Rz. 170
Zu den Kosten der Unterkunft i. S. v. Abs. 1 Satz 1 gehören grundsätzlich die tatsächlich für den Wohnbedarf anfallenden Kosten, soweit diese angemessen sind. Aus einem Vergleich mit den Nebenkosten, die im Falle eines selbst genutzten Wohneigentums geltend gemacht werden können, ergibt sich, dass im Falle eines Wohnmobils als anerkannte Unterkunft (BSG, Urteil v. 17.6.2010, B 14 AS 79/09 R) auch ein Anspruch auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer und der Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zusteht (nicht jedoch Aufwendungen für die Pflege und die Wartung des Wohnmobils). Dazu hat das BSG auf seine Klarstellung hingewiesen, dass zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben zählen, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (BSG, Urteil v. 15.4.2008, B 14/7b AS 34/06 R). Insofern finde § 7 Abs. 2 der VO zu § 82 SGB XII entsprechend Anwendung. Wie bei Mietwohnungen sind danach auch bei Wohnungseigentum die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Insofern standen dem Kläger zunächst die anteiligen Kosten für die Heizung seines Wohnmobils mit Propangas zu.
Rz. 171
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 der entsprechend heranzuziehenden VO zu § 82 SGB XII sind als Kosten der Unterkunft auch Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Die Grundsteuer und weitere Grundabgaben sind auch als Nebenkosten eines Hauseigentümers im Rahmen des Abs. 1 Satz 1 innerhalb der Angemessenheit als dessen Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Nutzt ein Leistungsberechtigter ein Wohnmobil als (einzige) Unterkunft, so sind die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht anders zu behandeln als die Grundsteuern, die als Grundlasten auf dem Wohneigentum eines entsprechenden Hauseigentümers liegen, wenn ohne sie eine Nutzung des Wohneigentums zum Zwecke des Wohnens in der konkret durchgeführten Form nicht möglich wäre. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des SGB II sind daher nach der Rechtsprechung die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Leistungsberechtigten nicht anders zu behandeln als entsprechende Steuern und Abgaben, die auf dem Grundeigentum liegen. Wenn der Leistungsberechtigte das Wohnmobil auf öffentlichen Straßen nutzt, kann er auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sein Wohnmobil polizeilich abmelden und einen Stellplatz aufsuchen könne, für den die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Haftpflichtversicherung nicht mehr anfallen würden. Insofern sind die für das aktuelle Wohnen in dem Wohnmobil zwingend erforderliche monatlich anteilige Kraftfahrzeugsteuer und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Klägers zu übernehmen. Das Jobcenter könnte ggf. ein Verfahren nach Abs. 1 Satz 7 einleiten.
Rz. 172
Für Pflege und Wartung seines Wohnmobils können im Rahmen des Abs. 1 Satz 1 jedoch keine Aufwendungen übernommen werden. Der Leistungsberechtigte muss sich hier ebenso behandeln lassen wie ein Wohneigentümer, dem gerade kein Anspruch auf eine "Erhaltungspauschale" zusteht (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 4 AS 38/08 R). Der Verweis auf die VO zur Durchführung des § 82 SGB XII führt lediglich zu einer "entsprechenden" Anwendung der Verordnung. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VO vor, dass zu den notwendigen Ausgaben auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich dem BSG zufolge hier um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie (und erst recht auch bei einem zu Wohnzwecken genutzten Wohnmobil) mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann diese sich schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil Abs. 1 Satz 1 von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind. Diese müssen konkret angefallen und belegt worden sein.
Rz. 173
Ebenso wenig steht dem Leistungsberechtigten ein Anspruch auf Dieselkraftstoff zu. Diese Kosten sind nicht spezifisch mit der Funktion des Wohnmobils gerade als Unterkunft verbunden. Dem Leistungsberechtigten steht im Rahmen seines Wohnbedarfs kein Anspruch darauf zu, sich zusätzlich mit dem Wohnmobil noch fortzubewegen bzw. mit seinem Fahrzeug am Verkehr teilzunehmen. Diesen Bedarf muss er wie jeder Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aus der Leistung für den Regelbedarf decken. Rechtlich relevant ist insofern ausschließlich, dass eine Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr in keinem Zusammenhang mehr mit dem Schutzzweck des Abs. 1 Satz 1 als Gewährung einer angemessenen Unterkunft steht. Auch soweit das Wohnmobil gerade wegen seiner Nutzung als Wohnung (etwa zur Leeru...