Rz. 143
Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung verringern sich im Falle der Feststellung einer Leistungsminderung nicht (Abs. 4 Satz 2). Der Gesetzgeber hat den Begriff des rechnerischen Zahlbetrages gewählt, weil Leistungsminderungen in Prozent des Regelbedarfes bemessen werden, die Leistungen für die Bedarfe an Unterkunft und Heizung gehören jedoch nicht zum Regelbedarf.
Rz. 144
Das Kürzungsverbot des Abs. 4 Satz 2 betrifft Leistungskürzungen, die sich in der Vergangenheit daraus ergeben haben, dass bereits Einkommen auf die Leistungen für den Regelbedarf (und ggf. für Mehrbedarfe nach § 21) angerechnet wurden. Der Minderungsbetrag nach § 31a Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 oder § 32 i. V. m. § 31a Abs. 4 wurde und wird als Kürzungsbetrag errechnet, der seiner Höhe nach einem Prozentanteil aus dem (maßgebenden) Regelbedarf entspricht. Es wurde nach dem früheren Recht also zunächst nicht der Regelbedarf gekürzt, sondern betrachtet, was dem mit Leistungsminderung belegten Leistungsberechtigten als Leistung (Bürgergeld, bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) zustand. Es war das Arbeitslosengeld II bzw. das Sozialgeld zu mindern, und falls Einkommen nach § 11 ff. zu berücksichtigen war, verminderte dies nach § 19 Abs. 3 Satz 2 zunächst die Regelbedarfe und Mehrbedarfe, erst zuletzt die Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung. Je nach Höhe des Anrechnungsbetrages wurde unabhängig von der Leistungsminderung ggf. nur noch ein geringer Rest an Regelbedarf oder nur noch ein Mehrbedarf ausgezahlt, der Leistungsbetrag war jedoch für beide Teile der Leistung zusammengerechnet zu gering, um den Betrag der Leistungsminderung aufzufangen. In dieser Situation griff die Leistungsminderung auch die Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung an. Dies ist seit dem 1.1.2023 verboten.
Rz. 145
Die dargestellte Problematik wiederholt sich beim Bürgergeld, weil auch dieses durch die Leistungsminderung als Betrag nach Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 errechnet verringert wird, nach der Anrechnungsregel in § 19 könnte also bei zu gering verbleibendem Regelbedarf und/oder Mehrbedarf auch die Leistung für Unterkunft und Heizung betroffen sein. Gerade dies ist aber durch Abs. 4 Satz 2 ausgeschlossen.
Rz. 146
Auf einen Grund, weshalb Regelbedarf und Mehrbedarf für die Leistungsminderung nicht mehr in ausreichendem Maße genügen, kommt es nicht an. Für den Gesetzgeber ist entscheidend, dass die Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in keinem Falle mehr als Folge einer Leistungsminderung verringert werden. Das triftt auch auf Leistungsminderungen nach Abs. 7 zu.