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Leistungen für den Bedarf zu den Kosten für die Heizung sind sozusagen untrennbar mit den Leistungen für Unterkunftskosten verbunden; gegen eine Bewilligung kann im gerichtlichen Verfahren nicht getrennt vorgegangen werden (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Leistungen für Heizung orientieren sich an den tatsächlichen Aufwendungen und der Angemessenheit dieser Aufwendungen, es sind allein die tatsächlich angefallenen Kosten im angemessenen Umfang zu übernehmen (Bay. LSG, Beschluss v. 3.5.2018, L 11 AS 256/18 NZB). Dabei werden Mieter und Eigentümer nicht unterschiedlich behandelt. Worauf sie beruhen, z. B. auf Stromkosten zur Beheizung, Brennmaterial, Fernwärme usw., ist nicht relevant. Bedarf an Strom für den Betrieb einer Heizungsanlage ist durch Leistungen für Heizung nach Abs. 1 zu decken. Daran hat sich durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz nichts geändert (BSG, Urteil v. 3.12.2015, B 4 AS 47/14 R).
Der Deckungsgrundsatz nach Abs. 1 gilt auch für Heizlüfter zur Beheizung eines Bades (BSG, Urteil v. 10.5.2011, B 4 AS 100/10 R). Die Angemessenheit der Heizkosten ist allerdings getrennt von der Angemessenheit der Bruttokaltmiete zu beurteilen. Die Leistungen für die Heizung dürfen im Rahmen des Abs. 1 Satz 1 nicht pauschaliert werden (vgl. aber § 22a Abs. 2).
Die Regelung des Abs. 1 Satz 7 über befristete Weiterzahlungen bei unangemessenen Aufwendungen gilt erst seit dem 1.1.2011 (vor dem 1.1.2023: Abs. 1 Satz 3). Bis dahin galt die Vorschrift mangels Bezugnahme im Gesetz nicht, obwohl z. B. eine unangemessen große Wohnung, mit der unangemessen hohe Mietaufwendungen einhergehen, im Regelfall unangemessene Heizkosten nach sich zieht. Erkennt das Jobcenter nach der Produkttheorie eine nach der Größe unangemessene Wohnung gleichwohl insgesamt als angemessen an, so kann sie sich im Rahmen der Heizkosten nicht wieder auf eine unangemessene Größe der Unterkunft berufen und die Leistungen für die Heizung kürzen (BSG, Urteil v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R). Ggf. ist ein kommunaler Heizspiegel (oder auch ein bundesweiter Heizspiegel, vgl. BSG, Urteil v. 16.6.2015, B 4 AS 44/14, 45/14) maßgebend. Das Überschreiten des Grenzwertes aus dem bundesweiten Heizspiegel kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit der Heizkosten angesehen werden. Kann der Leistungsberechtigte überzeugend darlegen und nachweisen, dass seine höheren Aufwendungen für Heizöl nicht auf unwirtschaftlichem und unangemessenem Heizverhalten beruhen, sondern auf den zwischenzeitlich außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen, sind sie als Bedarf anzuerkennen (SG Hannover, Urteil v. 17.5.2023, S 38 AS 1052/22). Dasselbe gilt für Nachzahlungsforderungen, soweit Heizkostenvorauszahlungen für den Abrechnungszeitraum übernommen worden waren, auch wenn vom Jobcenter später die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf einen angemessenen Betrag abgesenkt worden sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.9.2010, L 5 AS 1397/09). Umgekehrt entfaltet der Umstand, dass für einen Abrechnungszeitraum von Nebenkosten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bestandskräftig nicht in voller Höhe übernommen wurden, noch keine Tatbestandswirkung für den späteren Bedarfszeitraum, in dem eine Nebenkostennachzahlung fällig wird (SG Berlin, Urteil v. 26.9.2014, S 37 AS 26238/13, anders aber BSG, Urteil v. 25.6.2015, B 14 AS 40/14 R), wonach ausnahmsweise bei durchgehendem Leistungsbezug die Wohnung aufgegeben wird, um Kostensenkungsauflagen zu erfüllen. Davon hat das BSG den Fall abgegrenzt, bei dem ein vom Leistungsträger veranlasster Umzug einer Familie in eine neue Wohnung wegen Mängeln in der früheren Wohnung durchgeführt wurde (BSG, Urteil v. 25.6.2015, B 14 AS 40/14 R).
Jedenfalls sind auch Leistungen für die Heizung in unangemessener Höhe für den Zeitraum eines Kostensenkungsverfahrens zu übernehmen (BSG, Urteil v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R), dieses beginnt insoweit allerdings nicht erst nach der Karenzzeit. Dem Grenzwert aus einem Heizkostenspiegel komme nicht die Funktion einer Höchstgrenze mit der Folge zu, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für die Heizung bis zu dieser Höhe, aber eben nur diese übernommen werden müssten. Es liegt demnach nahe, bei einem nicht im Bundesweiten Heizspiegel aufgeführten Energieträger die Werte zu hoch angesichts des kostenaufwendigsten Energieträgers des Heizspiegels zugrunde zu legen (LSG Sachsen, Beschluss v. 7.3.2017, L 7 AS 116/17 B ER).
Von unangemessen hohen Heizkosten ist nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online GmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" zu entnehmen sind. Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durc...