Rz. 58
Die Leistungen zur Deckung des persönlichen Schulbedarfes entsprechen dem sog. Schulbedarfspaket nach § 24a in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung. Allerdings ist die Leistung nach Abs. 3 anders als die Vorgängerregelung nach § 24a bedarfserhöhend ausgestaltet. Die Leistung wird also nur bei Bedarf gewährt, wenn der Leistungsberechtigte hilfebedürftig ist. Die Leistungen sollen gewährleisten, dass über den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Schulbücher und Schulhefte hinaus finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um weiteren Bedarf für den Schulbesuch, wie z. B. Schultasche, Federmappe, Sportzeug, Schreib-, Rechen-, Zeichen- und Bastelmaterialien, zu beschaffen. Anschaffungskosten für schulnotwendige spezielle Berufskleidung sind nicht von der Schulbedarfspauschale umfasst (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.5.2020, L 11 AS 793/18).
Für den persönlichen Schulbedarf muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Jedenfalls die gemeinsamen Einrichtungen gehen davon aus, dass die Leistung mit der Antragstellung auf Leistungen zum Lebensunterhalt beantragt ist. Über die pauschale Leistung nach Abs. 3 hinaus können keine weiteren Bedarfe für die Schule berücksichtigt werden. Zum Schulbedarfspaket gehört dagegen nicht das digitale Endgerät für den Schulbetrieb, z. B. ein I-Pad oder Smartphone. Diese Ausstattung kann auch nicht nach § 21 Abs. 6 übernommen werden.
Rz. 58a
In einem Einzelfall mit Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern und einem grafikfähigen Taschenrechner von zusammen mehr als 210,00 EUR hat das LSG Niedersachsen-Bremen der betroffenen Schülerin Mehrbedarfsleistungen zugesprochen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 11.12.2017, L 11 AS 349/17, 917/16). Das Jobcenter hatte argumentiert, die Leistung nach Abs. 3 sei als Pauschale ausgestaltet, für eine konkrete Bedarfsermittlung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Das LSG hat eine planwidrige Regelungslücke festgestellt, weil für Bücher schlechthin nur Regelbedarfe nach der EVS von ca. 3,00 EUR monatlich vorgesehen sind und damit nur rd. 1/3 der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt werden könnten. Bücher würden nach der Gesetzesbegründung nicht von der Pauschale erfasst, andere auskömmliche Leistungen sehe das SGB II nicht vor, der Gesetzgeber habe aber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen, das schließe die Kosten des Schulbesuchs ein. Dagegen wurde der grafikfähige Taschenrechner als durch die Pauschale nach Abs. 3 gedeckt angesehen, schon weil er nicht für jedes Schuljahr neu angeschafft werden müsse. Das LSG hat Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 6 zuerkannt, um die aufgezeigte Lücke für Einmalbedarfe durch verfassungskonforme Auslegung zu schließen. Dabei hat es erkannt, dass § 21 Abs. 6 dem Wortlaut nach nur laufende Bedarfe betrifft.
Das SG Gotha hat einem nach dem SGB II leistungsberechtigten Schüler der 8. Klasse einer weiterführenden Schule einen Anspruch auf die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zugesprochen (SG Gotha, Urteil v. 17.8.2018, S 26 AS 3971/17). So hat auch das SG Hannover in Bezug auf ein iPad für eine Schülerin des 6. Schuljahres für Unterrichtszwecke und zur Erledigung der Hausaufgaben entschieden. Der Preis betrug rd. 370,00 EUR, das Gerät wurde von der Schule nicht zur Verfügung gestellt.
Das BSG hat am 8.5.2019 entschieden, dass gegen das Jobcenter ein Anspruch auf Übernahme der strittigen Kosten für Schulbücher besteht, im entschiedenen Verfahren zur Jahrgangsstufe 11. Rechtsgrundlage hierfür ist der Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 (BSG, Urteil v. 8.5.2019, B 14 AS 13/18 R). Der in den Regelbedarf eingeflossene Betrag für Schulbücher ist demnach strukturell zu niedrig für Schüler, die mangels Lernmittelfreiheit in ihrem Bundesland ihre Schulbücher selbst kaufen müssen (so auch BSG, Urteil v. 8.5.2019, B 14 AS 6/18 R). Denn dem Regelbedarf liegt die bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde und in der Mehrzahl der Bundesländer gilt Lernmittelfreiheit.
Der aufgrund des Urteils des BVerfG v. 9.2.2010 eingeführte Härtefall-Mehrbedarf soll solchen Sondersituationen, in denen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt, und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist, Rechnung tragen (Entscheidung des BVerfG v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09). Fehlt es aufgrund der Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung existenzsichernder Bedarfe, sind die einschlägigen Regelungen über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende Leistungen verfassungskonform auszulegen (Entscheidung des BVerfG v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12 und 12/12, 1 BvR 1691/13).
Aus der Kultushoheit der Länder folgt nichts Anderes. Der Bundesgesetzgeber hat durch das SGB II von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht und trägt dementsprechend die Verantwortung für die Sicherstellung des gesamten menschenwürdigen Existenzminimums, wozu auch die anzuschaffenden Schulbücher gehören. Mögliche Konflikte zwischen Bund ...