Rz. 20
Abs. 1 Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, die Angemessenheit des Basisbedarfs für Heizkosten anhand von Verbrauchswerten oder konkreten Aufwendungen in Geld festzulegen. Wie schon bei den Leistungen zu den Kosten für die Unterkunft dürfen Eigentümer nicht besser gestellt werden als Mieter. Die Befugnis schließt die Kosten für eine zentrale Warmwasserbereitung ein. Abs. 1 Satz 2 kann dazu führen, dass anders als bei einer regelmäßigen Übernahme der tatsächlichen Heizkosten Obergrenzen festgelegt werden und bei deutlicher Überschreitung der Gesichtspunkt des unwirtschaftlichen Verhaltens in die Prüfung der Verwaltung eingeht. Will die Kommune eine Gesamtangemessenheitsgrenze auf Basis einer Bruttowarmmiete festlegen, ist sie gehalten, (zuvor) einen abstrakt angemessenen Preis für Heizkosten je Quadratmeter zu definieren. Dabei bestehen die Schwierigkeiten in einer großen Dynamik der Heizkosten, erheblichen regionalen Unterschieden und sehr unterschiedlichen baulichen Grundlagen gerade bei Wohnungen mit einem einfachen Standard. Daher werden die Kommunen regelmäßig auf eigenes, regionales Datenmaterial zurückgreifen. Angemessene Heizkosten sind nach der Produkttheorie wie bei den Mietkosten zu berechnen (angemessene Wohnfläche × angemessene Heizkosten je m2).
Rz. 21
Abs. 1 Satz 3 schafft mit dem Bruttowarmmietenkonzept eine besonders verwaltungsfreundliche und effiziente Möglichkeit, bei vernünftiger Ausgestaltung, namentlich der Gegenrechnung von Mehraufwendungen mit Einsparungen bei den Verwaltungskosten, die Angemessenheit des Basisbedarfs für Unterkunft und Heizung anhand einer Gesamtangemessenheitsgrenze zu bestimmen. Insgesamt dürfte sich bei Gesamtangemessenheitsgrenzen die Anzahl der Fälle reduzieren lassen, bei denen die Verwaltung auf eine Rückführung der Kosten hinarbeiten muss (§ 22 Abs. 1 Satz 3). Dabei ist Gesamtangemessenheitsgrenze so zu verstehen, dass Überschreitungen von Angemessenheitswerten nicht beanstandet werden, wenn sie durch Unterschreitungen an anderer Stelle so ausgeglichen werden, dass der Gesamtbedarf für Unterkunft und Heizung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seiner Familie, die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebt, die Gesamtangemessenheitsgrenze nicht überschreitet. Dem steht es nicht entgegen, wenn der kommunale Träger stattdessen eine Quadratmeterhöchstmiete festlegt. Die Gesamtangemessenheitsgrenze verschafft den Bedarfsgemeinschaften mehr Freiraum bei der Wahl der Wohnung, insbesondere können höhere Mieten durch geringere Betriebs- und Heizkosten ausgeglichen werden. Allerdings führt dies tendenziell dazu, auf Seiten der Bedarfsgemeinschaften höhere Mieten zu akzeptieren, die für den Anbieter von Wohnraum letztlich alleinentscheidend für Investitionen in Wohnraum sind. Lohnend bleiben aber Modernisierungen in Bezug auf den energetischen Zustand des jeweiligen Gebäudes, weil diese über die sog. Modernisierungsumlage auf die Mieten umgelegt werden dürfen.
Rz. 22
Die Ermächtigung nach Abs. 1 Satz 4, mehrere Vergleichsräume zu bilden, entspricht der Vielfalt existenter Strukturen vor Ort. Die Vorschrift erlaubt daher ein besonders realitätsnahes und praxisgerechtes Vorgehen der Jobcenter.