Rz. 31
Abs. 3 enthält der Gesetzesbegründung zufolge lediglich 2 Programmsätze. Das hat insbesondere zur Folge, dass aus Abs. 3 keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten abgeleitet werden können. Konkretere inhaltliche Bestimmungen sind § 22b vorbehalten.
Rz. 32
Die Spiegelung der Verhältnisse des einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ist als im Regelfall zwingende Komponente ausformuliert ("soll"). Das zielt insbesondere darauf ab, dass in den Satzungen der Realität entsprechende Angemessenheiten bestimmt werden, die von den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Deckung ihres Bedarfs für Unterkunft und Heizung auch realisiert werden können. Die Bezugnahme auf Arbeitnehmer in unteren Lohngruppen in der Gesetzesbegründung ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis sind die Auswirkungen von hohen wie niedrigen Mietobergrenzen zu beobachten, zu dokumentieren und zu berücksichtigen. Niedrige Mietobergrenzen wirken dämpfend auf Mieten, lähmen allerdings auch Investitionen in Wohnraumangebote. Für die Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II verringert sich das relevante Angebot.
Rz. 33
Abs. 3 Satz 2 gibt den Kreisen und kreisfreien Städten über die landesgesetzliche Ermächtigung letztlich schon vor, dass die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt, die sich durch die Bestimmung von Angemessenheitswerten ergeben werden, berücksichtigt werden sollen. Eine solche Berücksichtigung setzt das in der Begründung angelegte systematische und umfassende Monitoring voraus. Es liegt auf der Hand, dass bestimmte Angemessenheitswerte sich sehr schnell auf die Mieten vor Ort auswirken werden. Einerseits wird versucht werden, vorhandenen Wohnraum mit geringerer Miete auf den Angemessenheitswert anzupassen, also die Miete zu erhöhen (Abs. 3 Satz 2 Nr. 1). Soweit das nicht gelingt, könnten indirekte Verlagerungen durch veränderte Ausgestaltung der Mietverträge stattfinden. Nicht ganz auszuschließen ist aber auch die für Kommunen ebenfalls kritische Folge, dass sich der angebotene Wohnraum im angemessenen Bereich drastisch verringert, weil insoweit Investitionen für Vermieter als nicht rentabel erscheinen (Abs. 3 Satz 2 Nr. 2). Auch wird zu beobachten sein, inwieweit sich die Struktur der Vermieter verändert, sich z. B. mehr Gesellschaften bilden und private Einzelvermieter Wohnraum nicht mehr selbständig vermieten (Abs. 3 Satz 2 Nr. 3). Schließlich sollen die Kommunen strikt darauf achten, dass es zu keiner Ghettobildung kommt bzw. Ansätzen dazu entgegengewirkt wird. Dazu dient die Beobachtung der Auswirkungen der Bestimmung der angemessenen Aufwendungen auf sozial ausgeglichene Bewohnerstrukturen (Abs. 3 Satz 2 Nr. 4).