Rz. 8
Das Bürgergeld ist grundsätzlich nicht allein den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vorbehalten. Diese erhalten Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1. Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und den Maßgaben des § 23 erhalten demgegenüber die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die unterschiedlichen früheren Begrifflichkeiten Arbeitslosengeld II und Sozialgeld hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Bürgergeldes mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgegeben. Über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8) entscheiden aus Trägersicht grundsätzlich die Agenturen für Arbeit, soweit nicht kommunale Träger nach § 6 a zugelassen sind, im Ergebnis also die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit. Zuletzt im Jahr 2011 konnten Agenturen für Arbeit die Entscheidung selbst noch nach Maßgabe des § 44 a treffen, weil aufgrund des § 76 Abs. 1 im Kalenderjahr 2011 die getrennte Aufgabenwahrnehmung noch zulässig war. Diese Übergangsregelung ist ausgelaufen. Für die Agenturen für Arbeit ist die Bildung von gemeinsamen Einrichtungen verpflichtend. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1. Wesentlichste Voraussetzung für das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist neben der fehlenden Erwerbsfähigkeit die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2, 3). Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keiner Bedarfsgemeinschaft angehören, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sie sind keine Berechtigten und gehören entweder einem anderen Schutzsystem an, z. B. weil sie sich bereits im Rentenalter befinden, oder müssen an die Träger der Sozialhilfe (SGB XII) verwiesen werden. Zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 vgl. Rz. 11a.
Rz. 9
Wer als nicht erwerbsfähige Person mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, gehört damit nicht automatisch zu einer Bedarfsgemeinschaft. Das trifft z. B. auf das Kind eines nicht erwerbsfähigen minderjährigen Kindes zu, das mit seinen Großeltern, von denen mindestens ein Großelternteil erwerbsfähig ist, in einer Haushaltsgemeinschaft, nicht aber in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Allerdings hat das BSG seine Neigung zu erkennen gegeben, bei einer Haushaltsgemeinschaft aus 3 Generationen eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen (vgl. die Komm. zu § 7). Diese Auffassung wird allerdings in der Verwaltungspraxis nicht umgesetzt.
Rz. 10
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft, kann ein Anspruch auf Bürgergeld auch bestehen, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur deshalb kein Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erhält, weil er von einem Leistungsausschluss betroffen ist. Das ist z. B. bei Kindern von Studenten, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern haben, der Fall, die dem Geltungsbereich des § 7 Abs. 5 unterfallen und mangels Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 6 lediglich Leistungen nach § 27 erhalten können. Unerheblich ist auch, dass im Leistungsfall des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft eine Leistungsminderung festgestellt worden ist und nach § 31 a der Anspruch auf das Bürgergeld deshalb vollständig entfallen ist. Eine solche Sachverhaltskonstellation ist nach der Rechtsprechung des BVerfG v. 5.11.2019 (1 BvL 7/16) und der Neuregelung der Leistungsminderungen für die Zeit nach Sanktionsmoratorium auch nicht mehr möglich (Sonderfälle hoher Einkommensberücksichtigungen einmal ausgenommen). Für ein minderjähriges Kind ist für Tage mit überwiegendem Aufenthalt beim bedürftigen Elternteil (temporäre Bedarfsgemeinschaft) anteiliges Bürgergeld zu leisten, auch wenn für das Kind Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in einer Pflegefamilie gewährt wird (keine Kostenerstattung für die Zeit der Beurlaubung ins Elternhaus, LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.5.2010, L 7 AS 5263/08). Ein Kind, das in Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter lebt, darf an einzelnen Tagen eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Vater bilden, ohne dass deshalb das Bürgergeld für die Zeiten der Abwesenheit aus der Bedarfsgemeinschaft zu kürzen wäre (SG Dresden, Urteil v. 26.3.2012, S 20 AS 5508/10).
Das gilt allerdings in Bezug auf die Verwaltungspraxis nur, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht bedürftig ist und durch den Umgang mit dem Kind auch nicht bedürftig wird, denn dann wird das Jobcenter von einem solchen Aufenthalt im Regelfall nichts erfahren. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft verursacht Intransparenz und muss daher dringend differenziert gesetzlich geregelt werden. Nachdem dies im Zuge des 9. SGB II-ÄndG und bis zum Ende der 19. Legislaturperiode nicht zustande gekommen ist, waren die gesetzgeberischen Aktivitäten der 20. Legislaturperiode zur Neuregelung dieses Komplexes abzuwarten. Doch auch mit dem Bürgergeld-Gesetz ist eine Neuregelung nicht verfolgt worden. Im Vordergrund muss dabei eine ...