höchstpersönliche Ansprüche handele. Diese erlöschten mit dem Tod des Leistungsempfängers. Für einen über den Tod hinaus bestehenden Anspruch auf Sozialhilfeleistungen enthalte das SGB XII mit Ausnahme des § 19 Abs. 6 SGB XII keine Rechtsgrundlage. Die Mutter der Kläger sei am xx. xxx 2011 verstorben. Mit diesem Tag ende somit der Anspruch auf Sozialhilfe. Die von den Klägern geltend gemachten Forderungen stellten eine Nachlass-Schuld dar, für die der Erbe hafte. Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger könnten hieraus nicht hergeleitet werden.
Dagegen legten die Kläger am 22. Juni 2012 Widerspruch ein und trugen u.a. vor, die Betriebskostenabrechnungen beträfen die Jahre 2009 sowie 2010 und folglich einen Zeitraum, in dem die Beklagte die Miete für die Wohnung der Verstorbenen übernommen habe. Sie - die Kläger - seien der Ansicht, die die Wohnung der verstorbenen Mutter betreffenden Betriebskosten für denselben Zeitraum seien nach dem Gesetz von der Beklagten zu übernehmen. Daher handele es sich nicht um eine Nachlassschuld, sondern um solche Schulden, die die Mitarbeiterinnen der Beklagten verursacht hätten.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 wies der zu dem maßgeblichen Zeitpunkt als Widerspruchsbehörde im Sinne des § 99 SGB XII zuständige Main-Kinzig-Kreis den Widerspruch der Kläger zurück. In der Begründung führte die Widerspruchsbehörde u.a. aus, erhalte eine Person laufende Leistungen zum Lebensunterhalt, so gehöre die Nebenkostennachzahlung in den Monat zu den Kosten der Unterkunft, in dem sie fällig werde. Die Nebenkostenabrechnung für 2009 sei am 20. Dezember 2010 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe die verstorbene Mutter der Klägerin noch laufende Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Jedoch sei in dem Zeitraum von der Fälligkeit der Abrechnung (20. Dezember 2010) bis zum Tode der verstorbenen Mutter der Kläger (16. Oktober 2011) kein Antrag zur Übernahme der Nebenkostennachzahlung gestellt worden. Gemäß § 59 S. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II) erlöschten Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt de...