0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift schreibt inhaltlich Rahmenvorgaben für die zu erlassenden Satzungen beziehungsweise Rechtsvorschriften der Bundesländer Berlin, Bremen und Hamburg nach § 22a fest. Sie fordert einerseits einen Mindestgehalt für den Inhalt einer Satzung zu den angemessenen Wohn- und Heizkosten, ermöglicht darüber hinaus aber optional auch über die bisherige Rechtslage hinausgehende Regelungen. Ziel der Regelung ist es, eine Vielfalt an Konzepten zur Festsetzung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten zu ermöglichen. Damit soll der bereits existierenden regionalen Vielfalt an Verwaltungsvorschriften zu den Unterkunfts- und Heizkosten Rechnung getragen werden.
Rz. 3
Nach der Struktur der Vorschrift werden der Mindestgehalt der Satzung durch Abs. 1 Satz 1 und weitere Alternativen danach bestimmt (Abs. 1 Satz 2 bis 4). Abs. 2 enthält ein Darlegungserfordernis und Abs. 3 fordert Sonderregelungen in besonders gelagerten Fällen. Grundsätzlich ermöglicht werden sog. Angemessenheitssatzungen mit Festlegung verschiedener Angemessenheitskriterien in der Satzung und sog. Pauschalierungssatzungen mit Regelungen nach dem Pauschalprinzip. In beiden Satzungstypen müssen im Ergebnis Mietobergrenzen festgelegt werden.
Rz. 4
Der kommunale Träger hat Festlegungen zu der als angemessen anerkannten Wohnfläche nach der Gesetzesbegründung in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder (Satz 2 Nr. 1) zu treffen. Die kommunalen Träger sollen die ortsübliche Wohngröße bei der Bestimmung des zu erbringenden Basisbedarfs für Unterkunft und Heizung berücksichtigen (z. B. geringere Wohnflächen in Ballungszentren). Die Festlegung angemessener Wohnflächen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 orientiert sich an den Wohnflächen, die auf dem örtlichen Markt für Haushalte im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungsbezug üblich sind. In Ballungsräumen ist davon auszugehen, dass die übliche Versorgung im Niedrigeinkommensbereich unterhalb der Normen der Wohnungsbauförderung liegt.
Rz. 5
Festzulegen ist ferner die Höhe der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Unterkunft (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Letztere umfassen unterschiedslos die Kaltmiete bei Mietern und Aufwendungen für den Kapitaldienst bei Wohnungseigentümern einerseits sowie Nebenkosten andererseits. Angegeben werden kann letztlich das Produkt von angemessener Wohnfläche und angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft pro m2 aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2.
Rz. 6
Die an der Verfügbarkeit von Wohnraum orientierte Mietobergrenze sollte so niedrig wie möglich gehalten werden. Dabei sind folgende Faktoren zu beachten: Die Zahl der Überschreiter, die haushaltsgrößenspezifische Zumutbarkeit der Wohnfläche, die Zahl der erwarteten Neuvermietungen in den unterschiedlichen Größenklassen (nach der Miethöhe sortiert) und der vermutliche Anteil der Wohnungen unteren Standards an den erwarteten Neuvermietungen. Auf dieser Basis lässt sich die Mietobergrenze bestimmen. Dabei sind auch Wohnungen zu berücksichtigen, welche die Normfläche übersteigen, wenn sie unterhalb der Mietobergrenze liegen. Höhere Mietobergrenzen erhöhen tendenziell das Wohnungsangebot für die betroffenen Berechtigten, zugleich aber werden Vermieter geringere Mieten gehäuft auf dieses Niveau anheben. Dadurch verringert sich im Ergebnis das Angebot im gesamten Niedrigpreissegment mit Nachteilen für bestimmte Gruppen von Wohnraumnachfragern (außerhalb von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II). Niedrige Mietobergrenzen wirken dagegen dämpfend auf Mieten, lähmen allerdings auch Investitionen in Wohnraumangebote. Für die Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II verringert sich im Ergebnis das relevante Angebot. Für die Kommunen geht es daher letztlich darum, die Mietobergrenzen so gering festzusetzen, dass die möglichen negativen Auswirkungen gleichwohl ausbleiben, den Bedarfsgemeinschaften also genügend tatsächlicher Wohnraum bei einem stabilen gestaffelten Mietpreisniveau im unteren Preisbereich verbleibt.
Rz. 7
Nach Abs. 1 Satz 2 kann in der Satzung auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung festgelegt werden. Die Festlegung der Angemessenheitswerte für die Heizung erfolgt optional ("kann"), da diese wegen ihrer Abhängigkeit vom individuellen Verbrauch, der Wohnungsbeschaffenheit sowie den Witterungsverhältnissen dynamischer sind als die Unterkunftskosten und daher schwerer schematisch erfasst werden können (vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R, BSGE 104 S. 41).
Rz. 8
Dennoch schafft Abs. 1 Satz 3 für die kommunalen Träger die Grundlage, abweichend von der Regelung des § 22 Abs. 1 und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangem...