Zusammenfassung
Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist die Leistung zum Lebensunterhalt nach dem SGB II für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit mindestens einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
1 Abgrenzung Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II/Sozialhilfe
Um Zugang zum Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu haben, sind nicht erwerbsfähige Personen auf die Zuordnung zu erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft angewiesen. D. h. ein Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II muss mit einem Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Leben nicht erwerbsfähige Menschen alleine oder nur mit anderen nicht erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, so besteht kein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II. Im Fall der Hilfebedürftigkeit kommt ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in Betracht. Zuständig ist dann das Sozialamt.
Mit dieser Zuordnungsregel wird vermieden, dass innerhalb von Bedarfsgemeinschaften nicht 2 oder mehr Leistungsverfahren bei verschiedenen Trägern geführt werden müssen.
2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II haben nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
- die mit erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben
- soweit sie keine Ansprüche nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben.
Konkret sind dies Personen, die alternativ
- noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben,
- 65 Jahre (gleitend angehoben entsprechend der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) oder älter sind,
- nicht erwerbsfähig sind.
Der häufigste Fall für den Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind damit die Kinder von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Zu beachten ist, dass die Kinder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben, wenn sie 15 Jahre alt werden. Ein weiterer Schulbesuch steht dem Anspruch auf Bürgergeld nicht entgegen. Kinder ab dem 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben nur dann einen Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wenn sie nicht erwerbsfähig, aber hilfebedürftig sind. Kinder ab Vollendung des 25. Lebensjahres sind nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Sind sie erwerbsfähig, hätten sie einen eigenen Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sind sie nicht erwerbsfähig, müssten sie Leistungen nach dem SGB XII beim Sozialamt beantragen.
Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist.
2.1 Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit können Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten, weil sie mangels dauerhafter voller Erwerbsminderung keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Die Bezieher von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten nach der Definition durchaus als erwerbsfähig, erhielten also bei Hilfebedürftigkeit Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
2.2 Personen ab dem 65./67. Lebensjahr
Personen ab dem 65./67. Lebensjahr (mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) haben grundsätzlich Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Sind sie aber Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, erfolgt die Zuweisung für Leistungen zum Lebensunterhalt in § 21 Satz 1 SGB XII zum SGB II. Dies gilt auch für Kinder ab dem 25. Lebensjahr, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.
Die Altersgrenze erhöht sich entsprechend dem Renteneintrittsalter vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr. Dadurch besteht ein Leistungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis zum jeweiligen möglichen Renteneintritt. Für Geburtsjahrgänge bis 1946 gilt noch das 65. Lebensjahr.
Ältere sind also nicht generell vom Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen, wer jedoch Rente wegen Alters bezieht, erfüllt nach § 7 Abs. 4 SGB II einen persönlichen Ausschlusstatbestand und müsste sich für evtl. aufstockende Ansprüche an das Sozialamt wenden. Dies gilt ebenso für den Bezug von Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art (z. B. Versorgungsbezüge von Beamten).
2.3 Auszubildende/Asylbewerber
Ebenso einen persönlichen Ausschlusstatbestand erfüllen Auszubildende in einer Ausbildung, die dem Grunde nach im Rahmen des ...