Rz. 142
Auch bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist zunächst zu prüfen, ob diese von angemessener Größe sind (vgl. BSG, Urteil v. 18.9.2014, B 14 AS 58/13 R). Zudem ist die Verwertbarkeit und deren Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. dazu die Komm. zu § 12). Bezogen auf selbst genutzte Hausgrundstücke, Eigenheime und Eigentumswohnungen hat das BSG grundlegend entschieden, dass Eigentümer und Mieter im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen zu behandeln sind und deshalb die Eigentümer nicht besser gestellt werden dürfen, die notwendigen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Aufwands an Miete für eine vergleichbare angemessene Unterkunft übernommen werden dürfen und Leistungen zu Tilgungsaufwendungen nur in Ausnahmefällen in engen Grenzen in Betracht kommen. Der Eigentümer ist ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann. Schon zuvor hatte das BSG klargestellt, dass die Kostensenkungsaufforderung des Abs. 1 Satz 7 nicht danach unterscheidet, ob Leistungsberechtigte in einem Eigenheim bzw. Eigentumswohnung oder in einer Mietwohnung leben. Es sei schon unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht nachvollziehbar, dass Leistungsberechtigte geltend machen, dass gerade für sie als Eigentümer eine besondere Beratungs- und Hinweispflicht durch das Jobcenter bestanden hätte. Der Tatsache, dass der Wechsel aus einer Eigentumsimmobilie in eine Mietwohnung mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist, muss das Jobcenter dem BSG zufolge ggf. durch eine vorübergehende darlehensweise Gewährung von Leistungen Rechnung tragen. (BSG, Urteil v. 27.2.2008, B 14/7b AS 70/06 R).
Rz. 143
Dies steht nach dem Urteil des BSG v. 15.4.2008 nicht im Wertungswiderspruch zum Verwertungsausschluss des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5. Zweck dieser Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Das dort genannte "Schonvermögen" soll der Leistungsberechtigte deshalb nicht verwerten müssen. Dem Schutz der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt dient auch die leistungsrechtliche Vorschrift des § 22. Die erforderlichen laufenden Leistungen zur Beibehaltung des räumlichen Lebensmittelpunktes werden aber nach § 22 Mietern wie Eigentümern nur im Rahmen der Angemessenheit gewährt (BSG, Urteil v. 15.4.2008, B 14 AS 34/06 R).
Rz. 144
Im Hinblick auf die durch die Unterkunft verursachten Kosten gibt es im Regelfall keinen sachlichen Grund, Haus- oder Wohnungseigentümer unterschiedlich zu behandeln (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R). Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur kommen überhaupt und auch nach Abs. 2 für eine Übernahme nur in Betracht, die für ein selbst genutztes Wohneigentum anfallen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.5.2016, L 7 AS 1924/12). Allein ein geringer Kaufpreis und entsprechend niedrige Tilgungsraten rechtfertigen nicht die Übernahme der Finanzierung durch das Jobcenter; auch bei niedrigen Preisen steht der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung im Vordergrund und nicht der Zweck, einem Leistungsberechtigten die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen (LSG Sachsen, Urteil v. 4.5.2017, L 3 AS 99/12).
Rz. 145
Art. 3 Abs. 1 GG wäre dagegen tangiert, wenn es um die Übernahme der Unterkunftskosten von Mietern einerseits und Haus- bzw. Wohnungseigentümern andererseits geht, etwa im Hinblick auf die Höhe der Kaltmiete einerseits und der Darlehenskosten andererseits sowie in Bezug auf Heizungs- und sonstige Nebenkosten. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II wird eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen sein. Nicht zuletzt der Ausschluss der Übernahme von Tilgungsraten ist in diesem Zusammenhang zu erörtern (BSG, Urteil v. 18.6.2008, B 14/11b AS 67/06 R).
Rz. 146
Abs. 1 Satz 1 sieht ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung der angemessenen Heizkosten. Ansonsten ergäbe sich eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern. Die erforderlichen laufenden Leistungen zur Beibehaltung des räumlichen Lebensmittelpunktes werden aber nach § 22 Mietern wie Eigentümern nur im Rahmen der Angemessenheit gewährt Für einen prozentualen Abschlag von der maßgeblichen Quadratmeterzahl für die Heizkosten ist weder bei Mietern noch bei Eigentümern Raum (BSG, Urteil v. 19.9.2008, B 14 AS 54/07 R).
Rz. 147
Zu den Unterkunftskosten bei selbst genutztem Eigentum zählen dabei alle tatsächlichen, no...