Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten. Abs. 2 wurde rückwirkend zum 1.1.2005 durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) geändert.
Mit Wirkung zum 1.8.2006 wurden Abs. 1 und 2 geändert sowie Abs. 3 angefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).
Abs. 1 ist zum 1.5.2007 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden.
Abs. 2 und 3 wurden mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst und Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) angefügt.
Zum 1.1.2009 wurden Abs. 1 Satz 1 redaktionell und Abs. 4 geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).
Abs. 2 und 3 wurden rückwirkend zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) geändert.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) aufgehoben. Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) neu gefasst.
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 neu gefasst worden.
Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2012 angefügt.
Die Vorschrift wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden die Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.
Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde Abs. 6 mit Wirkung zum 1.7.2023 angefügt.