Rz. 9
§ 32 enthält ergänzende Regelungen zu § 31, die sozialwidriges Verhalten des Leistungsberechtigten mit einer Leistungsminderung belegen. Dieses Verhalten liegt nach § 32 vor, wenn der Einladung zur Meldung oder Untersuchung trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung und ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen wird. Eine außergewöhnliche Härte steht der Feststellung einer Leistungsminderung entgegen. Einer Feststellung einer konkreten Leistungsminderung wegen eines Meldeversäumnisses hat eine Anhörung des Leistungsberechtigten nach § 24 SGB X vorauszugehen, nach mehrmaligem Meldeversäumnis in persönlicher Form. Häufig wird die Anhörung im Rahmen einer weiteren vorgesehenen Meldung vollzogen. Es ist zwar weiterhin zu prüfen, ob eine Leistungsminderung für den betroffenen Leistungsberechtigten eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, jedoch nicht mehr, ob die Bereitschaft zur Nachholung der Mitwirkung bzw. der zukünftigen Mitwirkung besteht. Eine entsprechende Pflicht zur Meldung ist in § 59 unter Hinweis auf § 309 SGB III (vgl. auch § 310 SGB III) ausdrücklich geregelt. Daraus ergibt sich auch, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht grundlos oder willkürlich zur Meldung aufgefordert werden dürfen. Das Jobcenter muss stets auch den Meldezweck angeben. Der Meldepflicht unterliegt auch derjenige, der als Folge eingetretener Leistungsminderungen nur verringerte Geldleistungen erhält. Seit dem 5.11.2019 sind durch entsprechenden Verwaltungsvollzug des Urteils des BVerfG Minderungen über 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht mehr möglich. Eine Konstellation vollständiger Leistungsminderung kann sich nach Ablauf der Übergangszeit ab 1.7.2023 auch nicht mehr ergeben, wenn in einer Höhe Einkommen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen ist, die zur Folge hat, dass der Minderungsbetrag wegen der Leistungsminderung den verbliebenen Leistungsanspruch aus dem Bürgergeld übersteigt, denn insbesondere ist nunmehr auch die Verminderung von Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung unzulässig. Bei Einladungen zu ärztlichen Untersuchungen gilt, dass durch § 32 die Regelungen des § 66 SGB I verdrängt werden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 2.8.2011, L 3 AS 130/11 B ER). Auch nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen ist bei Nichterscheinen zu einem Untersuchungstermin nach § 32 zu verfahren (Beschluss v. 12.6.2012, L 7 AS 885/12 B ER). Nach Auffassung des LSG hat das Jobcenter jedoch über eine Leistungsminderung nach § 32 oder die Folgen fehlender Mitwirkung nach den §§ 60, 66 f. SGB I zu entscheiden, wenn der Leistungsberechtigte erscheint, aber die Untersuchung verweigert. In einem solchen Fall liegt aber kein Meldeversäumnis vor, daher ist eine Leistungsminderung nach § 32 ausgeschlossen. Die Rechtsfolge der Versagung oder Entziehung der Leistung erfordert aber eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung, die regelmäßig nicht zusammen mit der Aufforderung zur Meldung ergehen wird. Jedenfalls muss sich das Jobcenter zuvor entscheiden, nach welcher Rechtsvorschrift es vorgehen will.
Rz. 9a
Bei der Meldepflicht handelt es sich um eine Mitwirkungsobliegenheit ohne unmittelbaren, primären Erfüllungszwang und ohne sekundäre Schadensersatzpflichten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.9.2016, L 7 AS 1605/16 B).
Rz. 10
Der Gesetzgeber nimmt richtigerweise die gesamte Bedarfsgemeinschaft in den Blick, denn es würde der Bedarfsgemeinschaft insgesamt nicht in jedem Falle nützen, wenn nur sozialwidriges Verhalten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit einer Leistungsminderung belegt würde, während der Empfänger von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 nicht von Leistungsminderungen betroffen werden könnte, obwohl es gerade seiner Mitwirkung und Unterstützung bedürfen kann, um die Bedarfsgemeinschaft durch Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus der Hilfebedürftigkeit herauszuführen. Zur Problematik der Einladung von Schülern vgl. BT-Drs. 17/1389.
Rz. 11
Ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 59 kann nur vorliegen, wenn der Meldepflichtige einer Aufforderung durch das zuständige Jobcenter nicht nachkommt. Meldeaufforderungen können durch die gemeinsame Einrichtung i. S. d. § 44b oder das Jobcenter des zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a ergehen. Die Übergangsregelung nach § 76 Abs. 1 ist ausgelaufen. Meldeaufforderungen sind Verwaltungsakte. Den Zugang der Aufforderung an den Leistungsberechtigten muss im Zweifel das Jobcenter nachweisen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8.8.2012, L 19 AS 1239/12 B unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 3.6.2004, B 11 AL 71/03 R). Es trägt die materielle Beweislast, denn es leitet aus dem Zugang der Einladung Rechtsfolgen ab. Ist vom Zusteller das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten worden, kommt dafür auch ein Anscheinsbeweis in Betracht. Grundlage dafür kann die Dokumentation der Meldeaufforderung in der Leistungsakte sein. Im Zweifel muss das Jobcenter eine geeignete Zustellungsform wählen. Die gewählte Zustellungsform kan...