Rz. 23

Abs. 2 Satz 1 zwingt den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, der Satzung eine Begründung beizufügen, wenn aufgrund der Ermächtigung in einem Landesgesetz eine Satzung tatsächlich erlassen wird. Das Begründungserfordernis ist der Gesetzesbegründung zufolge an die §§ 9, 10 BauGB angelehnt. In § 9 Abs. 8 BauGB wird inhaltlich auf § 2a BauGB verwiesen. Danach hat die Gemeinde im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Daraus lässt sich nicht wirklich Konkretes für die Darlegungspflicht der Kommune entnehmen. Immerhin sind Ziele, Zweck und kalkulierte Auswirkungen zwingender Gegenstand der Begründung.

 

Rz. 24

Die Bekanntmachung im BauGB wird ebenfalls in ortsüblicher Form angeordnet, dort für die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde.

 

Rz. 24a

Zu begründen sind bei sog. Angemessenheitssatzungen die Differenzierung nach Wohnflächen und die Ableitung der jeweiligen Grenzen für die Netto-Kaltmieten und Netto-Betriebskosten (jeweils je m2, also die Grundmiete ohne Betriebs- und Heizkosten und die Betriebskosten ohne die Kosten für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung) und die dafür genutzten Datenquellen und Erhebungsmethoden. Zusätzlich muss dargelegt werden, warum innerhalb der festgelegten Mietobergrenzen genügend Wohnraum für die Bedarfsgemeinschaften tatsächlich zur Verfügung steht. Daneben werden die Satzungen häufig, aber eben nicht unbedingt verpflichtend, die Methoden zur Ermittlung der Mieten und Heizkosten und zur Bildung von Vergleichsräumen enthalten. In sog. Pauschalierungssatzungen sind ebenfalls die Gründe für die Differenzierung nach Wohnflächen aufzunehmen und die Ableitungen für die Netto-Kaltmieten, kalten Betriebskosten und Heizkosten (je m2) darzulegen. Zusätzlich zu den Datenquellen, Erhebungsmethoden und dem verfügbaren tatsächlichen Wohnraum muss in Pauschalierungssatzungen insbesondere die Wirtschaftlichkeit von Pauschalen aufgenommen werden.

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