Rz. 324
Abs. 5 trifft eine Sonderregelung für jugendliche Leistungsberechtigte. Die Vorschrift bezieht sich auf den Personenkreis, der bei Bezug einer neuen Unterkunft durch Umzug (erster Tag der Anspruchsberechtigung auf Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde nach) noch keine 25 Jahre alt ist. Die Vorschrift ist am 1.4.2006 (damals als Abs. 2a) in Kraft getreten. Sie soll verhindern, dass Jugendliche, die aus dem Elternhaus ausziehen, dadurch hilfebedürftig werden. Die Regelung gilt ausschließlich in Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Eine Sonderregelung in Bezug auf die Leistungen für den Regelbedarf enthält § 20 Abs. 3. Folge des Auszugs aus dem Elternhaus ist eine Erhöhung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften. Jedenfalls hatten die betroffenen Jugendlichen ohne Abs. 5 vor dem Auszug aus dem Elternhaus im Regelfall keinen oder nur einen geringeren Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. § 68 Abs. 2 grenzte Umzüge vom Anwendungsbereich ab, die vor dem 18.2.2006 mit dem Ergebnis stattgefunden haben, dass die umziehende Person ab dem Umzugstag nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten. Demnach galt Abs. 2a ab 1.4.2006 zunächst für alle Umzüge i. S. d. Vorschrift, die in der Zeit vom 18.2.2006 bis 31.3.2006 stattgefunden haben. Bis einschließlich 31.3.2006 wurden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 a. F. gewährt, also ohne die Anwendung des Abs. 2a. Ab 1.4.2006 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nur noch unter den Voraussetzungen des Abs. 2a i. d. F. bis 31.12.2010 bzw. Abs. 5 i. d. F. ab 1.1.2011 gezahlt. Bei allen Umzügen ab dem 1.4.2006 können Leistungen für Unterkunft und Heizung ebenfalls nur noch unter diesen Voraussetzungen erbracht werden. Abs. 2a Satz 4 – keine Leistungen bei Umzug mit der Absicht, die Leistungsvoraussetzungen herbeizuführen – galt ab 1.8.2006 (seit 1.1.2011 Abs. 5 Satz 4).
Die Vorschrift ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Leistungsberechtigung nach § 22 frühestens am 1.8.2006 beginnen würde. Vor diesem Tag durchgeführte Umzüge i. S. d. Satzes 4 sind zu berücksichtigen. Eine besondere Übergangsregelung zu solchen Fällen enthält § 68 nicht. Abs. 5 gilt ausnahmslos für jegliche Umzüge Jugendlicher unter 25 Jahren. Regelungsmotiv für die Vorschrift war die Erkenntnis, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Generalkosten des Haushalts zu tragen haben (vgl. BT-Drs. 17/6018). Zudem sollte einem zu erwartenden Ausgleichsverhalten aufgrund einer verschärften Einkommensanrechnung durch Zurechnung von Kindern unter 25 Jahren zur Bedarfsgemeinschaft entgegengewirkt werden. Die gesetzlichen Regelungen in den Abs. 4 und 5 lassen offen, ob besondere Gründe für einen i. S. v. Abs. 5 "berechtigten" Umzug für den Auszug aus dem Elternhaus noch vorliegen müssen, wenn der Leistungsberechtigte das 25. Lebensjahr vollendet hat oder sich die Erforderlichkeit des Umzuges dann aus dem Alter selbst ergibt. Insofern bleibt offen, ob der kommunale Träger zur Zusicherung nach Abs. 5 verpflichtet wäre, wenn im elterlichen Wohnhaus nur ein 9 qm großes Zimmer mit Schrägen zur Verfügung stand und die beengten Wohnverhältnisse zu familiären Spannungen geführt haben (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 22.7.2008, L 10 B 203/08). Abs. 5 Satz 4 enthält einen eigenständigen Ausschlusstatbestand, der gesondert von Abs. 5 Satz 1 bis 3 zu betrachten ist.
Rz. 325
Das Zusicherungserfordernis dient wie bei dem Verfahren nach Abs. 4 Satz 1 und 3 dazu, dem Betroffenen vor dem Umzug Klarheit über die künftige Übernahme der Kosten für die (erstmalige) Wohnung zu verschaffen. Sie hat nur begrenzt den Charakter einer Anspruchsvoraussetzung, insbesondere in Bezug auf die Gewährung von laufenden Geldleistungen überhaupt, allenfalls in Bezug auf die Leistungen des Bürgergeldes, die ohne die Zusicherung bzw. aufgrund besonderer Umstände nicht erforderlicher Zusicherung nicht gewährt werden. Abs. 5 betrifft aber nicht die Leistungen für den Regelbedarf, Mehrbedarfe und Sonderleistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Jugendliche das Elternhaus verlässt, nicht aber umgekehrt ein Elternteil die gemeinsame Wohnung verlässt. Ebenso wird eine Wohnung eines Jugendlichen durch Aufnahme eines Elternteils nicht zur elterlichen Wohnung, daher darf der Jugendliche diese Wohnung, weil er zuvor schon außerhalb des Elternhauses gewohnt hat, ohne rechtliche Nachteile jederzeit verlassen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 28.11.2016, L 1 AS 4236/16 ER-B). Die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach einem erforderlichen Umzug gemäß Abs. 5 erfasst nur den erstmaligen Umzug, d. h. den Auszug aus dem Elternhaus. Von der gesetzlichen Regelung wird damit weder ein zweiter Umzug, nachdem der Leistungsberechtigte bereits aus der elterlichen Wohnung ausgezogen war, noch ein Umzug aus dem Haushalt der Großeltern erfasst. Die Vorschrift des Abs. 5 ist eng auszulegen (LSG Nordrhein-W...