Rz. 2
Die Vorschrift regelt besondere Sachverhalte, bei denen Leistungen nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen und anstatt in Geld als Sachleistung sowie besondere Leistungen neben denen für den Regel- und Mehrbedarf erbracht werden können. Teilweise sind davon Leistungen betroffen, die nicht nach dem SGB XII gewährt werden können. Rechtsstreitigkeiten zum Regelbedarf eröffnen keine ungeklärten Rechtsfragen in Bezug auf § 24 (vgl. BSG, Beschluss v. 8.6.2017, B 4 AS 123/17 B). Abs. 3 zählt Tatbestände auf, bei deren Vorliegen zusätzliche Leistungen erbracht werden, weil der Bedarf nicht von den Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs einschließlich der Mehrbedarfe oder der weiteren zweckbestimmten Leistungen, etwa für Unterkunft und Heizung, gedeckt wird. Es handelt sich systematisch betrachtet nicht um eine Auffangvorschrift, die aber einerseits eine zweckmäßige und wirtschaftliche Mittelverwendung (im Übrigen auch durch die Leistungsberechtigten) begünstigt und andererseits den Verweis an den Sozialhilfeträger für Aufgaben nach dem SGB XII bei bestimmten Sachverhalten, insbesondere aber z. B. nicht bei Aufwendungen für Bestattungen (vgl. § 74 SGB XII, wohl aber für Darlehen bei nicht nach dem SGB XII berücksichtigungsfähigen Aufwendungen), erübrigt. Die Leistungen können unabhängig von einer Bedarfsgemeinschaft auch isoliert, also vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten allein beansprucht werden. Das BVerfG hat entschieden, dass es mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist, dass im SGB II keine Regelung enthalten ist, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs vorsieht (BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, BGBl. I S. 193). Diesen Anspruch sieht das BVerfG für atypische Bedarfslagen als erforderlich an, die nicht von den vorgesehenen Leistungen zur Grundsicherung abgedeckt werden, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Leistung für den Regelbedarf beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber den darüber hinausgehenden besonderen Bedarf in atypischen Bedarfslagen oder überdurchschnittlichen Bedarf. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch nicht in § 24, sondern als Mehrbedarfstatbestand mit Wirkung zum 3.6.2010 in § 21 Abs. 6 aufgenommen (Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 27.5.2010, BGBl. I S. 671). Diese Regelung ist seither als Auffangvorschrift zu betrachten. Zusätzliche Aufwendungen für eine Notbevorratung, wegen höherer Lebensmittelpreise sowie für Schutzmasken und Schutzkleidung während der Corona-Pandemie stellen keinen unabweisbaren Bedarf i. S. v. Abs. 1 oder § 21 Abs. 6 dar (SG Konstanz, Beschluss v. 2.4.2020, S 1 AS 560/20 ER). Eine solche Bevorratung liegt im Bereich der eigenverantwortlichen Entscheidung des Leistungsberechtigten, wie er die Mittel des Regelbedarfs für Nahrungsmittel und Getränke einsetzt. Dem Leistungsberechtigten ist es, wenn er sich für einen solchen Notvorrat entscheidet, zumutbar, diesen zeitlich gestaffelt aufzubauen und nach und nach aus den ihm gewährten Regelleistungen zu bezahlen. Auf der anderen Seite ist es ihm möglich, Lebensmittel und sonstige Produkte aus dem Notvorrat, deren Haltbarkeit abläuft, nach und nach zu verbrauchen und dadurch Aufwendungen für ihren Ersatz auszugleichen.
Rz. 2a
Abs. 1 ist eine sozialpolitisch motivierte Vorschrift zur Deckung akuter besonderer Bedarfe, die an sich mit der Leistung für den Regelbedarf abgegolten sind. In Betracht kommen Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, aus der Leistung für den Regelbedarf zu bestreitende Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens und Bedarfe zur Teilnahme am kulturellen Leben und zum Aufbau und Erhalt von Beziehungen zur Umwelt (vgl. § 20 Abs. 1), nicht jedoch Bedarfe im Zusammenhang mit Unterkunft und Heizung (Mietschulden, Heizstrom).
Zu differenzieren ist bei Energiekosten nach Heizstrom und Haushaltsenergie. Ist darüber zu entscheiden, ob Stromschulden bei Haushaltsenergie zu den Altschulden gehören, die nach § 22 Abs. 8 zu behandeln sind, oder um Nachzahlungsverpflichtungen, für die ein Darlehen nach Abs. 1 gewährt werden kann, ist bei Nachzahlungsverpflichtungen, die sich aus Rechnungen vor der Antragstellung auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ergeben, aber erst während der Bedarfszeit fällig werden, nach § 24 Abs. 1 zu entscheiden, weil der Bedarf erst während des Leistungsbezuges entsteht. Damit werden auch Neuschulden als während der Bedarfszeit aufgelaufene Schulden abgedeckt. Der Bedarf muss nachweisbar sein.
Den Jobcentern wird die Möglichkeit eingeräumt, aufgrund von Darlegungen der Bedarfsgemeinschaft, die den Sachverhalt als Sonderfall ausweisen und den Bedarf als unabweisbar beleg...