Rz. 81a

Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft gilt unter den in § 176 SGB V näher bestimmten Voraussetzungen als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch i. S. d. § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Davon sind Personen jedoch u. a. dann ausgenommen, also versicherungsfrei, wenn sie zuletzt vor der Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft und dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert waren (§ 5 Abs. 5a SGB V). Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V grundsätzlich versicherungspflichtig würden, sind zudem versicherungsfrei, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3a SGB V vorliegen. Das ist der Fall, wenn sie – ohne Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V – in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung des § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V stehen Ehe und Lebenspartnerschaft mit einer Person nach Satz 2 gleich.

Diese Leistungsbeziehenden bleiben grundsätzlich Mitglied in einer in § 176 Abs. 1 SGB V genannten Solidargemeinschaft. Mit der Regelung erhalten sie, wie auch die privat krankenversicherten Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 für ihre Aufwendungen für den Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung, einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Mitgliedschaft in dieser Solidargemeinschaft. Die dabei geltende Begrenzung des Zuschusses auf die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 176 Abs. 5 SGB V) entspricht der Regelung, die auch für Zuschüsse an Personen gilt, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind (vgl. BT-Drs. 20/5664).

 

Rz. 81b

Abs. 6 Satz 2 regelt den Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Absicherung des Pflegerisikos für Leistungsbeziehende, die als Mitglied einer Solidargemeinschaft nach § 21a Abs. 1 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem tatsächlich zu zahlenden Beitrag (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i. V. m. § 240 SGB V, vgl. BT-Drs. 20/5664). Ein Zuschuss zu den Pflichtbeiträgen zur sozialen Pflegeversicherung kommt nur in Betracht, soweit diese nicht nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung abgesetzt werden. Dadurch wird eine doppelte Vergünstigung vermieden. Für Mitglieder von nach § 176 SGB V anerkannten Solidargemeinschaften, die der Versicherungspflicht in der privaten Pflege-Pflichtversicherung unterliegen, besteht Anspruch auf einen Zuschuss bereits nach § 26 Abs. 3 und Abs. 4 SGB II.

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