0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 als § 23 (Art. 61 des genannten Gesetzes) in Kraft.
Abs. 4 wurde zwischenzeitlich durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 12a, Art. 17) angefügt. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 23 am 1.1.2005 wirksam. Abs. 5 und 6 wurden mit Wirkung zum 1.4.2006 durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) angefügt.
Mit Wirkung zum 1.8.2006 wurden Abs. 1 und 3 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) geändert.
Vom 9.2.2010 bis 2.6.2010 an konnte besonderer Bedarf nach Maßgabe der Gründe im Urteil des BVerfG v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 (BGBl. I S. 193) gegenüber den Grundsicherungsstellen unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. Seit dem 3.6.2010 ist die Geltendmachung eines solchen Bedarfes auf § 21 Abs. 6 zu stützen.
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 durch Neufassung des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels in das SGB II eingefügt worden. Zuvor war die Regelung in § 23 enthalten. § 24 in der bis zum 31.12.2010 maßgebenden Fassung enthielt die Regelungen über den befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld (Alg) II im Anschluss an den Bezug von Alg. Diese Vorschrift wurde zum 1.1.2011 ohne Übergangsregelung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) aufgehoben.
Abs. 4 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBL. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.
Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt besondere Sachverhalte, bei denen Leistungen nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen und anstatt in Geld als Sachleistung sowie besondere Leistungen neben denen für den Regel- und Mehrbedarf erbracht werden können. Teilweise sind davon Leistungen betroffen, die nicht nach dem SGB XII gewährt werden können. Rechtsstreitigkeiten zum Regelbedarf eröffnen keine ungeklärten Rechtsfragen in Bezug auf § 24 (vgl. BSG, Beschluss v. 8.6.2017, B 4 AS 123/17 B). Abs. 3 zählt Tatbestände auf, bei deren Vorliegen zusätzliche Leistungen erbracht werden, weil der Bedarf nicht von den Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs einschließlich der Mehrbedarfe oder der weiteren zweckbestimmten Leistungen, etwa für Unterkunft und Heizung, gedeckt wird. Es handelt sich systematisch betrachtet nicht um eine Auffangvorschrift, die aber einerseits eine zweckmäßige und wirtschaftliche Mittelverwendung (im Übrigen auch durch die Leistungsberechtigten) begünstigt und andererseits den Verweis an den Sozialhilfeträger für Aufgaben nach dem SGB XII bei bestimmten Sachverhalten, insbesondere aber z. B. nicht bei Aufwendungen für Bestattungen (vgl. § 74 SGB XII, wohl aber für Darlehen bei nicht nach dem SGB XII berücksichtigungsfähigen Aufwendungen), erübrigt. Die Leistungen können unabhängig von einer Bedarfsgemeinschaft auch isoliert, also vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten allein beansprucht werden. Das BVerfG hat entschieden, dass es mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist, dass im SGB II keine Regelung enthalten ist, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs vorsieht (BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, BGBl. I S. 193). Diesen Anspruch sieht das BVerfG für atypische Bedarfslagen als erforderlich an, die nicht von den vorgesehenen Leistungen zur Grundsicherung abgedeckt werden, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Leistung für den Regelbedarf beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber den darüber hinausgehenden besonderen Bedarf in atypischen Bedarfslagen oder überdurchschnittlichen Bedarf. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch nicht in § 24, sondern als Mehrbedarfstatbestand mit Wirkung zum 3.6.2010 in § 21 Abs. 6 aufgenommen (Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 27.5.2010, BGBl...