Rz. 257
Abs. 1 Satz 6 tritt seit dem 1.8.2006 (bis 31.12.2022: Abs. 1 Satz 2) der Auffassung entgegen, ein Anspruch auf Erstattung angemessener Kosten für Unterkunft könne ausgeschöpft werden, indem eine günstige Wohnung verlassen und eine neue Wohnung mit höherem Mietzins bezogen wird, der sich nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 noch im angemessenen Bereich bewegt. Seit dem 1.8.2016 ist im Gesetzeswortlaut auch klargestellt, dass höhere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch dann nicht als Bedarf anzuerkennen sind, wenn ein Umzug von einer angemessenen Wohnung innerhalb eines Wohnungsmarktes in eine unangemessene Wohnung vorgenommen wird; es sind dann auch nicht die vollen angemessenen Bedarfe zu übernehmen, soweit sie vor dem Umzug nicht ausgeschöpft wurden. Die Mehrkosten hat der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ggf. gemeinsam mit den in Bedarfsgemeinschaft mit ihm lebenden Personen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ohne zeitliche Beschränkung (SG Dresden, Urteil v. 6.8.2013, S 38 AS 1793/13) aus der Leistung für den Regelbedarf zu tragen. Das SG Magdeburg hat klargestellt, dass ein Jobcenter einen Leistungsberechtigten bei einer deutlichen Unterschreitung des angemessenen Wohnstandards und der angemessenen Wohnungsgröße nicht auf ein dauerhaftes Wohnen in einer solchen Unterkunft verweisen darf und einen entsprechenden Umzugswunsch zu akzeptieren hat (SG Magdeburg, Beschluss v. 29.10.2015, S 22 AS 3193/15 ER). Der Leistungsberechtigte wohnte in einer Einraumwohnung von 25 m2 ohne Badewanne und ohne Dusche, die Toilette mit Waschbecken befand sich außerhalb der Wohnung im Treppenhaus. Der Gesetzgeber hat es dennoch als erforderlich angesehen, durch Änderung des Abs. 1 Satz 2 a. F. zum 1.1.2009 eine Klarstellung vorzunehmen. Seither ist für andere Entscheidungen kein Raum mehr. Eine davon abweichende Entscheidung der Kommune oder gemeinsamen Einrichtung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ausgeschlossen, auch wenn besondere Umstände vorliegen, es sei denn, der Umzug war erforderlich. Allerdings bezieht sich dies nur auf einen Umzug im Vergleichsraum. Bei Umzügen aus dem Bereich des bislang bewohnten Wohnungsmarkts hinaus gilt die Begrenzung nach Auffassung des BSG schon nach der Gesetzesbegründung, der systematischen Stellung der Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck nach nicht (BSG, Urteil v. 1.6.2010, B 4 AS 60/09 R, vgl. auch BSG, Urteil v. 19.2.2009, B 4 AS 30/08 R). Der Vergleichsraum ist großzügig bestimmt, schon um eine Ghettoisierung zu vermeiden. Die Regelung soll im Übrigen die Dispositionsfreiheit der Leistungsberechtigten nicht beschränken.
Nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg kommt es dann auch nicht mehr darauf an, ob der Umzug erforderlich war und eine Zusicherung zu erteilen gewesen wäre oder nicht, sondern nur noch darauf, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung am Zuzugsort angemessen sind. Es gehöre nicht zu den Funktionen des Grundsicherungsrechts, die Kommune am Zuzugsort vor arbeitsuchenden Hilfebedürftigen zu schützen (unter Hinweis auf das Urteil des BSG v. 1.6.2010, a. a. O.). Leistungsberechtigte könnten im Rahmen ihres Rechts auf Freizügigkeit ihren Wohnsitz in einem Bundesland oder einer Gemeinde frei wählen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.8.2010, L 2 AS 3640/10). Das trifft allerdings seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes mit möglichen Wohnsitzzuweisungen nicht mehr ausnahmslos zu. Allerdings ist der zwischenzeitlich in § 22 eingefügte Abs. 1a, der diese Regelung praxisorientiert unterstützen sollte, wieder aufgehoben worden. Für das SG Berlin ist Abs. 1 Satz 6 nur anwendbar, wenn bei einem Umzug der Auszug aus Wohnraum erfolgt, der zu sozial- und markttypischen Bedingungen angemietet worden ist (SG Berlin, Beschluss v. 5.1.2015, S 205 AS 27758/14 ER unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 7.8.2008, L 5 B 940/08 AS ER u. a.). Deshalb könne die Vorschrift nicht bei Personen angewendet werden, die vor Anmietung der relevanten Wohnung obdachlos gewesen seien. Das SG Landshut sieht für Fälle, in denen der Leistungsberechtigte aus einer für ihn kostenfreien Unterkunft bei den Eltern ausgezogen ist, keinen Anwendungsbereich für Abs. 1 Satz 6 (SG Landshut, Urteil v. 7.2.2012, S 10 AS 294/11). Der bisherige Bedarf i. S. v. Abs. 1 Satz 6 und damit der maßgebende Deckelungsbetrag umfasst nicht lediglich die monatlichen Kosten der Unterkunft, sondern kann auch den durch die letzte Betriebskostennachforderung für die frühere Wohnung entstandenen Bedarf umfassen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.3.2015, L 18 AS 2708/13). Das LSG Sachsen-Anhalt hat in einem Einzelfall einen Landkreis als Gebietskörperschaft nicht als einheitlichen Vergleichsraum angesehen, weil seine kreisangehörigen Gemeinden erhebliche strukturelle Unterschiede aufweisen, die sich bei einer wertenden Betrachtung von Topografie, Siedlungsdichte und Infrastruktur ergeben. Ausgehend von den Wohnorten lagen für das LSG 14 Vergleichsräume zumeist in Form der politischen Gemeinden...