0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2004 (Art. 61 Abs. 2 des genannten Gesetzes) in Kraft. Mit dem Kommunalen Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) ist sie zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 18, Art. 17) redaktionell geändert worden. Eine weitere Änderung brachte das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706). Danach ist § 36 im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44 SGB II) mit Art 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.1.2011 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung wurde in Abs. 1 der Satz 5 eingefügt wegen der möglichen Inanspruchnahme von Leistungen für Bildung und Teilhabe durch nicht erwerbsfähige Kinder, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 36 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2018 redaktionell geändert worden. Die Vorschrift durch das Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) ist mit Wirkung zum 6.8.2016 ergänzt worden. Dabei ist Abs. 2 angefügt worden, der die Zuständigkeit für Leistungen an Ausländer, Asylberechtigte und Flüchtlinge regelt. Zuletzt ist die Vorschrift durch die Anfügung von Abs. 3 durch Art. 3 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden.
Rz. 2
Durch die Rechtsänderung zum 1.1.2011 ist in Satz 2 das Wort "Bezirk" durch das Wort "Gebiet" ersetzt worden. Die Differenzierung in Bezirk und Gebiet hat keine besondere Bedeutung, gemeint ist das Gleiche (Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 36 Rz. 29). Der neue Satz 3 bestimmt die Zuständigkeit bei Leistungen an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, und setzt insoweit die Rechtsprechung des BSG zur örtlichen Zuständigkeit bei der Ausübung des Umgangsrechts um. Schließlich ist ebenfalls zum 1.1.2011 ein Satz 5 angefügt worden. Dieser bestimmt, dass für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Abs. 2 Satz 3 (Personen, die Anspruch auf Bildung und Teilhabe haben) ergibt, § 36 Satz 1 bis 4 entsprechend gilt.
1 Allgemeines
Rz. 3
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit bzw. des kommunalen Trägers. Die örtliche Zuständigkeit einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b richtet sich ebenfalls nach § 36 (Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 36 Rz. 1). Für den Hilfebedürftigen ist die örtliche Zuständigkeit verbindlich und kann nicht abbedungen werden. Danach gilt der Grundsatz: Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entscheidend ist dabei der "gewöhnliche Aufenthalt" im Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Zeitraum, für den eine Leistung beantragt wird (a. A. König, in: BeckOK, SGB II, § 36 Rz. 1).
Der zuständige Träger ist bei jeder Bewilligung der Leistung – auch nach einer Aufhebung der Bewilligung – neu zu ermitteln. Für die gemeinsame Einrichtung nach § 44a SGB II als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende fehlt eine ausdrückliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit. Problematisch ist die örtliche Zuständigkeit insbesondere in den Fällen zweier angrenzender Kommunen, wenn nur eine dieser Kommunen eine gemeinsame Einrichtung mit der Agentur für Arbeit eingegangen ist und der Bezirk der Agentur für Arbeit beide kommunalen Gebiete umfasst. Hat der Hilfeempfänger seinen Wohnsitz in der Kommune, die keine gemeinsame Einrichtung eingegangen ist, aber auch in dem Bezirk der Agentur für Arbeit, die mit der Nachbarkommune eine gemeinsame Einrichtung bildet, so stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtung. Diese dürfte keine Zuständigkeit hinsichtlich der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 haben, da für diese Leistungen die Kommune zuständig ist, in der der Hilfebedürftige wohnt. In diesen Fällen scheitert daher ein einheitlicher Bescheid der gemeinsamen Einrichtung. Daneben bestehen noch spezielle örtliche Zuständigkeitsregelungen. Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 können Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkan...