Rz. 2
Die §§ 31 bis 32 regeln die Konsequenzen bei sozialwidrigem Verhalten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und anderen Personen, die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei sind an ein sozialwidriges Verhalten die Anforderungen des § 31 maßgebend, diese weichen insbesondere von denen nach § 34 ab. § 31b bestimmt speziell den Beginn und die Dauer der Sanktion nach § 31a. Aufgrund der Verweisung in § 32 Abs. 2 gelten die Vorschriften des § 31b Abs. 1 und 3 auch für die Sanktion wegen Meldeversäumnis, soweit § 32 keine eigenständigen Regelungen getroffen hat. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 39). Das SGB II regelt Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums für Arbeitsuchende und weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Nach dem Sozialstaatsgebot und unter Beachtung der Grundrechte der Menschen kann diese Grundsicherung eingeschränkt, aber nicht vollständig gestrichen werden. In welchem Umfang Einschränkungen möglich sind, konnte daher im Zweifel nur durch das BVerfG entschieden werden. § 31b regelt in diesem Zusammenhang die Veränderung des Auszahlungsanspruches, während der eigentliche Leistungsanspruch unberührt bleibt. Nach zweiter Vorlage des SG Gotha hat das BVerfG mit Urteil v. 5.11.2019 (1 BvL 7/16) die Fragen in Bezug auf die Berufsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Gewährleistung des Existenzminimums sowie der Vereinbarung von Sanktionen mit diesen Grundrechten entschieden (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Art. 12 GG). Eine Zusammenfassung der Urteilsgründe enthält die Kommentierung zu § 31. Die aufgrund des Urteils erforderlichen Neuregelungen wurden durch das 12. SGB II-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2023 getroffen.
Rz. 3
Die früher in einem Paragraphen zusammengefassten Minderungsregelungen sind wie folgt neu strukturiert:
- Regelung der Tatbestände von Pflichtverletzungen (§ 31),
- Regelung der Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (§ 31a),
- Regelung zu Beginn und Dauer der Verminderung des früheren Arbeitslosengeldes (Alg) II bzw. des früheren Sozialgeldes (§ 31b),
- Regelung zu Meldeversäumnissen (§ 32).
Die frühere Regelung zu Absenkung und Wegfall des damaligen Sozialgeldes in § 32 ist in die neu strukturierten Sanktionsregelungen integriert worden.
Die Neuordnung hat jedoch nicht dazu geführt, die Minderungsvorschriften leichter zu handhaben oder für die betroffenen Bürger transparenter darzustellen zu können. Etwas anderes galt auch nicht für das durch das BVerfG verfügte Übergangsrecht bis zu der gesetzlichen Neuregelung.
Rz. 4
§ 31b konkretisiert Beginn und Dauer der nach § 31a festzustellenden Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen. Zudem wird eine Substitution des Minderungsbetrages durch Sozialhilfe unterbunden. In Abs. 1 sind die bis zum 31.3.2011 maßgebenden Regelungen zu Beginn und Dauer der Leistungsminderungen zusammengefasst worden. Um klarzustellen, dass sich der Auszahlungsanspruch des Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert, ist der Wortlaut teilweise angepasst worden (vgl. auch BT-Drs. 17/3404). Rechtsfolgen nach § 31a treten auch nach der Rechtsprechung kraft Gesetzes ein (SG Trier, Urteil v. 30.1.2015, S 4 AS 150/14; a. A. LSG Hessen, Urteil v. 24.4.2015, L 9 AS 828/14, wenn und soweit für den betroffenen Zeitraum zuvor durch bestandskräftigen Bescheid Bürgergeld bewilligt worden ist; § 31b Abs. 1 Satz 1 führe weder zum Selbstvollzug der Leistungsminderung in leistungsrechtlicher Hinsicht, noch handele es sich dabei um eine Spezialregelung, die § 48 SGB X verdränge). Neben einem Minderungsbescheid bedarf es keines gesonderten Aufhebungsbescheides in Bezug auf die gezahlten Leistungen (a. A. SG Kassel, Beschluss v. 27.6.2013, S 7 AS121/13 ER, für den Fall einer zuvor erfolgten bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung). In der Regel wird aber ohnehin die Feststellung der Leistungsminderung mit der Aufhebung des zugrunde liegenden Bescheides verbunden (vgl. im Einzelnen die Komm. unter Rz. 11 ff.). Diese richtige Auffassung der Jobcenter teilt auch das BSG. Etwaige Hinweise auf den Krankenversicherungsschutz können auch in einem Leistungsminderungsbescheid gegeben werden. Das galt auch in den früheren Fällen des vollständigen Wegfalls des Anspruches auf das Bürgergeld. Aus dem Verfügungssatz des maßgebenden Bescheides muss sich nach dem Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X ohne Zweifel ergeben, was die Behörde will und von wem sie es will. Für den Adressaten müssen aus einem eine Leistungsminderung feststellenden Bescheid die leistungsmindernde Regelung und der betroffene Zeitraum unzweideutig zu erkennen sein (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.4.2013, L 20 AS 578/13 B ER). Es genügt allerdings nach der Rechtsprechung des BSG, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung im Minderungsbescheid oder allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil v. 6.2.2007, B 8 KN 3/06 R). Insoweit genügen die Quote der Absenkung in v. H./% und der Höchstbetrag der Leis...